OGH 13Os115/96

OGH13Os115/9618.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gertrude F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 29.April 1996, GZ 12 Vr 713/94-74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten Gertrude F***** fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurde Gertrude F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (Fakten I-III) schuldig erkannt.

Nach dem bekämpften Punkt III des Schuldspruches hat sie gemeinsam mit Andreas F***** und Wilhelm T***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte der Sparkasse M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie durch Vorlage einer falschen Urkunde, nämlich einer von ihr angefertigten Lohnbestätigung, wonach Wilhelm T***** monatlich 18.565,10 S verdiene, zur Gewährung eines Kredites an Wilhelm T***** in Höhe von 250.000 S, sohin zu Handlungen verleitet, die das genannte Geldinstitut an seinem Vermögen (in dieser Höhe) schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Z 4 und "9" (gemeint: 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt, daß das Erstgericht weitere Versuche unterlassen hätte, den nach der Aktenlage unbekannten Aufenthalt des von der Angeklagten beantragten Zeugen Siegfried S***** auszuforschen und diesen Zeugen sodann zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung über die Verwendung des Betrages von 250.000 S zu vernehmen.

Der Vorwurf ist unbegründet. Abgesehen davon, daß die unterbliebene Aufnahme eines für das Gericht unerreichbaren Beweises nicht unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 104 zu § 281 Z 4), wurde in der wegen Zeitablaufs gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten und mit Urteil beendeten Hauptverhandlung kein Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen gestellt, sodaß es an der Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer/Rieder aaO E 30 ff).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie von einem nicht so festgestellten (im übrigen aber als entscheidungsunwesentlichen) Tatmotiv ausgehend den konstatierten betrügerischen Tatvorsatz bei der "Kreditaufnahme" bestreitet. Die Beschwerde orientiert sich daher nicht - wie es für die Ausführung der Rechtsrüge erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene (Straf-)Berufung der Angeklagten Gertrude F***** das Oberlandesgericht Graz zu befinden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Stichworte