OGH 11Os127/96

OGH11Os127/961.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen L***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16.April 1996, GZ 19 Vr 274/95-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben einem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines anderen Angeklagten - Jürgen L***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (A I.), des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B I.) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 148 erster Fall StGB (C) schuldig erkannt.

Nach dem vom Anfechtungsumfang her relevanten Teil des Schuldspruches liegt Jürgen L***** unter anderem zur Last, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der großen Menge ausmacht, ein- und ausgeführt bzw in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar in den im angefochtenen Urteil detailliert beschriebenen vier Fällen 300 g Heroin und 170 g Kokain (A I.).

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen diesen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG richtet sich die auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 16. April 1996 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugen M***** und H***** zum Beweis dafür, "daß Helen S***** anläßlich ihrer Einvernahme vom 30. Jänner 1995 eindeutig angegeben habe, sie habe die 200 Gramm Heroin, die sie und P***** von L***** erhalten haben will, selbst in der Schweiz gekauft und nach Österreich eingeschmuggelt und daß sie vor der Kriminalpolizei angegeben habe, L***** zu Unrecht belastet zu haben", Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Zum einen hat schon das Erstgericht in der Begründung seines abweislichen Erkenntnisses zu Recht zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dem in Rede stehenden Beweisantrag der Sache nach um einen (bloßen) Erkundungsbeweis handelt. Zum anderen fehlt es zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes auch an den formalen Voraussetzungen, weil ein Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch Aufschluß darüber geben muß, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme von Relevanz ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das behauptete Ergebnis erzielen werde, soferne sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 19 zu § 281 Z 4).

Die vom Angeklagten aufgestellte Behauptung, die Zeugin Helen S***** habe bei ihrer Einvernahme am 30. Jänner 1995 den Beamten M***** und H***** gegenüber eindeutig angegeben, die angeblich vom Angeklagten L***** erhaltenen 200 Gramm Heroin selbst von der Schweiz nach Österreich geschmuggelt und L***** zu Unrecht belastet zu haben, übergeht zudem, daß die Zeugin S***** in der angeführten Aussage vom 30. Jänner 1995 lediglich ihre Angaben bezüglich eines anderen Suchtgifthändlers richtigstellte, die ihr unterstellte Aussage indes nicht abgelegt hat. Das Erstgericht konnte sich vielmehr in seiner Beweiswürdigung darauf stützen, daß die Zeugin S***** sowohl bei ihren Einvernahmen im Vorverfahren als auch bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Hauptverhandlung stets bei der Aussage blieb, zumindest 150 Gramm Heroin vom Angeklagten erhalten zu haben.

Ohne daß es eines Eingehens auf Details bedarf, ist der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu erwidern, daß sie nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. In Wahrheit bekämpft sie nämlich mit der Behauptung, aus den Beweisergebnissen wären andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen, auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässige Weise (NRsp 1994/176) die Beweiswürdigung der Tatrichter

.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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