Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei je die Hälfte der mit 13.414,50 S (darin 2.235,75 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 14.August 1962 geborene Klägerin ist eine uneheliche Tochter des Erblassers. Ihre Mutter brachte am 13.September 1963 eine weitere Tochter zur Welt, deren Vater ebenso der Erblasser ist. Dieser war vor, während und nach der Beziehung zur Mutter der beiden unehelichen Töchter mit der Erstbeklagten verheiratet, die ihm am 19.September 1964 eine Tochter - die Zweitbeklagte - gebar. Im übrigen ist der Erblasser Vater eines weiteren bereits am 8.August 1949 geborenen unehelichen Kindes aus einer anderen Beziehung. Er hinterließ ein am 6.Mai 1996 eigenhändig geschriebenes Testament, in dem er die Beklagten zu gleichen Teil als Erben eingesetzt hatte. Diese letztwillige Verfügung hat ua folgenden Wortlaut:
„... Meine beiden unehelichen Töchter Angelika (Anmerkung: die Klägerin) und Christine, Töchter der ..., setze ich auf den halben Pflichtteil, was ich hiemit anordne. Ich habe diese beiden Töchter, sie sind fast 30 Jahre alt, überhaupt nie zu Gesicht bekommen, es war zwischen uns nie ein Naheverhältnis, wie es zwischen einem Vater und Kindern gewöhnlich sein sollte.“
Der Reinnachlaß des Erblassers repräsentiert einen Wert von 5,998.493,30 S. Der gesetzliche Pflichtteil der Klägerin beträgt 499.874,44 S. Darauf ist ein Heiratsgut von 70.000 S und eine durch die Beklagten als Erben noch vor Klageeinbringung geleistete Zahlung von 179.937,22 S anzurechnen. Als restlicher Pflichtteilsanspruch aufgrund des Gesetzes ergibt sich somit ein Differenzbetrag von 249.937,22 S.
Die Klägerin, ihre Schwester und ihre Mutter lebten während der ersten Lebensjahre der Kinder großteils bei den mütterlichen Großeltern. Der Erblasser betrieb eine Metzgerei und lieferte damals auch in ein unmittelbar benachbartes Gasthaus Fleisch. Dabei besuchte er regelmäßig auch die Klägerin und deren Schwester. Deren Mutter erhielt vom Erblasser immer wieder Geld, damit sie für diese „etwas kaufen konnte“. Als die Großeltern der Klägerin verstarben, kam der Erblasser „zum Begräbnis“. Gegenüber der Mutter der Klägerin erwähnte er merhmals, seine Kinder sollten „nicht zu kurz kommen“. Nachdem die Erstbeklagte die Zweitbeklagte geboren hatte, brach die Mutter der Klägerin ihren Kontakt zum Erblasser freiwillig ab und ging für einige Zeit ins Ausland. Die Klägerin und ihre Schwester verblieben bei den Großeltern. Nach der Rückkehr der Mutter pachtete diese zusammen mit ihrem nunmehrigen Ehemann einen Gasthof. Der Erblasser lieferte dorthin regelmäßig Fleisch und besuchte dabei auch seine Töchter aus der Beziehung mit der Pächterin. Die Klägerin erhielt vom Erblasser anläßlich dieser Besuche mehrmals Geld, „damit sie sich etwas kaufen konnte“. Sie wartete jedesmal auf ihren Vater und freute sich über dessen Besuch. Sie war damals bereits zehn oder elf Jahre alt. Erst nachdem ihre Mutter mit ihrem Ehemann und ihren Töchtern in eine andere Ortschaft verzogen war, brach der Kontakt der Klägerin zu ihrem Vater ab. Ihre väterliche Bezugsperson war nunmehr der Ehemann der Mutter, den sie gleich wie den Erblasser als „Papa“ bezeichnete. Während ihre Mutter mit den Kindern noch bei ihren Eltern gewohnt hatte, bestand zwischen ihr und dem Erblasser ein „wenn auch loses Verhältnis“. Die Klägerin und ihre Schwester hatten auch zur Mutter des Erblassers regen Kontakt. Dieser bezahlte für die beiden Kinder regelmäßig Unterhalt. Er wurde erstmals mit Gerichtsbeschluß vom 11.Februar 1964 zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags für die Klägerin und deren Schwester verpflichtet. In der Folge wurde der Unterhaltsbeitrag durch Gerichtsbeschlüsse mehrmals erhöht. Dabei schritt jeweils die Bezirksverwaltungsbehörde als Unterhaltssachwalterin in Vertretung der Kinder ein. Schließlich erfolgte mit Gerichtsbeschluß vom 29.November 1977 eine Unterhaltsherabsetzung.
