OGH 14Os126/96

OGH14Os126/9617.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Dr. Peter R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB (§§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Juli 1996, GZ 14 Vr 202/96-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Peter R***** über Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 31. Jänner 1996 in Klagenfurt unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes versucht hat, seine geschiedene Gattin Waltraud R***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die fernmündliche Äußerung: "Falls Du mit Dr. L***** kommst, dann halte ich das nicht mehr länger aus und die Sache könnte blutig enden", wobei er nach den Worten "bloody, bloody" den Hörer lachend auflegte, zum Unterlassen der Beiziehung ihres Rechtsvertreters Dr. Ferdinand L***** bei der für den 5. Feber 1996 im Verfahren 3 P 1990/95b des Bezirksgerichtes Klagenfurt anberaumten Tagsatzung zu nötigen, und somit eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, das mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht ist, zuzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil ist nicht gerechtfertigt.

Mit der Aussage des Erich R*****, wonach ihm sein Sohn mitgeteilt habe, ab und zu unter Nasenbluten zu leiden, mußte sich das Schöffengericht der Beschwerde zuwider, die in dieser Unterlassung eine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) erblickt, schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil diese Wahrnehmung mit der eigentlichen, auf der Grundlage der Aussage der Zeugin Waltraud R***** konstatierten Drohung ".... die Sache könnte blutig enden", in keine verwechslungsfähige Beziehung zu bringen ist.

Auch der weitere Beschwerdeeinwand (Z 5), daß die Urteilsannahme, der Betroffene habe seine Gattin mit dem Tode bedroht, unbegründet geblieben sei und zudem der festgestellte Wortlaut nicht als (qualifizierte) Todesdrohung verstanden werden könne, versagt. Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist tatsächlicher Natur. Es wäre demnach eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung, die denkrichtige Feststellung des Sinnes einer Äußerung wegen unzureichender Begründung nur deshalb anzufechten, weil der Äußerung auch ein anderer Sinn unterlegt werden könnte.

Daß der Betroffene mit seiner Äußerung den Zweck verfolgte, seine geschiedene Gattin durch Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Beiziehung des Rechtsanwaltes Dr. L***** zu nötigen, hat das Schöffengericht deutlich genug festgestellt (US 2, 6/7, 11, 12) und dies, wie die Gesamtschau der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ergibt, nicht nur aus dem Wortlaut der Drohung, sondern auch damit begründet, daß er Waltraud R***** schon früher derartig massiv bedroht hat. Der behauptete Begründungsmangel haftet daher dem Urteil nicht an.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) geht fehl, vermag der Beschwerdeführer doch aktenkundige Umstände, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen Anlaß geben könnten, nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerdeausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum stellen erneut den deliktsqualifizierenden Vorsatz des Betroffenen, mit dem Tode gedroht zu haben, in Abrede, übergehen damit aber die entgegenstehenden Konstatierungen (US 2, 6/7, 11, 12), weshalb die Beschwerde insoweit ihre gesetzmäßige Darstellung verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte