Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.Mai 1996, GZ 6 E Vr 625/96-7, verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Z 5 JGG.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch, ferner der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Beschluß nach § 494 a StPO aufgehoben und gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Peter G***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last liegende Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 5 Z 5 JGG zu 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je 30 (dreißig) S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Gemäß § 494 a Abs 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der bedingten Entlassung der mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Dezember 1995, AZ 37 BE 377/95, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf drei Jahre verlängert.
Diese Probezeit hat am 13.Mai 1996 zu laufen begonnen.
Text
Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Mai 1996, GZ 16 E Vr 625/96-7, wurde der am 17.Juni 1977 geborene Peter G***** einer am 26.März 1996 in Villach verübten Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG), nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, und hiefür nach § 83 Abs 1 StGB und § 5 JGG zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 40 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde mit gesondertem Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Genannten mit Beschluß vom 27.Dezember 1995 zum AZ 37 BE 377/95 gewährten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgesehen und gemäß Abs 6 dieser Gesetzesstelle (§ 53 Abs 2 StGB) die einjährige Probezeit auf drei Jahre verlängert.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - im Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Da Peter G***** zur Tatzeit Jugendlicher war (§ 1 Z 2 JGG) und es sich bei der ihm zur Last liegenden Straftat demnach um eine Jugendstraftat handelte (§ 1 Z 3 JGG), hatten bei der Strafbemessung die Besonderheiten für die Ahndung von Jugendstraftaten iSd § 5 JGG zur Anwendung zu kommen. Darnach wird das Höchstmaß aller (sonst) angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen (Z 4) sowie das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen (Z 5) auf die Hälfte herabgesetzt, wobei auch ein für Freiheitsstrafen vorgesehenes Mindestmaß zu entfallen hat. Somit hätte im vorliegenden Fall für das an sich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden dürfen.
Durch die Verhängung einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen hat das Landesgericht Klagenfurt demnach die durch die Bestimmung des § 5 Z 5 JGG begrenzte Strafbefugnis zum Nachteil des Peter G***** überschritten, weshalb der betreffende Strafausspruch mit einer Nichtigkeit im Sinne der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist.
Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß § 292 StPO letzter Satz StPO nach Aufhebung des Strafausspruches sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschlusses (auf Verlängerung der Probezeit) insoweit in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, als mildernd das Geständnis.
In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Anzahl der Tagessätze für tatschuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes entspricht dem Einkommen und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und des raschen Rückfalls war die Probezeitverlängerung (auf drei Jahre) - wie bereits vom Erstgericht vorgenommen - jedenfalls erforderlich, um den Erfordernissen der Spezialprävention Genüge zu tun. Dabei war auszusprechen, daß die Probezeit (mit Rechtskraft des Urteils) am 13. Mai 1996 zu laufen begonnen hat.
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