OGH 8Nd4/96

OGH8Nd4/9629.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkursantragssache des Antragstellers Dobrosav St*****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer, Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wider den Antragsgegner Heinz F*****, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonfliktes durch das Bezirksgericht Gloggnitz (5 Se 27/96f-9), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Bezirksgericht Mürzzuschlag wird als das zur Entscheidung über die oben genannte Konkursantragssache örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Wiener Neustadt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners, der Pächter eines Hotels am S***** war. Dieses Gericht erklärte sich für unzuständig, weil der Antragsgegner seit April 1995 nicht mehr Unternehmer und seit Anfang November 1995 als Angestellter tätig sei; diese Unzuständigkeitsentscheidung ist gemäß § 46 Abs 1 JN bindend. Unter einem überwies es gemäß § 44 JN den Konkurseröffnungsantrag an das Bezirksgericht Mürzzuschlag.

Das Bezirksgericht Mürzzuschlag erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies den Konkurseröffnungsantrag an das Bezirksgericht Gloggnitz, weil der Antragsgegner an der im Antrag genannten Adresse Bundesstraße 4, die im Sprengel des letztgenannteen Gerichtes liege, keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Diesen habe er vielmehr an der Adresse Hochstraße 151; diese Örtlichkeit liege im Sprengel des Bezirksgerichtes Gloggnitz.

Das Bezirksgericht Gloggnitz erklärte sich ebenfalls für örtlich unzuständig. Der Antragsgegner wohne derzeit an der Adresse Südhang Zeile C 32, wo er auch gemeldet sei; diese Örtlichkeit liege im Sprengel des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag. An der vom Bezirksgericht Mürzzuschlag genannten Adresse Hochstraße 151 arbeite er nur. Daher könnten unter dieser Adresse zwar Klagen zugestellt und Exekutionshandlungen gesetzt werden; es handle sich aber um keine zuständigkeitsbegründende Wohnanschrift.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl der Unzuständigkeitsbeschluß des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag (Landesgericht Leoben, Oberlandesgericht Graz) als auch der des Bezirksgerichtes Gloggnitz (Landesgericht Wiener Neustadt, Oberlandesgericht Wien) sind in Rechtskraft erwachsen, sodaß die Voraussetzungen zur Entscheidung über den negativen Kompetentkonflikt durch den Obersten Gerichtshof vorliegen (§ 47 JN).

Gemäß § 182 KO iVm § 63 KO ist für das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit dieser Norm knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an den tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensführung einer Person (3 BlgNr 15. GP 48 f) an (8 Ob 54/89 = RdW 1990, 256). Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber - wie der Wohnsitz (vgl hiezu 1 Ob 682/90 = ZfRV 1991, 304) - durch das Willenselement, dort dauernd Aufenthalt zu nehmen, bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet (7 Nd 506/88; Fasching, ZPR2 Rdz 274). Fasching aaO nennt als Beispiel für den gewöhnlichen Aufenthalt ua einen entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort - wie hier - relativ nahe beieinander, sodaß mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß am Arbeitsplatz ein tatsächlicher Schwerpunkt der Lebensführung liegt.

Es ist daher das Bezirksgericht Mürzzuschlag als jenes Gericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner wohnt, als zuständig zu bestimmen.

Stichworte