Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Strafgefangene Adalbert (Bela) R***** wendet sich gegen den Vollzug des Restes der über ihn im Verfahren zu AZ 12 a Vr 9002/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe.
Die von ihm erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, worauf aber das Grundrechtsbeschwerdegesetz ausdrücklich nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 2 GRBG). Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die mangelnde genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Sie war daher zurückzuweisen.
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