OGH 9Ob2258/96s

OGH9Ob2258/96s16.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Niederreiter und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Evelyne B*****, vertreten durch Dr.Johannes Dörner und Dr.Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 27.Juni 1996, GZ 1 R 47/96w-54, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die weitere

Feststellung getroffen, daß von den Parteien sogar die Finanzierung

schon näher besprochen wurde, nämlich derart, daß die eine Million

Schilling auf das Treuhandkonto kommt und vorerst eine

Lastenfreistellung erwirkt wird. Das Berufungsgericht hat daher die

Rechtsausführungen der Beklagten, die Parteien hätten sich nicht

geeinigt, ob eine Lastenfreistellung erfolgen solle oder ob die

Hypotheken mit oder ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen

werden sollten, zutreffend als nicht auf dem festgestellten

Sachverhalt basierend und damit nicht dem Gesetz entsprechend

beurteilt. Darüber hinaus ist die Revisionswerberin aber auch noch

auf die Bestimmung des § 928 2. Satz ABGB zu verweisen, wonach der

Übergeber - außer bei besonderer gegenteiliger Vereinbarung - für die

auf der Sache haftenden Lasten und Rückstände einzustehen hat. Es

handelt sich dabei um keine Gewährleistungsbestimmung, sondern um die

widerlegbare Vermutung, daß der Veräußerer die Sache lastenfrei zu

machen hat (SZ 53/107 = EvBl 1981/59 = JBl 1982, 486; JBl 1988, 446;

RdW 1989, 128 = NZ 1989, 146; EvBl 1992/165 = JBl 1992, 646 = RdW

1993, 178).

Soweit die Revisionswerberin auf den Inhalt des Schreibens Beilage ./1 verweist, ist ihr zu erwidern, daß im Hinblick auf die Feststellung der Parteienabsicht durch die Vorinstanzen die Überprüfung der Auslegung dieser Urkunde durch den Obersten Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht in Frage kommt (7 Ob 26/66; 1 Ob 779/83; 1 Ob 625/84; 3 Ob 502/87; 1 Ob 694/87; ecolex 1990, 216/Thiery). Mit ihren Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin daher in Wahrheit unzulässigerweise die Feststellungen der Vorinstanzen.

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