OGH 10ObS2368/96z

OGH10ObS2368/96z8.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eva W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1996, GZ 7 Rs 72/96a-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.August 1995, GZ 18 Cgs 131/95a-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, neuerlich beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag bezüglich § 292 Abs 8 ASVG einzubringen (vgl SSV-NF 8/16 mwN; ÖJZ 1995, 278; ARD 4533/31/94; ZfVB 1995/359 ua). Ausgehend von der bestehenden Rechtslage hat aber die Klägerin infolge der Pauschalanrechnung eines fiktiven Ausgedinges keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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