Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt bleibt, in seinem freisprechenden Teil aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre erhöht.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav Franz G***** zwar im unbekämpft gebliebenen Teil des Erkenntnisses des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt, jedoch von einem weiteren Anklagevorwurf (I.1.), das Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB auch dadurch begangen zu haben, daß er zwischen April und September 1994 in St.Stefan ob Stainz, in Innsbruck und an anderen Orten im In- und Ausland die abgesondert verfolgten Karl We*****, Markus Wi***** und Erhard K***** zu nachfolgenden strafbaren Handlungen bestimmte und zu deren strafbaren Handlungen beigetragen hat, die darin bestanden, daß Karl We***** und Markus Wi***** zusammen mit Felipe Sa***** Ende Mai/Anfang Juni 1994 Suchtgift in einer das 25fache der großen Menge übersteigenden Menge, nämlich 1.125 Gramm Heroin von Bangkok/Thailand im Luftwege über Warschau/Polen nach Toronto/Canada aus- und einführten und Karl We*****, der zwischen Juni und September 1994 in Windsor/Canada bzw in den USA das Heroin durch Verkauf vor allem an Edward S***** um ca 180.000 US-$ in Verkehr setzte und zwar, indem er im April 1994 in St.Stefan ob Stainz mit Karl We***** vereinbarte, daß dieser große Mengen Heroin von Thailand nach Canada verbringen und dort an US-Abnehmer verkaufen solle, indem er weiters den Transport des Suchtgiftes von Thailand nach Canada organisierte, Markus Wi***** als Drogenkurier anheuerte, welchem er detaillierte Aufträge erteilte, die Flugreisen finanzierte, Markus Wi***** zumindest 15.000 US-$ zur Beschaffung des Suchtgiftes mitgab und Karl We***** 4.000 US-$ telegraphisch nach Thailand überwies, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt:
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, daß das Erstgericht für den Freispruch mit dem inhaltsleeren, bloß floskelhaften, auf Verfahrensergebnisse nicht eingehenden Hinweis, wonach dem Angeklagten die ihm im Umfang der Anklage zu Punkt I.1. zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden könne (US 14), in Wirklichkeit keine Gründe angab. Das Schöffengericht übergeht dabei insbesondere die einverständlich verlesenen (ON 70 iVm ON 76) und im übrigen von den Tatrichtern als glaubwürdig (US 9 f) erachteten Aussagen des Zeugen Karl We***** (ON 17 und 24), der den Beschwerdeführer der Beitragstäterschaft auch im Umfang der von ihm Ende Mai/Anfang Juni 1994 durchgeführten Suchtgiftgeschäfte beschuldigt, und läßt auch eine Auseinandersetzung mit den Angeklagten belastenden Ausführungen des Zeugen Erhard K***** in dessen Strafverfahren (ON 37) vermissen.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt zu bleiben hatte, in seinem freisprechenden Teil aufzuheben und die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückzuverweisen, welches im Falle eines Schuldspruches §§ 31, 40 StGB zu beachten haben wird.
Da der auf dem von der Teilaufhebung nicht betroffenen Schuldspruch beruhende Strafausspruch bestehen blieb, war über die Berufung der Staatsanwaltschaft meritorisch zu entscheiden.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs 3 JGG eine Freiheitsstrafe von dreißig Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die mehrfache Qualifizierung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß das Verbrechen teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches blieb.
Die Berufung, mit der die Staatsanwaltschaft die Erhöhung des Strafausmaßes anstrebt, ist im Recht. Zusätzlich ist nämlich noch als erschwerend zu werten, daß die im § 12 Abs 3 Z 3 SGG genannte Suchtgiftmenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und der Milderungsgrund des teilweisen (bloßen) Versuchs zu relativieren ist:
Hinsichtlich der Aus- und Einfuhr von 3.000 Gramm Heroin als auch des Inverkehrsetzens von immerhin 300 Gramm Heroin war das Verbrechen vollendet. Unter Berücksichtigung dessen und unter richtiger Gewichtung der weiteren vom Schöffengericht zutreffend aufgezählten Strafzumessungsgründe bedarf die Freiheitsstrafe einer Erhöhung, die der erheblichen personalen Täterschuld und dem beträchtlichen sozialen Störwert der Taten gerecht wird, sodaß der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben war.
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