Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ingrid L*****, und 2. Rudolf S*****, beide vertreten durch Dr.Heribert Kirchmayer und Dr.Ronald Rödler, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei Ing.Rudolf P*****, vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1996, GZ 41 R 138/96i-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Jänner 1996, GZ 47 C 12/96f-2, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der Rekurs der beklagten Partei und die Rekursbeantwortung der klagenden Parteien werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach einheitlicher Rechtsprechung kann der Beschluß des Rekursgerichtes, der in dem gemäß 538 Abs 1 ZPO ohne Beteiligung der Beklagten durchgeführten Vorprüfungsverfahren ergangen ist und mit welchem dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage aufgetragen wird, nicht angefochten werden (JBl 1969, 671, EvBl 1963/135; Spr 41 [neu] = SZ 28/95). Damit fehlt auch eine gesetzliche Grundlage für die Beantwortung des Rekurses, weshalb dieser und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei unzulässig sind und zurückzuweisen waren.
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