OGH 1Ob2271/96v

OGH1Ob2271/96v3.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anna G*****, und 2. Karl H*****, beide vertreten durch Dr.Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Broesigke und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 7. März 1996, GZ 39 R 134/96-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist "durch die Einbringung der bisherigen OHG als Sacheinlage in die neu errichtete GesmbH vor Inkrafttreten des MRG ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ..., an dessen Bestand auch eine Kenntnis (der Vermieter) von der Umwandlung in eine GesmbH nichts ändern" könne.

Dem Beklagten ist zuzugestehen, daß er im Kündigungsprozeß nicht passiv legitimiert wäre, wenn die GmbH durch eine konkludente Vertragsübernahme als Hauptmieterin in das bestehende Bestandverhältnis eingetreten wäre (EvBl 1992/1; Würth in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 1098). Auch wenn die Vermieter 1977 oder später vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1.Jänner 1982 ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt worden wären, daß das im Mietobjekt in der Rechtsform einer OHG betriebene Unternehmen 1977 als Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH eingebracht wurde, ließe deren Schweigen nicht die rechtliche Schlußfolgerung zu, sie hätten eine Vertragsübernahme durch die GmbH akzeptiert. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Korrespondenz mit der Hausverwaltung schließlich unter der Firma der GmbH abgewickelt wurde und diese Gesellschaft den Mietzins zahlte. Die Vermieter hätten nämlich damit lediglich das Bestehen eines "gespaltenen Mietverhältnisses" zur Kenntnis genommen, weil § 12 Abs 3 MRG keine Rückwirkung entfaltete (EvBl 1992/1; SZ 61/42; MietSlg 40.290/18). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen war im übrigen nicht die OHG, sondern der Beklagte Hauptmieter. Gerade daran änderte ja das spätere Entstehen eines "gespaltenen Mietverhältnisses" nichts. In diesem Sinn ist auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verstehen. Soweit das Berufungsgericht hervorhebt, der Beklagte sei "Vertragspartner bei Abschluß des Mietvertrags gewesen", beruht das zwar auf einem Mißverständnis der vom Erstgericht getroffenen Feststellung; dieses Mißverständnis ist jedoch deshalb nicht von Bedeutung, weil schließlich auch das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen eines "gespaltenen Mietverhältnisses" und die Passivlegitimation des Beklagten im Kündigungsprozeß bejahte.

Uneinheitlich ist die Rechtsprechung zur Frage, ob die Übertragung

der Geschäftsanteile an einer GmbH als Unternehmensveräußerung iSd §

12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG anzusehen sei (verneinend etwa WoBl

1992, 79; WoBl 1987, 276; RdW 1987, 408; bejahend etwa MietSlg

38.454). Dazu ist hier - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers -

nicht Stellung zu nehmen. Es steht nämlich fest, daß die GmbH im

Zeitpunkt der Übertragung ihrer Geschäftsanteile im Juli 1991 keine

Geschäftstätigkeit von Bedeutung ausübte. Deren Umsatz war nämlich

"ab 1991 ... nahezu vernachlässigbar". In der Bilanz schien kein

Anlagevermögen mehr auf und die "Passivseite" bestand "praktisch nur

mehr aus den Rechnungskonten gegenüber ... (dem Beklagten) ... und

der ... (Erwerberin der Geschäftsanteile) ... ". Die GmbH hatte bei

Übertragung der Geschäftsanteile auch keine Angestellten mehr. Zum Stichtag 31.Dezember 1991 bestand dann "kein wirtschaftlich nennenswertes aktives Unternehmen" mehr. Steht aber bei der Übertragung der Geschäftsanteile an einer GmbH - wie hier - die selbständige Verwertung der Bestandrechte im Vordergrund, liegt eine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG aF gar nicht vor, sondern verwirklicht ein solcher Vorgang den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG (RdW 1991, 176; MietSlg 40.452; MietSlg 40.453). Die allfällige Bejahung einer Unternehmensveräußerung durch die Übertragung der Geschäftsanteile an einer GmbH setzte also jedenfalls auch voraus, daß der eigentliche Geschäftszweck nicht bloß in der Verwertung der Mietrechte bestand.

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