OGH 6Ob2148/96t

OGH6Ob2148/96t12.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag.DDr. Michael T*****, Chefarzt *****, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A.Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei T***** Gebietskrankenkasse, ***** wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 99.000), infolge außerordentlichen Revisionskurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. März 1996, GZ 1 R 97/96p-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. Februar 1996, GZ 26 C 248/96i-3, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben, als der Sicherungsantrag zurückgewiesen wurde. Dem Erstgericht wird aufgetragen, über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit seiner beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt der Kläger, der beklagten Partei aufzutragen, es zu unterlassen, seine Patienten ohne vorherige Absprache an deren Arbeitsplatz oder an einem sonstigen Ort aufzusuchen und an Ort und Stelle zu ärztlichen Handlungen zu befragen, welche der Kläger an ihnen vorgenommen habe. Gleichzeitig begehrt er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten verboten werde, Patienten des Klägers an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen und einer Befragung zu den von der klagenden Partei an ihnen durchgeführten ärztlichen Behandlungen zu unterziehen. Der Kläger brachte vor, er sei Arzt der Allgemeinmedizin, klinischer Psychologe, Chefarzt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, sowie Vertragsarzt der beklagten Partei und betreibe eine Ordination als praktischer Arzt in Innsbruck. Angestellte der Beklagten hätten seine Patienten überfallsartig an ihrer Arbeitsstelle aufgesucht, genau über die an ihnen vorgenommene Behandlung befragt und zur Unterfertigung von Protokollen veranlaßt. Dadurch sei bei diesen Patienten und ihrer Umgebung der Eindruck entstanden, der Kläger habe etwas "Furchtbares" angestellt. Durch diese Vorgangsweise werde der berufliche Ruf des Klägers im allgemeinen, sein Kredit und Fortkommen gefährdet, verletzt und herabgesetzt. Die Art und Weise, wie die Beklagte Untersuchungen gegen den Kläger durchführe entfalte ehrabschneidenden Charakter und sei in hohem Maße geeignet, die fachliche und menschliche Qualifikation sowie die Eignung des Klägers als Arzt gravierend herabzusetzen und den Eindruck zu erwecken, der Kläger behandle seine Patienten falsch. Dadurch seien sowohl der Erfolg der laufenden ärztlichen Behandlungen, wie auch seine Vertrauensstellung gegenüber den Patienten insgesamt gefährdet. Seine Existenz als praktischer Arzt sei in Gefahr, da eine Person, die damit zu rechnen habe, überfallsartig an der Arbeitsstelle aufgesucht zu werden, sich hüten werde, seine Dienste als Arzt in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen der Beklagten gefährde Ehre, Kredit und Fortkommen des Klägers und sei daher im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB rechtswidrig. Der Kläger habe keine Handlungen gesetzt, die eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten.

Auf Grund von Äußerungen von Angestellten der Beklagten sei zu befürchten, bzw als sicher anzunehmen, daß die Beklagte ihre Erhebungen und Untersuchungen fortsetzen werde, sodaß auch der Sicherungsantrag gerechtfertigt sei.

Das Erstgericht wies Klage und Sicherungsantrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges a limine zurück. Das Begehren stehe in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Einzelvertrag, zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten seien nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die in jedem Bundesland errichteten paritätischen Schiedskommissionen berufen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs teilweise Folge, hob den angefochtenen Beschluß im Umfang der Klagszurückweisung ohne Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde bestätigt. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch stehe in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Einzelvertrag und betreffe eine Streitigkeit über die Ausübung einer Berechtigung aus diesem Vertrag. Zur Entscheidung sei nach § 344 Abs 1 ASVG ausschließlich die in jedem Bundesland eingerichtete paritätische Schiedskommission, zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen deren Bescheide die Landesberufungskommission zuständig. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei nur insoweit zu bejahen, als die Beklagte allenfalls auch Personen befragt habe, zu denen sie in keinem Leistungsverhältnis stehe. Da es an einem entsprechenden Vorbringen mangle, werde das Erstgericht den Kläger im Sinn des § 182 ZPO entsprechend anzuleiten haben.

Der Sicherungsantrag sei zu Recht zurückgewiesen worden. Er habe das zur Prüfung des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen erforderliche vollständige Vorbringen nicht enthalten und sei einem Verbesserungsverfahren nicht zugänglich. Der Entscheidung komme keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die den Hauptanspruch betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes ist mangels eines Ausspruches über die Zulässigkeit nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht anfechtbar und wurde vom Rechtsmittelwerber auch nicht angefochten.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers richtet sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Sicherungsantrages. Er ist schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht bei Beurteilung der Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für einstweilige Verfügungen, die der Sicherung von durch ein Schiedsgericht zu entscheidenden Ansprüchen dienen, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.

Wenngleich die nach § 344 ASVG in Verbindung mit §§ 1 ff SchiedskommissionsVO eingerichteten Schiedskommissionen zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen sind, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Einzelvertrag stehen, somit in diesen Fällen als Schiedsgericht im Sinn des § 577 ZPO tätig werden, können einstweilige Verfügungen nur von ordentlichen Gerichten erlassen werden. Die von Schiedsgerichten gefällten Schiedssprüche haben gemäß § 594 Abs 1 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles und bilden gemäß § 1 Z 16 EO Exekutionstitel, deren Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt (SZ 50/83). Da einstweilige Verfügungen die Exekution gegen die Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung von vornherein sichern sollen, hat der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Lehre schon bisher sowohl die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen, über die ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, als auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hiefür bejaht (SZ 50/83; Fasching IV 724; Heller/Berger/Stix 2697).

Das angerufene Erstgericht ist daher zur Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers unabhängig davon berufen, ob das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht für die Entscheidung über den Hauptanspruch zuständig ist.

Ob allerdings die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zutrifft, daß der gegenständliche (Haupt)Anspruch in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Einzelvertrag steht und (nur) Streitigkeiten über die Ausübung von Berechtigungen aus diesem Vertrag zum Inhalt hat, kann derzeit noch nicht überprüft werden.

Dem gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Sicherungsantrags gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurses war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO, 52 Abs 1 ZPO.

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