Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die weitere
Feststellung getroffen, daß von den Parteien sogar die Finanzierung
schon näher besprochen wurde, nämlich derart, daß die eine Million
Schilling auf das Treuhandkonto kommt und vorerst eine
Lastenfreistellung erwirkt wird. Das Berufungsgericht hat daher die
Rechtsausführungen der Beklagten, die Parteien hätten sich nicht
geeinigt, ob eine Lastenfreistellung erfolgen solle oder ob die
Hypotheken mit oder ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen
werden sollten, zutreffend als nicht auf dem festgestellten
Sachverhalt basierend und damit nicht dem Gesetz entsprechend
beurteilt. Darüber hinaus ist die Revisionswerberin aber auch noch
auf die Bestimmung des § 928 2. Satz ABGB zu verweisen, wonach der
Übergeber - außer bei besonderer gegenteiliger Vereinbarung - für die
auf der Sache haftenden Lasten und Rückstände einzustehen hat. Es
handelt sich dabei um keine Gewährleistungsbestimmung, sondern um die
widerlegbare Vermutung, daß der Veräußerer die Sache lastenfrei zu
machen hat (SZ 53/107 = EvBl 1981/59 = JBl 1982, 486; JBl 1988, 446;
RdW 1989, 128 = NZ 1989, 146; EvBl 1992/165 = JBl 1992, 646 = RdW
1993, 178).
Soweit die Revisionswerberin auf den Inhalt des Schreibens Beilage ./1 verweist, ist ihr zu erwidern, daß im Hinblick auf die Feststellung der Parteienabsicht durch die Vorinstanzen die Überprüfung der Auslegung dieser Urkunde durch den Obersten Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht in Frage kommt (7 Ob 26/66; 1 Ob 779/83; 1 Ob 625/84; 3 Ob 502/87; 1 Ob 694/87; ecolex 1990, 216/Thiery). Mit ihren Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin daher in Wahrheit unzulässigerweise die Feststellungen der Vorinstanzen.
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