OGH 13Os167/96

OGH13Os167/9622.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hof- räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 12 a Vr 9002/85, Hv 4919/88, anhängig gewesenen Strafsache gegen Adalbert R***** und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten Adalbert R***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Strafgefangene Adalbert (Bela) R***** wendet sich gegen den Vollzug des Restes der über ihn im Verfahren zu AZ 12 a Vr 9002/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe.

Die von ihm erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, worauf aber das Grundrechtsbeschwerdegesetz ausdrücklich nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 2 GRBG). Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die mangelnde genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Sie war daher zurückzuweisen.

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