OGH 15Os106/96

OGH15Os106/9624.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten B***** W***** GesmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12.Jänner 1996, GZ 35 Vr 1855/93-159, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen - wegen mangelnder Eigenständigkeit einer durch das Beweisverfahren nicht erhärteten weiteren bloßen Tatmodalität - prozessual verfehlten Freispruch des Angeklagten vom Untreuevorwurf auch zum Nachteil der in seinem Alleineigentum stehenden Firma G***** T***** C***** H***** AG [kurz:

GTC H***** AG] enthält) wurde Herbert K***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Privatbeteiligte Firma B***** W***** GesmbH wurde mit ihren Entschädigungsansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Danach hat der Angeklagte in W*****/Bundesrepublik Deutschland und in S***** als Generalbevollmächtigter der G***** T***** C***** AG (kurz: GTC-AG) mit dem Sitz in Zürich die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der Auftrag(= Vollmacht-)geberin (GTC-AG) einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil in Höhe von 2,030.000 S zugefügt, indem er aus der von der W***** V***** GesmbH der GTC-AG gewährten Darlehenssumme nachgenannte Beträge überwies, und zwar:

1. am 27.November 1992 500.000 DM als erste Kaufpreisrate an die T***** B*****,

2. am 28.Dezember 1992 1 Mio DM zur eigenen Verwendung auf sein Privatkonto bei der I***** B***** AG S*****,

3. zwischen 23.Dezember 1992 und 9.März 1993 ca 580.000 DM (abzüglich einer an Oscar H***** als Vertreter der GTC-AG geleisteten Zahlung von 50.000 DM), über die er in der Folge auftragswidrig disponierte, indem er sie zur Gründung der in seinem Alleineigentum stehenden GTC H***** AG Z***** verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung; die Privatbeteiligte B***** W***** GesmbH ficht ihre Verweisung auf den Zivilrechtsweg mit (nicht ausgeführter - 89/VII) Berufung an.

Zu den formellen Nichtigkeitsgründen (Z 4 und 5) ist vorweg allgemein festzuhalten, daß sich das bezügliche Beschwerdevorbringen in jedem Fall auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen muß (vgl hiezu Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff).

Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 258 E 16).

Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek aaO S 396). Keine Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 liegt dann vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 6 ff, 57, 61 ff, 142).

Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen begründet es keinen Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen und Auslegungen möglich sind (Foregger/Kodek aaO S 397).

Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO schließlich liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann nämlich (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 185, 190, 191).

Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entscheidet, die diesem bloß nicht genug überzeugend scheinen, ist das Urteil nicht unzureichend begründet, vielmehr hat das Gericht solcherart einen mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzt (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 21 f, 26, 42 f, 49 a; § 281 Z 5 E 147, 148; Foregger/Kodek aaO S 397 f).

Von diesen dargestellten Rechtsgrundsätzen ausgehend sind im vorliegenden Fall nur jene Feststellungen entscheidend (US 4 ff, 13 f, 16), denenzufolge der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, der B***** W***** GesmbH, deren wirtschaftlicher Eigentümer er war und die von der T***** B***** mit dem überlebensnotwendigen Kapital ausgestattet worden war, das nicht zu mindern, sondern im Gegenteil durch erhebliche Investitionen aufzustocken war, möglichst viele Barmittel zu entziehen und sich selbst zuzueignen, er in Verfolgung dieses Vorhabens als Generalbevollmächtigter der GTC-AG mit der von ihm nominell für die GTC-AG erworbenen W***** V***** GesmbH, dessen Geschäftsführerin seine Ehegattin Anke R*****K***** war, einen (auf den 15.Oktober 1995 rückdatierten) Darlehensvertrag über insgesamt 5 Mio DM abschloß, von denen er in der Folge die im Urteilsspruch angeführten, auf dem Darlehenskonto der GTC-AG verbuchten Überweisungen im Betrag von 2,030.000 DM für eigene, private Zwecke veranlaßte, wodurch für die GTC-AG eine Rückzahlungsverpflichtung und damit ein Vermögensschaden in diesem Umfang entstand, zumal dieser vermögensschädigenden Verpflichtung der GTC-AG lediglich eine von vorneherein uneinbringliche, somit wertlose Forderung gegen den hoch überschuldeten und zahlungsunfähigen Beschwerdeführer gegenüberstand. Entscheidungswesentlich ist außerdem die Konstatierung, daß der Angeklagte sowohl bei Abschluß des Darlehensvertrages als auch bei Veranlassung der inkriminierten Überweisungen aus diesem Vertrag wußte, daß die ihm von der GTC-AG erteilten Vollmachten im Innenverhältnis insoweit beschränkt waren, als er der GTC-AG keinerlei Schaden zufügen durfte, er aber dennoch im Wissen des Befugnismißbrauchs die verfahrensaktuellen Transaktionen veranlaßte und solcherart der GTC-AG auch wissentlich einen Vermögensschaden zufügte.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO; 329/VI, dessen - im Ergebnis zutreffende - Begründung erst im Urteil nachgeholt wurde [US 15]), mit dem mehrere vom Verteidiger in der (fortgesetzten) Hauptverhandlung vom 12.Jänner 1996 gestellte Beweisanträge (325 f/VI) abgewiesen worden waren, Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt:

