OGH 6Ob2084/96f

OGH6Ob2084/96f26.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Martina E*****, vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Irmfried B*****, vertreten durch Dr.Karl Krückl und Dr.Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.November 1995, GZ 15 R 215/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 12a MRG (§ 12 Abs 3 alt) betrifft den Wechsel eines Mieters durch Unternehmensveräußerung unter dem Gesichtspunkt der zu schützenden Unternehmenserhaltung. Aus dieser Gesetzesbestimmung ist nichts für den Fall des Wechsels in der Person des Untermieters eines Hauptmieters zu gewinnen. Ein solcher Wechsel läßt das Verhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter unberührt. Es kommt daher hier nur auf die weiters relevierte Frage der Unverhältnismäßigkeit des Untermietzinses an. § 30 Abs 2 Z 4 MRG wurde durch das 3.WÄG nicht geändert. Beim Vergleich der Leistungen des Hauptmieters (als Untervermieters) und des Untermieters sind sämtliche vermögenswerten Leistungen gegenüberzustellen (8 Ob 517/90). Der von der Untermieterin bezahlte Zins konnte von den Vorinstanzen deshalb nicht konkret festgestellt werden, weil dies auch aufgrund der von der Klägerin in ihrer Berufung angestrebten Feststellungen wegen der einheitlichen Zahlungsweise vom Untermietzins, Betriebskosten und Reinigungskosten (für Reinigungsarbeiten der Beklagten) nicht möglich war (S 10 der Berufungsentscheidung ON 14). Die von der Revisionswerberin angestrebte Qualifizierung einer Wertsteigerung des (verbliebenen) 25 %-Geschäftsanteils der Beklagten nach dem Verkauf von 75 % der Anteile (wegen der Haftungsübernahme der Käufer) als Gegenleistung der Untermieterin (also als Untermietzins) ist unschlüssig. Die Gesellschaft hatte einen aufrecht gebliebenen Untermietvertrag. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen durch die Untervermieterin steht mit dem Untermietverhältnis in keinem Zusammenhang. Wegen völlig verschiedenen Sachverhalts ist § 12a MRG idgF nicht analogiefähig.

Der gerügte Verfahrensmangel (das Berufungsgericht behandelte den Beweisantrag S 65 in ON 8, gerichtet auf Auftragserteilung an die Beklagte, die Bilanzen der Gesellschaft mbH vorzulegen, nicht) ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Beweisantrag zu dem unschlüssigen Thema gestellt wurde, "daß die beklagte Partei ihre Gesellschaftsrechte dadurch wesentlich günstiger verwerten konnte, daß eine derart billige Untermiete" zur Verfügung stand. Selbst wenn dies zutrifft, ist der dadurch erzielte Vorteil der Beklagten noch nicht - wie ausgeführt - als anrechenbare Gegenleistung (als Untermietzins) zu qualifizieren. Der niedrige Untermietzins ist vielmehr nur wirtschaftliche Voraussetzung für ein weiteres Rechtsgeschäft, das vom Untermietverhältnis rechtlich völlig unabhängig ist. Zu dieser klaren Rechtslage bedarf es keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes.

Stichworte