OGH 5Ob2186/96y

OGH5Ob2186/96y24.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Maria B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Herta Inge S*****, Pensionistin, und 2.) Robert S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Barbara John-Rummelhardt und Dr.Günther R. John, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. März 1996, GZ 41 R 1182/95t-15, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29.August 1995, GZ 23 Msch 324/94m-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, die Antragsgegner hätten ihr gegenüber vom 1.5.1991 bis 31.12.1993 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von monatlich S 4.000,- überschritten, ab.

Bei Abschluß des Mietvertrages mit der Antragstellerin sei die Wohnung der Ausstattungskategorie A zuzuordnen gewesen; es hätte ein angemessener Hauptmietzins vereinbart werden können. § 10 Abs 6 MRG sei nicht anzuwenden, obgleich der Vormieter die kategoriebestimmenden Merkmale geschaffen und die Antragstellerin die Aufwendungen abgelöst habe. Der Vormieter habe nämlich vom Vermieter nicht den Ersatz der Aufwendungen gemäß § 10 Abs 4 MRG schriftlich unter Vorlage Verrechnungen verlangt.

Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit dem am 1.3.1991 in Kraft getretenen 2.WÄG sei der § 10 MRG ua durch Anfügung eines Absatz 6 betreffend die Befriedigung des Anspruches des früheren Mieters auf Ersatz von Aufwendungen durch den neuen Mieter (Abs 6 Z 1) bzw den Vermieter (Abs 6 Z 2) novelliert worden. Gemäß Art V Abs 3 Z 1 lit a des 2.WÄG sei dieses Gesetz für Ersatzansprüche unter anderem dann anzuwenden, wenn sie - wie hier - am 1.3.1991 weder fällig noch gerichtsanhängig gewesen und die Aufwendungen vor dem 1.1.1982 getätigt worden seien.

Selbst wenn man die Auffassung des Erstgerichtes, daß ein Ersatzanspruch des Vormieters mangels Präklusion erloschen gewesen sei und daher von der Antragstellerin durch Zahlung einer Ablöse von S 370.000,- nicht mehr habe erfüllt werden können, nicht teile, sei die Anwendung des § 10 Abs 6 MRG aus folgenden Gründen zu verneinen:

Aus dem Ziel des Gesetzes ergebe sich, daß anstelle einer stets den neuen Mieter treffenden Doppelbelastung (Aufwandersatz und höherer Mietzins) den Vermietern ein Wahlrecht zwischen Überwälzung des Aufwandersatzes einerseits und höherem Mietzins andererseits eingeräumt worden sei. Auszugehen sei davon, daß der Ersatzanspruch gemäß § 10 MRG dem scheidenden Mieter gegenüber dem Vermieter zustehe. Erst an die Erfüllung eines berechtigten Ersatzanspruches durch den neuen Mieter würden Folgen für die neue Mietzinsbildung im neuen Mietvertrag geknüpft. Damit sei jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet worden, einen Ersatzanspruch von vornherein unter Übergehung des Vermieters nur vom neuen Mieter zu begehren. Würde man dies zulassen, so könnte der neue Mieter nach Abschluß des Mietvertrages eine Herabsetzung des Mietzinses wegen Erfüllung des Ersatzanspruches des weichenden Mieters begehren, obgleich derartiges dem Vermieter nicht einmal bekannt gewesen sei. Dadurch würde der Vermieter gehindert, den für die Mietzinsbildung im neuen Mietvertrag maßgeblichen Zustand des Mietobjektes zu bestimmen. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, daß er - selbst im Bereich der Mietzinsbeschränkungen - die Privatautonomie eines Ver- mieters derart habe einschränken wollen, daß dieser auf den für die Mietzinsbildung maßgeblichen Zustand eines erst zu vermieteten Bestandobjektes nicht Einfluß nehmen könne. Habe daher der Vormieter seinen Ersatzanspruch dem Vermieter nicht schriftlich angezeigt, so sei § 10 Abs 6 MRG idF des 2.WÄG nicht anwendbar.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob § 10 Abs 6 MRG idF des 2.WÄG dem Vermieter ein Wahlrecht einräume und ob die Auswirkungen der Erfüllung des Ersatzanspruches durch den neuen Mieter auf den Mietzins gemäß § 10 Abs 6 MRG eine Anzeige des Ersatzanspruches an den Vermieter gemäß § 10 Abs 4 MRG voraussetzt.

Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihrem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragsgegner begehren, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.

Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist aus folgenden Gründen nicht entscheidungs- wesentlich, woraus die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt:

Der Anspruch des Vormieters auf Aufwandsersatz im Sinne des § 10 MRG könnte in der hier zu beurteilenden Rechtssache erst nach dem 1.3.1991 fällig geworden sei, weil die Auflösung des Mietverhältnisses erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses mit der Antragstellerin (1.5.1991) erfolgte. Es ist somit der Anspruch des Vormieters auf Aufwandsersatz nach § 10 MRG in der Fassung des 2.WÄG (Zitate in folgenden, soweit nichts anderes angegeben, auf diese Fassung bezogen) unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Z 1 (Fälligkeit des Ersatzanspruches nach dem 1.3.1991) lit a (Tätigung der Aufwendungen ua vor dem 1.1.1982) und lit b (mit öffentlichen Mitteln geförderte Aufwendungen auf eine Wohnung) zu beurteilen.

Keinen Anspruch nach § 10 MRG hatte der Vormieter - mangels Aufzählung diesbezüglicher Aufwendungen in der genannten Gesetzesstelle - für die in der Ablösevereinbarung als Grund für die Zahlung genannten Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, die Übersiedlungskosten und die Kosten der Ersatzbeschaffung. Die anderen in den Jahre 1975 bzw 1976 getätigten Aufwendungen sind solche, für die gemäß § 10 Abs 3 Z 1 und 3 MRG ein zehnjähriger Amortisationszeitraum gilt (§ 10 Abs 1 Z 1 MRG) oder für die wegen Förderung nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz mit öffentlichen Mitteln (nach der Aktenlage - AS 40 - zehnjähriger Rückzahlungszeitraum) ebenfalls ein zehnjähriger Amortisationszeitraum gilt (§ 10 Abs 1 Z 2 MRG). Der Vormieter hatte daher im Zeitpunkt der Auflösung seines Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Aufwandsersatz nach § 10 MRG. Daraus folgt, daß die Antragstellerin einen solchen Anspruch - mangels Bestehens desselben - auch nicht befriedigen konnte. Schon dies schließt einen Einfluß der Bestimmung des § 10 Abs 6 MRG auf die Mietzinsbildung gegenüber der Antragstellerin aus, sodaß es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage nicht ankommt.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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