1. Die Beischaffung des Beleges, Buchungsnummer 9002, Buchungstext 7048577744, betreffend eine Zahlung des Unternehmens N***** (ersichtlich gemeint: S*****-N*****) aus U***** wurde zum Beweis dafür beantragt, daß im Februar 1993 diese Forderung in Höhe von

634.870 DM zur Gänze auf dem Konto der B***** W***** V***** GesmbH eingelangt ist und daraus die Provisionsforderung aus der Hälfte dieses Betrages dem Angeklagten als wirtschaftlichem Eigentümer auf Grund der abgeschlossenen Dienstleistungsverträge zusteht und diese Beträge noch nicht verrechnet wurden.

Abgesehen davon, daß damit kein entscheidender Umstand bewiesen, sondern lediglich der Nachweis einer (angeblich) für den Nichtigkeitswerber (nachträglich) entstandenen Provisionsforderung erbracht werden soll, stand diese Provision nicht ihm, sondern der geschädigten GTC-AG zu. Zudem hat die Ba***** V***** auf Veranlassung der W***** V***** GesmbH das Inkasso hiefür übernommen (vgl SV-Gutachten 197 f, 281 f/IV mit entsprechenden Beilagenhinweisen erliegend im "Sachverständigenordner"), sodaß es angesichts dieser Beweislage eines konkreten Vorbringens bedurft hätte, warum dem Angeklagten dennoch der behauptete Provisionsanspruch tatsächlich zugekommen, weshalb er trotz der im Vertrag mit der T***** B***** übernommenen Investitionsverpflichtung (vgl 169/IV und Beil 7 im "Sachverständigenordner") dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden und aus welchen Gründen ihn dieser Umstand entlasten sollte.

Im übrigen weicht die Beschwerdeargumentation prozeßordnungswidrig vom ursprünglichen Beweisthema ab, indem sie auf die Buchung dieser Provision "auf die Darlehensschuld der GTC-AG gegen die Verwaltungs GesmbH" abstellt, wobei nur am Rande darauf verwiesen sei, daß die Provisionsforderung nicht von der GTC-AG, sondern von der GTC H***** AG geltend gemacht wurde (Beil 19 im "Sachverständigenordner"), sodaß unter diesem Aspekt unerfindlich bleibt, weshalb eine Minderung der Darlehensverbindlichkeit der GTC-AG hätte eintreten sollen (eine spätere Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen der GTC-AG und der GTC H***** AG erfolgte ohne Ingerenz des Beschwerdeführers - 209/IV).

2. Der weitere Antrag auf Beischaffung der gesamten Geschäftsunterlagen der GTC U***** GesmbH zum Beweis dafür, daß insbesondere im Bereich dieses Unternehmens Geschäfte angebahnt worden waren, die für die gesamten W*****-Unternehmen bedeutsam hinsichtlich ihrer Höhe und hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung gewesen wären, ist schon vom Ansatz her verfehlt. Zielt er doch seinem Inhalt nach nicht auf eine von vorneherein eingetretene Minderung des Schadens der GTC-AG ab, der durch den treuwidrig abgeschlossenen Darlehensvertrag und dessen teilweise Ausnützung für private Zwecke entstanden war.

