Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und dem nach § 402 Abs 1 EO sinngemäß anzuwendenden § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Daß die beanstandeten Äußerungen des Beklagten ("nachträglich in N erzeugt, brutale Fälschungsmethode") ehrenrührig, kreditschädigend und herabsetzend sind, liegt auf der Hand. Bei Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den Gesamtzusammenhang und den damit vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an, wobei nicht der subjektive Wille des Erklärenden maßgeblich ist, sondern das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers bzw -hörers. Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerungen (ecolex 1995, 407 - Justizausschußvorsitzender).
Rechtliche Beurteilung
In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit Tatsachenbehauptungen sind, kann daher keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden, ist doch der Vorwurf, die klagende Partei habe bewußt Fälschungen vorgenommen, objektiv nachprüfbar.
Ist aber die kreditschädigende Tatsachenbehauptung, wie hier, zugleich eine Ehrenbeleidigung, hat die betroffene Klägerin nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Beweislast für die Richtigkeit trifft jedoch den Beklagten (ständige Rechtsprechung ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; ÖBl 1994, 82 - Nazijournalismus; MR 1995, 137 = ecolex 1995, 407 - Justizausschußvorsitzender). Da die Wahrheit seiner Behauptung nicht erweislich war, ist von ihrer Unrichtigkeit auszugehen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie im Zuge eines (politischen) Meinungsstreites begangen wird, das Maß einer zulässigen (politischen) Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann (NRSp 1992/199; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1993, 14 - Spitzelakt; ecolex 1995, 407 - Justizausschußvorsitzender ua).
Die Anwendbarkeit des § 114 Abs 2 StGB auf den Tatbestand der Kreditschädigung scheidet schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung aus (§ 114 Abs 2 StGB ist als Rechtfertigungsgrund nur für den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinn des § 111 StGB anwendbar); eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist daher zu verneinen.
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