OGH 11Os136/96

OGH11Os136/961.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois Josef L***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 2.Februar 1996, GZ 28 Vr 1634/95-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois Josef L***** des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (zu I/1) und der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (zu I/2) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (zu II) schuldig erkannt.

Darnach hat er (I.) im Zeitraum von November 1994 bis 27.Juli 1995

(1.) mit seiner minderjährigen Tochter Sabine N*****, geboren am 1. Juni 1986, wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen,

(2.) durch diese Tathandlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht, (II.) am 26.Juli 1994 Tatjana S***** durch die Äußerung "dich bring ich auch um" und Cornelia S***** durch die Äußerung "du bist die Nächste, die drankommt", mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung zum Zwecke, "das Zustandekommen ihres Berichtes vom 26.7.1995 (AS 45 und 46) näher aufzuklären", gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Kriminalbeamtin ObInsp. Dorothea W***** in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

Eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt zunächst voraus, daß in der Hauptverhandlung ein formal entsprechender Antrag gestellt wurde. Dieser muß Beweismittel und Beweisthema enthalten und darüber hinaus auch noch Aufschluß darüber geben, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 E 19).

Dorothea W***** hatte nach dem Akteninhalt den Bericht vom 26.Juli 1995 (45,46) verfaßt, der zum überwiegenden Teil eine Aufzeichnung der von der mj.Sabine N***** anläßlich ihrer Vernehmung gemachten Angaben enthält. Sabine N***** hatte sich als Tochter des Angeklagten (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) in der Hauptverhandlung vom 2.Februar 1996 der Aussage entschlagen (255). Die Aufzeichnung des Inhalts ihrer Aussage vor der Polizei war demzufolge nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (305) auch nicht verlesen worden (§ 252 Abs 1 Z 2 a StPO).

Aus den allein maßgeblichen Protokollen über die am 8.Jänner und 2. Februar 1996 durchgeführte Hauptverhandlung (ON 39,40) geht hervor, daß der Verteidiger nach Feststellung des Nichterscheinens der als Zeugin geladenen Dorothea W***** am 2.Februar 1996 und Verzicht des Staatsanwaltes auf ihre Vernehmung erklärte, "den Beweisantrag aufrecht" zu halten und damit "einverstanden" zu sein, daß die Zeugin "zu den Angaben der mj.Sabine vor der Sicherheitsbehörde befragt" werde.

Selbst wenn man diese Erklärung als selbständigen Antrag auf Vernehmung der Zeugin gelten läßt, fehlt die Anführung eines geeigneten Beweisthemas. Der Hinweis des Verteidigers, daß Dorothea W***** zu den Angaben der mj.Sabine vor der Sicherheitsbehörde befragt werden solle, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch wenn man berücksichtigt, daß sich das Umgehungsverbot nach § 252 Abs 4 (iVm § 252 Abs 1 Z 2 a) StPO nur auf den Inhalt der unverwertbaren Aufzeichnung der Vernehmung der mj.Sabine (45,46) bezieht (13 Os 118/94) und Dorothea W***** über andere Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, etwaige Verletzungen oder Kleidung der Minderjährigen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontane Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind (13 Os 118/94 wie oben), hätte vernommen werden dürfen, so fehlt der in Rede stehenden Erklärung des Verteidigers, die ersichtlich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweises hinausläuft, die für einen formal entsprechenden (auf Relevanz) überprüfbaren Beweisantrag erforderliche Konkretisierung. Erst in der Beschwerdeausführung nachgetragene Vernehmungszwecke hinwieder haben bei der im Rechtsmittelverfahren vorzunehmenden Beurteilung der Eignung eines Beweisantrages außer Betracht zu bleiben (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 41).

Durch die Abweisung des in der Beschwerde relevierten Beweisantrages wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

Stichworte