Das bezügliche Beschwerdevorbringen geht nicht nur erneut unzulässig über das in der Hauptverhandlung vorgebrachte Beweisthema hinaus, sondern stellt auch nur die vage Möglichkeit einer nachträglichen Schadensgutmachung in den Raum, auf die das Erstgericht bei Behandlung der Beweisanträge ohnedies Bedacht nahm.

3. Mit Recht erfolglos geblieben ist schließlich der Antrag des Angeklagten auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem internationalen Steuerrecht zum Nachweis dafür, daß die Darlehensgestionen sowohl aus steuerlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht für das vorgelegte und geplante Unternehmenskonzept notwendig waren, um die Steuervorteile in der Schweiz entstehen zu lassen, zumal es - nach Meinung der Beschwerde - für die Gesamtbetrachtung der Anklagepunkte von äußerster Bedeutung sei, die steuerlichen Auswirkungen der Darlehensgestionen und des Unternehmenskonzeptes insgesamt zu beurteilen.

Der Rechtsmittelwerber läßt hiebei jedoch außer acht, daß ihm die wissentliche Schädigung der GTC-AG durch wissentlich vertragswidrige Aufnahme von Darlehen bei der B***** W***** GesmbH und deren teilweise Verwendung für private Zwecke angelastet wird. Eine - unter den gegebenen Umständen verfahrensrechtlich gebotene - konkrete Begründung aber, weshalb ihn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob und für wen die Darlehensgestionen allenfalls mit welchen steuerlichen Vorteilen verbunden waren - letzteres wäre im übrigen eine nicht durch einen Sachverständigen, sondern durch das Gericht zu lösende Rechtsfrage (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 124) -, dennoch hätten entlasten können, ist dem bezughabenden Beweisantrag nicht zu entnehmen.

Soweit die Beschwerde unter Punkt I.1.d die Abweisung der in Rede stehenden Beweisanträge - prozessual verspätet - auch aus dem Blickwinkel seiner im Urteil konstatierten Zahlungsfähigkeit zur Tatzeit releviert und sich darüber beklagt, das Erstgericht hätte sich zum Zwecke vollständiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite verschiedene Fragen stellen müssen, ermangelt es ihr schon an der formellen Legitimation zur Ergreifung der Verfahrensrüge (Z 4), weil die Beweisanträge keinerlei Substrat in dieser Richtung enthalten, sodaß dieses Vorbringen (an dieser Stelle) als unerheblich auf sich beruhen kann.

Sonach wurden durch die Abweisung dieser Beweisanträge keine Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten war.

Trotz des weitwendigen Vorbringens in der Mängelrüge (Z 5) vermag der Nichtigkeitswerber darin keinen formellen Begründungsmangel darzutun.

Was zunächst unter dem Vorwand einer (vermeintlichen) Unvollständigkeit gegen zwei in der Beschwerdeschrift zitierte Passagen aus der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung bzgl der Aussagen der Zeugen Gustav M***** und Oscar H*****, in denen jener Eindruck wiedergegeben wird, den diese Zeugen auf das Schöffengericht hinterließen, vorgebracht wird (I.2.a), ist nach ihrer erklärten Zielrichtung bloß die Bekämpfung eines Teiles der - wie eingangs dargelegt - im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Erwägungen der Erkenntnisrichter und des kritisch-psychologischen Vorganges bei Beurteilung dieser Zeugenaussagen.

Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, das angefochtene Urteil leide in mehrfacher Hinsicht an einer Unvollständigkeit (I.2.b d. BS):

