Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, in R*****
I.) im Februar 1992 versuchte, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die am 9.Februar 1984 geborene Daniela R***** dadurch, daß er ihr gegen ihren Widerstand die Hose ausziehen wollte, wobei er sie so festhielt, daß sie sich erst von ihm losreißen konnte, als er sich selbst die Hose öffnen wollte und worauf er versuchte, mit einem Schlag ihre Flucht zu verhindern, und sie verfolgte, somit mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Analverkehrs, zu nötigen,
II.) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht
a) mißbrauchte, und zwar zu einzelnen, nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in wiederholten Angriffen die am 29.Juni 1981 geborene Karin K*****
1. im Jahr 1988, indem er ihr zwischen die Beine und auf die Brust griff,
2. im Jahre 1988, indem er ihr Gesäß betastete,
3. im Jahre 1989, indem er ihre Hand auf sein Glied legte, sich danach die Hose auszog und mit seinem erigierten Glied in der Hand auf sie zukam, worauf sie davonlief und
4. zu Ostern 1995, indem er sie im Genitalbereich massierte sowie
b) durch die zu I bezeichnete Tathandlung Daniela R***** zu mißbrauchen versuchte
und somit jeweils Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, zu I als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und zu II als Verbrechen der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tathandlungen zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen auf die Gründe der Z 5 und Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe zugegeben, daß er Lust hätte, wieder kleine Mädchen zu bumsen, keineswegs aktenwidrig, entspricht sie doch dem Vorbringen des Betroffenen vor der Gendarmerie (S 91). Inwieweit sie "völlig aus dem Zusammenhang gerissen" sein sollte, ist der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen.
Daß der Beschwerdeführer der Daniela R***** eine Ohrfeige versetzen wollte, findet in den für glaubwürdig erachteten Angaben der genannten Zeugin Deckung und steht demnach sehr wohl mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang. Daß der Betroffene das Alter dieser Zeugin gewußt hat, bedurfte bei Bedachtnahme darauf, daß das Kind zur Tatzeit acht Jahre alt war, keiner weiteren Erörterung, sodaß ein Begründungsmangel in bezug auf das Wissen des Beschwerdeführers bezüglich der Unmündigkeit der Zeugin bei der versuchten Tatausführung (Faktum II b des Urteilssatzes) nicht gegeben ist.
In der festgestellten Triebhaftigkeit des Betroffenen liegt die von ihm vermißte Begründung dafür, daß er sich durch die Tathandlungen geschlechtlich erregen wollte, sodaß eine eingehendere Begründung dafür angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entbehrlich ist. Sofern er schließlich die Urteilsfeststellung, es sei zu befürchten, daß er - ohne geeignete Behandlung - auch in Zukunft ähnliche Delikte mit schweren Folgen setzen würde, als aktenwidrig bezeichnet, ist er auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.B***** (S 163), welches dieser in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten hat (S 252) und auf das das Erstgericht seine Entscheidung gleichfalls gründete, zu verweisen; demnach ist die bemängelte Feststellung weder aktenwidrig, noch steht sie im Widerspruch zum in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des genannten Sachverständigen.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 zweiter Fall behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe die Rechtsfrage, die zu befürchtenden und mit Strafe bedrohten Handlungen des Betroffenen seien keine solchen mit schweren Folgen, falsch gelöst, weil es "einerseits" nur beim Versuch geblieben ist. Hierauf genügt die Erwiderung, daß nach den Urteilsfeststellungen die zu befürchtenden Delikte gleichartig oder (dem Gewicht nach sogar) noch schwerere Tathandlungen (US 10 unten) sein würden als jene, deren Begehung dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angelastet wird. Daß auch eine bloß versuchte Vergewaltigung eines achtjährigen Mädchens und der mehrfache geschlechtliche Mißbrauch eines Mädchens im Alter von sieben, acht und dreizehn Jahren strafbare Handlungen mit schweren Folgen sind, bedarf bei den Auswirkungen der Taten auf die psychische Entwicklung der Mädchen (vgl hiezu die Aussagen der Zeuginnen W***** und P*****, S 251 f) keiner weiteren Erörterung, weil, wie in der Rechtsmittelschrift an sich zutreffend ausgeführt wird, dabei alle Auswirkungen der Tat in ihrem Gesamtgewicht zu verstehen sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach gemäß § 285 i StPO in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien.
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