Mit Antrag vom 4.Juli 1991 begehrte der Ehemann der Klägerin vom Erblasser die Zahlung eines Heiratsguts von 200.000 S. Dem Antrag war ein Schreiben vom 22.März 1991 vorausgegangen, in dem der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mitteilte, der Erblasser werde für eine Mißbilligung der Ehe schwerlich zureichende Gründe vorbringen können, „da er sich seit der Geburt der Klägerin nicht mehr um diese gekümmert habe“. Der Klagevertreter hatte diese Information jedoch nicht von der Klägerin, sondern von deren Ehegatten erhalten.
Als die Mutter der Klägerin und ihr Ehemann ein Gasthaus gepachtet hatten, wohnten sie „mehr oder weniger“ auch dort. Der Erblasser lieferte damals nicht nur Fleisch, sondern „kam auch am Samstag abends und am Wochenende zu Besuch“. Er saß dann mit der Mutter der Klägerin, deren Ehemann, den beiden Töchtern und seiner eigener Mutter zusammen. Diese Treffen fanden im familären Rahmen statt. Das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Töchtern „war sehr herzlich“ und er besprach mit der Mutter der Klägerin und deren Ehemann „auch familiäre Dinge“. Zwischen der Klägerin und deren Vater bestand seit deren Geburt zumindest bis zu jenem Zeitpunkt, als deren Mutter und ihr Ehemann ein Gasthaus gepachtet hatten, ein Naheverhältnis. Obgleich sie mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, wurde sie von ihm regelmäßig besucht und hatte „persönliche und finanzielle Zuwendungen“ erhalten. Der Erblasser verkehrte regelmäßig mit der Klägerin, deren Mutter und deren Großeltern. Dessen Kontakt mit der Mutter hatte seinerzeit auch zur Geburt der Schwester der Klägerin geführt. Deren Vater „war über das Wohlergehen seiner Töchter informiert“.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 249.983,78 S sA und brachte vor, von ihrem Vater zu Unrecht auf den halben Pflichtteil gesetzt worden zu sein. Sie habe nämlich seit ihrer Geburt regen Kontakt mit ihm gehabt. Die Verbindung des Erblassers mit ihrer Mutter habe zumindest von 1961 bis 1964 bestanden. Während dieses Zeitraums habe er sich besonders um sie gekümmert. Auch später, bis zum Ende ihrer Volksschulzeit, habe er sie immer wieder besucht und mit ihr gespielt. Danach hätten dessen Besuche abrupt geendet.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten ein, daß die im Testament des Erblassers angeordnete Kürzung des Pflichtteils der Klägerin rechtswirksam sei, weil es zwischen der Klägerin und ihrem Vater keine familiäre Nahebeziehung gegeben habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 249.937,22 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 46,56 S sA und ein Zinsenmehrbegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Erblasser habe mit der Klägerin in deren ersten Lebensjahren ein familiäres Naheverhältnis unterhalten. Er habe zumindest teilweise am Wohlergehen und Werden des Kindes - entgegen der in das Testament aufgenommenen Erklärung - in einer „geistig-emotionalen“ Beziehung Anteil genommen. Die in § 773 a Abs 1 ABGB für eine teilweise Pflichtteilskürzung geregelten Voraussetzungen seien deshalb nicht erfüllt. Der Klägerin stehe somit der gesetzliche Pflichtteil zu.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses nur in seinem klagestattgebenden Teil angefochtene Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, das Erstgericht habe § 773 a Abs 1 ABGB richtig ausgelegt. Die Bejahung einer familiären Nahebeziehung zwischen einem Kind und dessen unehelichen Vater könne sich nicht allein an jenem Verhältnis orientieren, das gewöhnlich zwischen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern und deren Kindern bestehe. Das Gesetz verlange auch kein gemeinsames Wohnen als „Charakteristikum einer Familie“. Eine geistig-emotionale Beziehung zwischen einem unehelichen Kind und seinem Vater hänge entscheidend vom Kindesalter und der persönlichen und beruflichen Situation des Vaters ab. Eine familiäre Nahebeziehung sei daher in den ersten Lebensjahren des Kindes bereits dann anzunehmen, wenn der Vater das in einem anderen Haushalt lebende Kind regelmäßig besuche, sich dabei mit dem Kind beschäftige, sich von dessen Wohlergehen überzeuge und seine Zuneigung etwa auch durch Geschenke dokumentiere. Ein derartiges Verhältnis sei aber aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abzuleiten. Den Beklagten sei demnach der gemäß § 773 a Abs 2 ABGB und § 771 ABGB von ihnen zu führende Beweis einer Verwirklichung der gesetzlichen Voraussetzung für die letztwillige Pflichtteilskürzung nicht gelungen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