Der Beschwerdebehauptung zuwider setzt sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen sehr kritisch und besonders ausführlich mit den teilweise widersprüchlichen und daher nicht uneingeschränkt für glaubwürdig beurteilten Aussagen des (vom Angeklagten außerdem seinerzeit nur unvollständig unterrichteten) Zeugen Oscar H***** vor dem Verhöramt des Kantons Uri auseinander (US 11 f). Weitergehende Erörterungen über mündliche Nebenabreden zur erteilten (nach außen nicht beschränkten) Generalvollmacht, über Vorgespräche betreffend die Darlehensaufnahme und deren teilweise Verwendungszweck, wie sie der Beschwerde vorschweben, waren im Hinblick auf die Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO ebenso entbehrlich wie eine breitere Befassung mit den Depositionen der Zeugen Oscar H***** und Markus Ma***** (vgl US 14 vierter Absatz) über deren im Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens oder der Verhaftung des Beschwerdeführers angeblich nur unter mehrfachem Druck zustande gekommene Meinungsäußerung. Mit dem Verweis auf den letztbezeichneten Umstand wird bloß - unzulässig - versucht, den seinerzeitigen, den Nichtigkeitswerber belastenden Äußerungen der beiden genannten Zeugen ein anderes Gewicht zu verleihen, als ihnen das Schöffengericht beimaß, und solcherart die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter anzugreifen.

Soweit ein Teil des Vorbringens auch auf die Äußerungen der Zeugen H***** und Ma***** über die "Rückabtretung der Stammanteile der GTC H***** AG an die GTC-AG sowie von der GTC-AG an die W***** GmbH bzw deren Treuhänder, Rechtsanwalt Mo*****" Bezug nimmt, wird damit kein (für den Schuldspruch) entscheidender Umstand (nämlich nur die Frage nachträglicher Schadensgutmachung) berührt.

Angesichts der (auch vom Angeklagten eingestandenen) Informationsdefizite des Steuerberaters Gustav M***** (US 7 oben, 13 oben, 14 f) war das Schöffengericht auch nicht verhalten, sich eingehender mit der Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung iVm einem von ihm vorgelegten Aktenvermerk vom 21.Oktober 1992 über Planung, Abwicklung, Darlehensvorgänge und Zweck des Darlehensvertrages zu befassen.

Unerheblich und demnach gleichfalls nicht weiter erörterungsbedürftig ist ferner die vom Rechtsmittelwerber hervorgekehrte Schilderung des Zeugen M***** über die "äußerst positive Vermögenssituation" der W*****-Unternehmen im Zeitraum der Darlehenshingabe. Dem Angeklagten wird nämlich allein die bewußt vertragswidrig bewirkte und wissentliche Schädigung der rückzahlungspflichtigen GTC-AG durch teilweise Ausnützung der Darlehenssumme für eigene Zwecke angelastet. Bei dieser Fallgestaltung spielt aber die finanzielle Lage der Darlehensgeberin (W***** V*****-GesmbH) keine Rolle, bei der im übrigen ein Mittelentzug der gegenüber der T***** B***** stipulierten Investitionsverpflichtung diametral zuwiderlief.

Damit erledigt sich auch der weitere Beschwerdeeinwand (I.2.b.dd), wonach das Erstgericht die vom Buchsachverständigen Dr.F***** in der Hauptverhandlung eingeräumte "sehr gute Liquidität und extrem hohe Eigenkapitalsquote" Ende 1992 des darlehensgewährenden Unternehmens mit Stillschweigen übergangen habe. Die ohnehin nur hypothetischen Ausführungen des Buchexperten zur Möglichkeit vertragsgemäßer Darlehensrückzahlung durch den Angeklagten auf Grund von Provisionen und Mieteinnahmen hinwieder betrifft erneut bloß das für den Schuldspruch unbeachtliche Problem einer nachträglichen Schadensgutmachung.

Aus der gleichen Erwägung fällt der Beschwerdevorwurf (I.2.b.ee), bei Konstatierung des Schadenseintrittes im Vermögen der GTC-AG sei ein Schreiben der Rechtsanwälte Dr.Otto G***** und Kollegen vom 30.Juli 1993 an Rechtsanwalt Dr.Mo***** über die Rückabtretung der Stammanteile der GTC H***** AG an die GTC-AG und weiter an Dr.Mo***** übergangen worden (vgl US 10 dritter Absatz), in dem unter einem vom Treuhänder Mo***** "auf sämtliche Ansprüche jeglicher Art gegen die GTC-AG sowie die Herren Oskar H***** und Urs Peter B***** verzichtet worden war" (vgl das nur unvollständig im roten Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft C***** S 145/S 369/III erliegende Schreiben, inhaltlich weitgehend ident mit jenem im Beilagenband 32 = S 437 f des zitierten Ermittlungsaktes/III).

