OGH 9NdA3/96

OGH9NdA3/962.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roland T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, 5020 Salzburg, Markus Sittikus-Straße 10, wider die beklagte Partei Karl E*****, ***** vertreten durch Dr. Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen S 133.560,18 brutto und S 18.171,90 netto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, vorerst über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden.

Text

Begründung

Der Kläger, der auch während des von ihm behaupteten Arbeitsverhältnisses seinen ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hatte und die Arbeiten für die Beklagte an seinem Wohnort erbrachte, begehrt mit der vorliegenden Klage unter der Behauptung, daß ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Dienstvertrages vorgelegen sei, die Zahlung von Spesen, Restgehalt 1994 sowie Gehalt vom 1.1. bis 19.6.1995 und Urlaubsentschädigung.

Die beklagte Partei wendete die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht ein, beantragt, das Klagebegehren abzuweisen und stellt überdies den Antrag, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien aus Zweckmäßigkeitsgründen zu delegieren, weil eine große Zahl der von den Parteien beantragten Zeugen in Wien oder im Wiener Raum zu vernehmen sein würden.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil auch dann zahlreiche Rechtshilfevernehmungen notwendig seien und dem Kläger eine mehrfache Zureise nach Wien finanziell schwer möglich sei. Im übrigen sei die Mehrzahl der Zeugen außerhalb Wiens wohnhaft.

Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, wobei es die beantragte Delegierung befürwortete.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Delegierung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Verwerfung der Unzuständigkeitseinreden erfolgen (Mayer in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 31 JN mwN, 9 Nd A 3/95 mwN).

Das Erstgericht hat daher vorerst über die Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit zu entscheiden. Erst wenn die Zuständigkeit des Erstgerichtes feststeht, hat die Vorlage des Delegierungsantrages zu erfolgen.

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