OGH 3Ob2079/96y

OGH3Ob2079/96y10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) R*****landesbank ***** regGenmbH, ***** 2.) R*****bank ***** reg GenmbH, ***** 3.) V*****bank Aktiengesellschaft, ***** 4.) Bank A***** Aktiengesellschaft, ***** 5.) B***** S*****, ***** 6.) S*****-Bank Aktiengesellschaft, ***** und 7.) Die E***** Bank Aktiengesellschaft, ***** alle vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky ua, Rechtsanwälte in Wels, die sechstbetreibende Partei auch vertreten durch Dr. Dipl.-Ing. Christoph Aigner und Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1.) Dkfm.Gustav W*****, Kaufmann, und 2.) Lore W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 5,000.000 und S 7,000.000 je sA, infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 7. Februar 1996, GZ 22 R 40/96f-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 11. Dezember 1995, GZ E 1803/95h-19, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die beiden Verpflichteten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. Mai 1995 wurde insgesamt sieben betreibenden Parteien auf Grund eines Notariatsaktes zur Hereinbringung verschiedener ihnen zustehenden Forderungen, die zusammen den Betrag von S 5,000.000 sA ausmachen, die Exekution durch Zwangsversteigerung der dem Erstverpflichteten gehörenden Liegenschaftshälfte bewilligt.

Mit Beschluß vom 12. Juli 1995 bewilligte das Landesgericht Wels als Titelgericht der sechstbetreibenden Partei auf Grund mehrerer gerichtlicher Entscheidungen außerdem zur Hereinbringung der Forderung von S 7,000.000 sA die Exekution durch Zwangsversteigerung der gesamten den Verpflichteten gehörenden Liegenschaft, wobei als Exekutionsgericht das Erstgericht bezeichnet wurde. Diese Exekutionsbewilligung erhielt beim Erstgericht ein eigenes Aktenzeichen, wurde jedoch zum zuerst genannten Exekutionsakt genommen.

Mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 setzte das Erstgericht nach Vornahme einer Schätzung den Schätzwert des Hälfteanteils des Erstverpflichteten mit S 790.000 fest und genehmigte die Bedingungen zur Versteigerung dieses Hälfteanteils, die von den im ersten Exekutionsantrag einschreitenden betreibenden Parteien vorgelegt worden waren. In dem Beschluß ist auch der Betrag von S 1,855.000 mit dem Beisatz "Gesamtanteil" angeführt.

Am 4. Dezember 1995 legte die im zweiten Exekutionsverfahren einschreitende betreibende Partei die Bedingungen zur Versteigerung der gesamten Liegenschaft vor, wobei sie von einem Schätzwert von S 1,855.000 ausging.

Mit Beschluß vom 11. Dezember 1995 genehmigte das Erstgericht die zuletzt angeführten Versteigerungsbedingungen bezüglich des Hälfteanteils der Zweitverpflichteten "mit der Maßgabe", daß beide Liegenschaftshälften gemeinsam ausgerufen werden, und setzte - offensichtlich auf Grund der bereits vorgenommenen Schätzung - den Schätzwert der Liegenschaftshälfte der Zweitverpflichteten ebenfalls mit S 790.000 fest.

In dem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs beantragte der Erstverpflichtete, den Beschluß bezüglich seiner Person aufzuheben und dem Erstgericht neben der Führung eines eigenen Aktes für die Zweitverpflichtete aufzutragen, auf Grund der gegen ihn bereits rechtskräftig festgestellten Versteigerungsbedingungen einen Versteigerungstermin anzuordnen. Die Zweitverpflichtete stellte in dem Rekurs den Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Führung eines eigenen Zwangsversteigerungsaktes bezüglich ihrer Person sowie die Durchführung der Schätzung ihres Hälfteanteils in diesem Akt aufzutragen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem bezüglich des Hälfteanteils der Zweitverpflichteten die Durchführung eines selbständigen Zwangsversteigerungsverfahrens auf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs (richtig gemäß § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO: der Rekurs) zulässig sei. Aus der Begründung seines Beschlusses ergibt sich, daß es den Rekurs deshalb als nur teilweise berechtigt ansah, weil die Schätzung des Hälfteanteils der Zweitverpflichteten nicht anzuordnen und ein Versteigerungstermin bezüglich der Liegenschaftshälfte des Erstverpflichteten nicht anzuberaumen sei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 142 EO "sollte" eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft unterbleiben. Der Versteigerungstermin müsse in beiden Exekutionsverfahren auf denselben Zeitpunkt anberaumt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Die Verpflichteten erklären zu Beginn, den Beschluß des Rekursgerichtes anzufechten, soweit dem Erstgericht über die Aufhebung seines Beschlusses hinaus aufgetragen wurde, bezüglich des Hälfteanteils der Zweitverpflichteten ein selbständiges Zwangsversteigerungsverfahren zu führen, und bemerken dazu, daß im angefochtenen Beschluß zwar die Führung eines selbständigen Zwangsverfahrens aufgetragen, dieses jedoch als dem ersten Verfahren automatisch beigetreten erachtet werde. In den anschließenden Rekursausführungen wird im wesentlichen vorgebracht, daß der Zweitverpflichteten nicht das Recht genommen werden dürfe, an der Schätzung ihres Hälfteanteils mit der sich daraus ergebenden Rechtsmittelbefugnis teilzunehmen. Sie stellen abschließend den Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem "Rekursantrag", den (gemeint wohl: den Rekursanträgen), die sie im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß stellten, vollinhaltlich stattgegeben wird.

Über den Rekurs kann schon deshalb nicht in der Sache entschieden werden, weil es nicht ausreicht, daß auf den Rechtsmittelantrag in einem anderen Rechtsmittel hingewiesen wird (EF 46.706; ÖBl 1982, 24; ÖBl 1977, 42 uva). Soweit sich die - in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommende - Zweitverpflichtete dagegen wendet, daß das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 142 EO die Schätzung ihres Hälfteanteils für entbehrlich angesehen hat, steht außerdem der Zulässigkeit des Rekurses die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs 1 Z 3 EO entgegen. Zur Anfechtungserklärung ist schließlich darauf hinzuweisen, daß die Verpflichteten in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß selbst beantragt haben, dem Erstgericht die Führung eines eigenen Zwangsversteigerungsaktes bezüglich der Zweitverpflichteten aufzutragen. Dem entspricht inhaltlich der vom Rekursgericht erteilte Auftrag. Die Auffassung, daß das Rekursgericht das gegen die Zweitverpflichtete geführte Zwangsversteigerungsverfahren dem ersten Zwangsversteigerungsverfahren als automatisch beigetreten erachtet habe, trifft nicht zu. Das Rekursgericht hat nämlich den Beitritt nur bezüglich des Hälfteanteils des Erstverpflichteten angenommen. Das Zwangsversteigerungsverfahren, das nach dem Auftrag des Rekursgerichtes zu führen ist, betrifft hingegen den Hälfteanteil der Zweitverpflichteten. Aus all dem folgt, daß die Verpflichteten durch die Teile des angefochtenen Beschlusses, die von der Anfechtungserklärung erfaßt werden, nicht beschwert sind, was ihren Rekurs auch mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig macht (vgl WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).

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