Insoweit der Beschwerdeführer daraus den (verfehlten) Schluß zieht, daß "der vom Erstgericht behauptete Schaden bei der GTC-AG auf Grund des Verzichtes gar nicht eintreten kann", bestreitet er nicht nur alle diesbezüglichen mängelfrei getroffenen Feststellungen (US 5 ff), sondern übersieht auch, daß der treuewidrig angerichtete Schaden kein dauernder sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 RN 28 und Kienapfel BT II3 Rz 70 jeweils zu § 153 mit Judikaturhinweisen).

Nicht stichhältig ist die Behauptung (I.2.c d. BS), derzufolge die Urteilskonstatierungen, der Nichtigkeitswerber sei einerseits im wirtschaftlichen Sinn Käufer und damit Eigentümer der Stammanteile der W***** GesmbH gewesen (US 5, 7, 13), andererseits sei er überschuldet und zahlungsunfähig gewesen (US 4, 6, 8, 11), seien denkgesetzlich miteinander nicht vereinbar. Denn abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht darlegt, ob bzw welchen Vermögenswert, der seine selbst eingestandenen (US 11) und objektivierten persönlichen Schulden (SV-Gutachten 221 oben, 235 ff/IV) überstieg, die von ihm erworbenen Geschäftsanteile an der in Rede stehenden deutschen Kapitalgesellschaft, die sanierungsbedürftig war und unter den Folgen des Zusammenbruches des Marktes der ehemaligen Sowjetunion litt, auf dem sie sich vornehmlich engagiert hatte, tatsächlich repräsentierte (er berücksichtigt nur deren Aktiva, verschweigt aber deren Passiva und geht auch auf die besondere Problematik bei Bewertung der Geschäftsanteile nicht ein), sind Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erkennbar lediglich illustrative Hinweise auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten, für den nach dem Vertrag mit der T***** B***** eine Investitionsverpflichtung (von 16 Mio DM) bestand, deren redliche Zuhaltung von vornherein ausschloß, Mittel aus der W***** GesmbH (oder den aufgespalteten Tochtergesellschaften) abzuziehen. Ein Vergleich bloßer Bilanzansatzposten, der solche Werte miteinschließt, die bei redlicher Geschäftsgebarung wirtschaftlich nicht disponibel sind, ist demnach vorliegend nicht zielführend. Zudem läßt die Beschwerde außer acht, daß nach den unmißverständlichen Urteilsfeststellungen (US 14 dritter Absatz) dem Angeklagten (auch) der Wille zur Zurückzahlung der flüssig gemachten Darlehensbeträge fehlte.

Damit versagt aber auch der weitere Beschwerdevorwurf (I.2.d), der die subjektive Tatseite betreffende Urteilssachverhalt (US 7 ff, 16) sei offenbar unzureichend bzw nur scheinbegründet, weil (nach Meinung der Beschwerde) unter Heranziehung allgemein gültiger Bilanzierungsregeln kein Vermögensnachteil für die GTC-AG entstanden sei.

Angesichts des konstatierten fehlenden Willens zu einer Darlehensrückzahlung geht auch der weitere Beschwerdevorwurf ins Leere, der Schadenseintritt sei willkürlich und unrichtig bereits mit Hingabe des Darlehens angenommen worden, obwohl dessen Fälligkeit erst Ende 1996 eingetreten wäre und nach den hervorgekommenen Beweisergebnissen die Chance auf pünktliche Darlehensrückzahlung bestanden hätte.

Entgegen den Beschwerdeargumentationen hat das Schöffengericht aber alle für die Erfüllung des aktuellen Verbrechenstatbestandes der Untreue geforderten subjektiven und objektiven Tatsachenelemente in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Zeugen- und Sachbeweise (einschließlich der nur teilweise für glaubwürdig beurteilten Verantwortung des Angeklagten) unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks getreu den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht nur unbedenklich festgestellt, sondern auch zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), aktenkonform und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen begründet, warum es zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist (US 10 ff).

