OGH 14Os127/96

OGH14Os127/9628.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang G***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG, AZ 8 E Vr 683/96 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Wolfgang G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.Juli 1996, AZ 18 Bs 250/96 (= ON 29), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Wolfgang G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der rumänische Staatsangehörige Wolfgang G***** wurde mit dem (zufolge von ihm ergriffener Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23.Juli 1996 des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG schuldig erkannt und zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Einen Teil von sechs Monaten sah das Erstgericht gemäß § 43 a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, mit dem ungarischen Staatsangehörigen Rudolf J***** in der Nacht zum 25.Juni 1996 in Mörbisch um seines Vorteils willen gewerbsmäßig die gemeinsame rechtswidrige Einreise von sieben ägyptischen Staatsangehörigen dadurch gefördert zu haben, daß sie die illegalen Grenzgänger in ihre Kraftfahrzeuge aufnahmen, um sie nach Österreich zu bringen.

Über Wolfgang G***** wurde am 26.Juni 1996 die Untersuchungshaft verhängt, aus der er inzwischen (am 23.August 1996) nach Verbüßung des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe entlassen worden ist.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der das Vorliegen der Haftgründe bestritten und hilfsweise die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel behauptet wird, ist nicht berechtigt.

Ungeachtet der von Wolfgang G***** vorgelegten Urkunden spricht die Aktenlage im Sinne der Beurteilung durch den Gerichtshof zweiter Instanz gegen die Beschwerdebehauptung, daß der Beschuldigte einen festen Wohnsitz im Inland hat. Er hatte nicht nur vor der Gendarmerie einen Wohnsitz bloß in Budapest angegeben, wo ihn der unbekannte Initiator der schuldspruchrelevanten Schleppungen nach eigenen Angaben auch kontaktiert haben soll, sondern während des Verfahrens auch stets behauptet, nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes in Österreich im Sommer 1995 nach Ungarn verzogen zu sein und sich dort

Die aktenkundigen Modalitäten der Tatausführung und der Zusammenarbeit mit dem ungarischen Organisator der Schleppungen sprechen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für die laufende Mitarbeit des Wolfgang G***** in einer ungarischen Schlepperorganisation und die daraus vom Erstgericht abgeleitete gewerbsmäßige Begehung. Von geordneten Lebensverhältnissen (§ 180 Abs 3 StPO) kann demnach nach der Aktenlage gleichfalls keine Rede sein.

Zutreffend ging das Oberlandesgericht schließlich davon aus, daß der Fluchtanreiz nach Lage des Falles - namentlich durch die dem Beschuldigten im Ausland ersichtlich offenstehenden bedeutenden Verdienstchancen illegaler Natur und den zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch zu verbüßenden Strafrest - durch die angebotene Kaution von 50.000 S und die Abnahme des Reisepasses nicht gebannt werden könnte.

Auf die Rechtsfrage, ob die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO mangels aktueller Anlastung wiederholter oder fortgesetzter Handlungen allein wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise einer einzigen Tat dem Gesetz entsprach, mußte darnach nicht mehr eingegangen werden (vgl Mayerhofer/Steininger GRBG 1992 § 2 Rz 57).

Da Wolfgang G***** durch den bekämpften Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit mithin nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte