OGH 6Ob2292/96v

OGH6Ob2292/96v24.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef M*****, vertreten durch Dr.Roland Gabl u.a. Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei J***** vertreten durch Dr.Robert Mayrhofer und Dr.Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen (eingeschränkt) Verfahrenskosten, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 21. Mai 1996, GZ 6 R 183/96w-13, womit dem Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Engelhartszell vom 27. März 1996, GZ C 386/95 t-10, Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte nach Klageausdehnung 1.742,65 S. Die Beklagte anerkannte das ausgedehnte Klagebegehren. Das Erstgericht fällte ein Anerkenntnisurteil und behielt die Entscheidung über die Verfahrenskosten der Endentscheidung vor. Mit dieser verurteilte das Erstgericht den Kläger zum Ersatz der Verfahrenskosten.

Das Rekursgericht gab dem Kostenrekurs des Klägers statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Mit ihrem "außerordentlichen" Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Rekurswerberin vertritt die nicht zu teilende Auffassung, daß der absolute Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO hier nicht zum Tragen komme, weil die Klageforderung eine Kostenforderung gewesen sei. Dies wäre nur bei einer Anfechtung der Entscheidung über das Hauptbegehren zutreffend. Hier ficht die Beklagte aber nur den Ausspruch über die akzessorischen Verfahrenskosten an. Die selbständige Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist aber nach der zitierten Gesetzesstelle grundsätzlich ausgeschlossen (6 Ob 619/93 uva).

Die angefochtene Entscheidung ist schließlich auch aus dem weiteren Grund absolut (jedenfalls) unanfechtbar, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).

Der unzulässige Rekurs wäre nach § 523 Satz 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

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