OGH 3Ob2151/96m

OGH3Ob2151/96m10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bank***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Horst P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 999.962,51 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8. Februar 1996, GZ 22 R 1035/95z-14, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Hallein vom 30. Mai 1995, GZ E 2325/95h-1, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei begehrte, ihr auf Grund eines Wechselzahlungsauftrags zur Hereinbringung der Forderung von S 999.962,51 sA Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen einen bestimmten Mieter zustehenden Forderung auf Bezahlung einer monatlichen Miete von S 35.720,40 mehr oder weniger und der Forderung des Verpflichteten "auf Ausfolgung des Erlagsbetrages (erlegte Miete) im Betrage von unbekannter Höhe", der beim Bezirksgericht Salzburg zu 21 Nc 30/95 erlegt ist.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Verpflichteten mit einer hier nicht wesentlichen, die Hereinbringung von Nebengebühren betreffenden Ausnahme die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes, soweit sie die Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung der erlegten Miete betraf, und wies den Exekutionsantrag im übrigen ab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da gemäß § 42 Abs 1 MRG auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf die die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, nur im Wege der Zwangsverwaltung und daher nicht durch Forderungsexekution im Sinn der §§ 294 ff EO Exekution geführt werden könne, hätte die betreibende Partei im Exekutionsantrag behaupten müssen, daß auf das Bestandverhältnis, das der zu pfändenden Mietzinsforderung zugrunde liegt, die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden seien. Anderes gelte aber für die Mietzinse, die der Mieter bereits bei Gericht erlegt habe. Hierauf sei § 42 Abs 1 MRG nicht mehr anzuwenden (Miet 14.140; Heller/Berger/Stix III 2114 ff). In diesem Punkt habe das Erstgericht die Exekution daher zu Recht bewilligt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der in der Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob auf Mietzinse, die bei Gericht erlegt wurden, § 42 MRG anzuwenden ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (die vom Rekursgericht bezogenen, in Miet 14.140 genannten Entscheidungen stammen vom LGZ Wien). Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 42 Abs 1 MRG kann auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen nur im Weg der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Weise zu verwenden. Gemäß dem nachfolgenden, durch die MRG-Nov 1985 BGBl 559 eingefügten Abs 5 ist der Anspruch des Hauseigentümers gegen seinen Vertreter auf Ausfolgung vereinnahmter Mietzinse nur zugunsten der im zweiten Satz des Abs 2 angeführten Forderungen (ds Forderungen aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung [Verbesserung] aufgenommenen Darlehen) pfändbar.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in den Entscheidungen ZBl 1937/373 und EvBl 1937/329 (beide zitiert auch in Miet 14.140) zu dem mit § 42 Abs 1 MRG im wesentlichen übereinstimmenden § 42 Abs 1 MG die Meinung vertreten, daß davon nicht Mietzinsbeträge, sondern nur Mietzinsforderungen erfaßt würden. Dies ergebe sich klar aus § 42 Abs 2 MG. Mit den dort geregelten Verfügungen über die Mietzinse könnten nämlich nur die Verfügungen über die Mietzinsforderungen gemeint sein, weil sonst der Hauseigentümer über die Beträge, die ihm die Mieter zur Berichtigung der Mietzinsverbindlichkeit geleistet haben, nicht verfügen könnte. Die Exekutionsbeschränkung im § 42 Abs 1 MG betreffe demnach nur die Exekution auf Forderungen des Vermieters gegen den Mieter. Nach Hinterlegung des Mietzinses stehe dem Vermieter die Forderung aber nicht mehr gegen den Mieter, sondern gegen den Bundesschatz zu. Auch Heller/Berger/Stix (III 2116) meinen unter Hinweis auf die angeführten Entscheidungen, daß § 42 MG unanwendbar sei, wenn der Mieter den Mietzins nach § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt hat. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung für den Bereich des § 42 Abs 1 MRG aus den dargelegten Gründen an.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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