Die ins Treffen geführten (allerdings nicht näher erläuterten) "allgemeinen gültigen Bilanzierungsregeln" müssen im konkreten Fall auch deshalb versagen, weil der Nichtigkeitswerber einen beträchtlichen Teil der treuewidrig flüssig gemachten, die GTC-AG belastenden Darlehenssumme für eigene Zwecke verwendete und solcherart der (für die Rückzahlung haftenden) GTC-AG bewußt einen Vermögensschaden durch Vermehrung der Passiven zugefügt hat. Darüber hinaus vermag - wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt (US 16) - bei Feststellung und Bemessung des Schadens des Vollmachtgebers (GTC-AG) ein Rückforderungsanspruch gegen den ungetreuen Bevollmächtigten (den Angeklagten) den durch Vermehrung der Passiven eingetretenen Schaden nicht auszugleichen, sodaß ein solcher Rückforderungsanspruch keinen mit der Mißbrauchshandlung verbundenen Vermögensvorteil darstellt, der mit dem eingetretenen Schaden aufrechenbar wäre. Selbst ein präsenter Deckungsfonds wäre irrelevant und könnte den Angeklagten nicht entlasten (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 28 mwN).

Somit ist - wie bereits erwähnt - rechtlich nicht von Bedeutung, ob die aus den ungetreuen Darlehensgestionen des Angeklagten für die GTC-AG entstandene Forderung auf Rückzahlung der in Anspruch genommenen Darlehensbeträge bei ihm einbringlich war oder nicht.

Was in der Beschwerdeschrift (I.2.e) im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten im Hotel "G*****-Hof" (US 9 dritter Absatz) als aktenwidrig bezeichnet wird, betrifft keinen entscheidenden Umstand, wie sich aus dem folgenden Absatz des erstgerichtlichen Urteils deutlich genug ergibt.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß das Vorbringen in der Mängelrüge keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen vermag, sondern weitgehend bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert und aus einzelnen isoliert betrachteten Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere, letztlich auf seinen Freispruch abzielende Schlußfolgerungen zu ziehen trachtet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die ein Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert. Eine solche Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt oder eine konstatierte Tatsache übergeht (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 30 uvam).

Gegen das erwähnte zwingende Gebot verstößt jedoch die Beschwerde. Das zeigt sich insbesondere im abschließenden Resümee der Rechtsrüge, in dem Umstände, die vom Erstgericht konstatiert wurden, nämlich der Schadenseintritt zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens sowie der Eintritt eines Vermögensnachteils, glattweg verneint werden und vorgebracht wird, die vom Erstgericht "behaupteten" (richtig wohl: festgestellten) Voraussetzungen auf der subjektiven Tatseite lägen nicht vor. Das gilt auch für die einzelnen Ausführungen der Rechtsrüge, in denen sie erneut bloß auf bereits in der Mängelrüge erhobene Einwände (Vornahme einer Gesamtsaldierung nach Bilanzierungsregeln; kein Schadenseintritt infolge Rückübertragung der GTC H***** AG Stammanteile an Dr.Mo***** als Treuhänder für die GTC-AG und dessen schriftlich erklärten Verzichts auf Geltendmachung eines allfälligen Schadens; Beschwerdeführer war auf Grund des Treuhandvertrages mit der GTC-AG wirtschaftlicher Eigentümer ihres Vermögens von mindestens 29 Mio DM und daher fehlende Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten) zurückgreift - insoweit genügt es, auf die bezüglichen Beschwerdeerledigungen zu verweisen -, mit theoretischen Überlegungen zu Kreditvergaben im täglichen Wirtschaftsleben sowie mit Hinweisen auf die (nach ihrer Meinung) "ungerechtfertigten Vorverurteilungen in den Medien" und die "Verhandlungsführung des Erstgerichtes" ausdrücklich (vgl insbes S 20 zweiter Absatz d BS) alle - wie dargelegt - mängelfrei begründeten Urteilskonstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite des inkriminierten Untreueverbrechens in Abrede stellt, wobei es nicht schadet, daß im Urteil (US 13 unten bis 14 oben) die Lösung der Rechtsfrage über den Zeitpunkt des Schadenseintrittes in die Form einer tatsächlichen Feststellung gekleidet wurde (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 35).

Nach Inhalt und Zielrichtung läuft daher auch dieses Beschwerdevorbringen lediglich auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidungskompetenz über die Berufungen fällt demnach dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).

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