OGH 9NdA4/96

OGH9NdA4/9620.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu 18 Cga 5/92h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Univ.Doz.Dr.Walter K*****, vertreten durch Dr.Karl J. Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** G*****, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 485.099,62 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt nach bereits rechtskräftiger Feststellung im ersten Rechtsgang, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis über den 22.1.1990 mit allen sich daraus ergebenden Rechtswirkungen weiterhin aufrecht besteht, die Bezahlung von S 1,180.819,60 brutto sA an während seiner Enthebung einbehaltenen und nach Ausspruch der Entlassung nicht mehr gezahlten Bezügen. Mit Teilurteil vom 30.3.1992 wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger einen Teilbetrag von S 516.485,-- sA zu bezahlen. Das Verfahren hinsichtlich des nicht erledigten Teiles wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung zweier weiterer anhängiger Verfahren, nämlich des zu 18 Cga 9/92x des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht anhängig gewesenen Feststellungsbegehrens, daß die am 9.11.1990 erfolgte neuerliche Entlassung unwirksam und das Dienstverhältnis über den 9.11.1990 hinaus weiterhin aufrecht fortbestehe, sowie des zu 18 Cga 50/92a des Landesgerichtes für Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Feststellungsverfahrens, daß die am 2.12.1988 ausgesprochene Suspendierung rechtsunwirksam bzw nicht gerechtfertigt sei unterbrochen. Beide Feststellungsansprüche des Klägers sind rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Antrag vom 10.11.1995 hat die beklagte Partei die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragt und vorgebracht, daß sie gemäß § 61 ASGG die ihr im Teilurteil auferlegte Leistung erbringen mußte, ihr jedoch aufgrund der für die beklagte Partei positiven Erledigung der Verfahren 18 Cga 9/92x und 18 Cga 50/92a Rückforderungsansprüche zustehen werden, für deren Geltendmachung die rechtskräftige Erledigung des gegenständlichen Prozeßverfahrens maßgeblich ist.

In der darauf anberaumten mündlichen Streitverhandlung vom 19.12.1995 stellte der Kläger einen Ausschließungs- und Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, weil er Vorsitzender der Landesberufungskommission sei. Dem Ablehnungsantrag wurde nicht stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 21.8.1996 stellt die klagende Partei den Antrag die Rechtssache an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu delegieren, weil aufgrund des politischen Einflusses der beklagten Partei bzw durch die politischen Funktionen von Organen der beklagten Partei mit einer Einflußnahme durch sie auf das Gericht bzw das gegenständliche Verfahren zu rechnen sei.

Die beklagte Partei und das Landesgericht Salzburg sprachen sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Zu berücksichtigen ist, daß eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellt, und daß durch großzügige Handhabung der Möglichkeiten nicht eine faktische Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll (Fasching Komm I, 232; Mayer in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 31 JN mwN). Wenn auch durchaus eine konkrete angekündigte oder drohende Einflußnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit eine Delegierung im Einzelfall zweckmäßig erscheinen lassen kann (Fasching aaO, 232), so reicht die bloße durch nichts begründete Vermutung einer solchen politischen Einflußnahme auf das Verfahren nicht aus, die Zweckmäßigkeit der Delegierung zu begründen.

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