§ 773 a ABGB wurde durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBl 656 in das bürgerliche Recht eingefügt. Diese Regelung wird in den Gesetzesmaterialien (AB 1158 BlgNR 17. GP, 6) damit begründet, daß „am Nachlaß beteiligt sein soll, wer eine besondere Nahebeziehung zum Erblasser“ gehabt habe; eine solche sei anzunehmen, wenn der Erbe mit dem Erblasser nahe verwandt oder verheiratet sei und mit ihm gemeinsam lebe oder gelebt habe, „wie dies in einer Familie überlicherweise der Fall“ sei. Der Pflichtteil eines Verwandten, der „als Kind zum Elternteil oder als Elternteil zum Kind zu keiner Zeit in einem familienrechtlichen Naheverhältnis“ gestanden sei, solle gemindert werden können. Eine bloß rechtliche Beziehung, die „regelmäßige Unterhaltsleistung des Vaters“ und „die örtliche Nähe“ seien für eine Pflichtteilsminderung kein Hindernis, wenn es an einer „familiären Beziehung“ fehle. Der Elternteil dürfe „also - wie es bei einer Familienbindung gewöhnlich der Fall ist - am Wohlergehen und Werden des Kindes zu keiner Zeit Anteil genommen haben, damit dessen Pflichtteil gemindert werden“ könne.
Zunächst ist festzuhalten, daß diese Ausführungen nicht in ihrem wörtlichen Sinn verstanden werden dürfen, wäre doch sonst daraus abzuleiten, es entspreche nach Ansicht des historischen Gesetzgebers dem Normalfall einer Familienbindung, daß der Elternteil „am Wohlergehen und Werden des Kindes zu keiner Zeit Anteil genommen“ habe. Aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, daß gerade das Gegenteil dessen - wenn das auch sprachlich mangelhaft geschah - zum Ausdruck gebracht werden sollte. In Anlehnung an den so verstandenen Willen des Gesetzgebers wurde daher bereits in 2 Ob 581/94 (EFSlg 75.321) ausgesprochen, die örtliche Nähe (gemeinsames Wohnen) schließe eine Pflichtteilsminderung nicht in jedem Fall aus, es sei aber auch das gemeinsame Wohnen „nicht zur positiven Voraussetzung eines vollen Pflichtteils erhoben worden“. Maßgebend für die nach den Umständen des Einzelfalls zu treffende Entscheidung sei allein ein familiäres Naheverhältnis in der Gestalt einer „geistig-emotionalen“ Beziehung über „eine gewisse Zeit“. Der Elternteil müsse „zumindest zeitweise am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben“. Umlauft (Pflichtteilsminderung nach § 773 a ABGB, NZ 1990, 143 [145]) will dagegen - inhaltlich strenger - die Möglichkeit einer letztwilligen Pflichtteilskürzung nur dann ausschließen, wenn der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnende Elternteil ein „intensives, familiäres Naheverhältnis“ etwa dadurch begründet habe, daß er sich um das Kind aufgrund eines regelmäßigen Kontakts „intensiv“ bemüht habe und „dieser Kontakt von einer intensiven geistig-emotionalen Beziehung getragen“ werde. Das sich aus dem fehlenden gemeinsamen Wohnen ergebende zeitliche Beziehungsmanko könne dadurch kompensiert werden, daß der Kontakt, wenn er stattfinde, „in geistig-emotionaler Hinsicht intensiver“ sei und so dasselbe Naheverhältnis ergeben könne, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich bestehe. Eccher (in Schwimann, ABGB-Ergänzung III Rz 2 zu § 773 a) teilt die Ansicht Umlaufts (aaO) und kommt zum Ergebnis, die im Einzelfall zu treffende Entscheidung werde „wohl meist die Stellungnahme eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychologie“ erfordern. Soweit diese Autoren eine (besonders) intensive geistig-emotionale Nahebeziehung verlangen, übersehen sie, daß ein derartiges Verhältnis, wie Welser (Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137 [138]) zutreffend darlegt, wohl zwischen einer Mutter und ihrem unehelichen Kind typisch ist, dagegen zwischen dem unehelichen Vater und dem Kind gewöhnlich fehle. Wäre daher eine letztwillige Pflichtteilsminderung gemäß § 773 a Abs 1 ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn ein Elternteil und sein Kind in einer (besonders) intensiven familiären Nahebeziehung stehen, könnten uneheliche Väter ihre Kinder im Regelfall immer letztwillig auf den halben Pflichtteil setzen. Das kann aber schon deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, weil einer der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 verfolgten Zwecke die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht war. Welser (NZ 1990, 140) stellt aber nicht zu Unrecht auch die Frage, ob dann bereits die Unterhaltszahlung in Verbindung mit „freundlichem Verhalten“ bei Begegnungen mit dem Kind genügen solle, um eine familiäre Nahebeziehung im Sinn des Gesetzes zu bejahen. Der genannte Autor lehnt jedoch diesen Lösungsansatz inhaltlich zutreffend mit dem Hinweis ab, daß die Entscheidung von einer Vielzahl an Umständen abhänge. Zu beachten seien etwa das Alter, der Beruf und die Gesundheit der Beteiligten, weil darin auch „normale familiäre Beziehungen differieren“ könnten. Ebenso von Bedeutung seien aber individuelle Eigenschaften, weil verschiedene Personen ihre Familienverhältnisse verschieden gestalten könnten.
Auch für die hier zu lösende Fallgestaltung der Beziehung eines unehelichen Vaters zu seinem Kind sind für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich. So wird beispielsweise ein verheirateter Vater ehelicher Kinder wegen der sich aus dem Beziehungsgeflecht der ehelichen Familie ergebenden Anforderungen gewöhnlich weniger Zeit und Anteilnahme für seine unehelichen Nachkommen aufbringen können als uneheliche Väter in einer anderen familiären Situation. Gleiches gilt normalerweise auch dann, wenn die persönliche Lebenssituation des unehelichen Vaters zwar einen intensiven Kontakt mit seinem Kind erlaubte, dieses aber etwa in die eheliche Familie der Mutter voll integriert und der Vater bei der Kontaktpflege daher auf die bloße Rolle eines Außenseiters beschränkt ist. Eine Pflichtteilsminderung gemäß § 773 a Abs 1 ABGB scheidet daher nicht erst aus, wenn sich der uneheliche Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als „Zahlvater“ hinaus die nach seinen Verhältnissen und der Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ. Entgegen Eccher (aaO) wird es im Regelfall auch nicht der Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen bedürfen, weil die Klärung der wesentlichen Tatfragen häufig bereits durch die Beurteilung der sonst aufgenommenen Beweise aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sein wird.
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu lösenden Einzelfall an, ist den Vorinstanzen - entgegen der Ansicht der Beklagten - beizupflichten, daß die Beziehung des Erblassers zur Klägerin über mehrere Jahre durch ein geistig-emotionales Verbundenheitsgefühl geprägt war und der Erblasser Anteil am persönlichen Wohlergehen und an der Entwicklung seiner unehelichen Tochter nahm. Dabei ist zu betonen, daß der Erblasser mit der Mutter der Klägerin und deren Ehemann auch „familiäre Dinge“ besprach. Dazu gehören aber natürgemäß auch Fragen der Gesundheit, der Schulleistungen und der Entwicklung der Neigungen und Fähigkeiten der Kinder. Die familiäre Nahebeziehung zwischen dem Erblasser und der Klägerin war demnach in der Gesamtschau sogar erheblich intensiver, als sie zwischen einem unehelichen Vater und seinem Kind für eine Verneinung der Möglichkeit der Pflichtteilsminderung gemäß § 773 a Abs 1 ABGB vorauszusetzen ist. Nicht näher zu erörtern ist hier, was der Gesetzgeber mit der Wendung „zu keiner Zeit“ zum Ausdruck bringen wollte, weil das hier über mehrere Jahre vorliegende familiäre Naheverhältnis diesem Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht entspricht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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