OGH 6Ob2232/96w

OGH6Ob2232/96w10.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG für Industrieversicherungen, ***** vertreten durch Dr.Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** Ö*****, wegen 100.876,33 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Juli 1996, GZ 17 R 102/96m-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz eines (zweifelhaften) Schuldgrundes eine selbständige neue Verpflichtung, es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall ins Leben, daß es nicht bestanden haben sollte (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1380 mwN). Einer eigenen Form bedarf es nicht, das konstitutive Anerkenntnis kann auch schlüssig abgegeben werden, wobei es darauf ankommt, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben mußte (Ertl aaO Rz 7 mwN). Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (SZ 51/176, JBl 1991, 791; Ertl aaO Rz 7).

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin in Kenntnis des Umstandes, daß durch Grabungsarbeiten des bei der Klägerin versicherten Unternehmens ein Kabel der EVN beschädigt wurde (der Schade somit nicht ein Kabel der Beklagten betraf), abgegebene Deckungszusage als konstitutives Schuldanerkenntnis beurteilt. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Problem der "Drittschadensliquidierung" ist gerade für die Klägerin als Betriebshaftpflichtversicherer alltäglich, so daß die in Kenntnis der wahren Umstände abgegebene Deckungszusage in Verbindung mit der daraufhin auch tatsächlich erfolgten Zahlung auch für die Beklagte den Eindruck eines konstitutiven Schuldanerkenntisses hervorrufen mußte.

Ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutrifft, ist angesichts der dafür allein maßgeblichen Auslegung des Parteiwillens eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502).

Daß die Beklagte einen Irrtum des Sachbearbeiters der Klägerin listig herbeigeführt hätte, wurde in erster Instanz nicht behauptet, so daß auf das diesbezügliche Vorbringen in der Zulassungsbeschwerde nicht eingegangen werden kann.

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