OGH 11Os102/96

OGH11Os102/9627.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Irmgard K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den (Widerrufs-)Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 StPO des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Februar 1996, GZ 13 EVr 1971/95-9, Seite 57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und der Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der gemeinsam mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Februar 1996, GZ 13 E Vr 1971/95-9, gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO ergangene Beschluß auf Widerruf bedingter Strafnachsicht verletzt das Gesetz in dem sich aus den Anfechtungsvorschriften der StPO (hier: § 498) ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen bereits ab deren Fällung.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Februar 1996, GZ 13 E Vr 1971/95-9, wurde Irmgard K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemeinsam mit diesem Urteil erging gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO der Beschluß auf Widerruf bedingter Strafnachsichten, die der Verurteilten mit den rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. September 1991, GZ 13 E Vr 1359/91-4, und vom 31. Oktober 1991, GZ 13 E Vr 1845/91-5, gewährt worden waren.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die angeführten (bedingt nachgesehenen) Strafen waren nämlich bereits mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. Dezember 1995, GZ 12 E Vr 1359/91-14 und -16 sowie vom 15. Dezember 1995, GZ 13 E Vr 1845/91-13 und -15, endgültig nachgesehen worden (§ 43 Abs 2 StGB). Unbeschadet des mangels Zustellung an die Anklagebehörde unterbliebenen Rechtskrafteintritts waren die Beschlüsse bereits ab ihrer Erlassung insoweit mit Bindungswirkung ausgestattet, als sie nur mehr der Behebung oder Abänderung im Wege der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) unterlagen, weshalb weder das erkennende, noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation dieser Feststellungsentscheidungen über deren Gegenstand neuerlich absprechen durfte. Bereits aus diesem Grund war es dem Landesgericht Klagenfurt verwehrt, eine Entscheidung über die in den früheren Verfahren gewährten bedingten Strafnachsichten zu treffen. Mit der Feststellung der Gesetzesverletzung war die der Verurteilten zum Nachteil gereichende Entscheidung ersatzlos aufzuheben.

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