OGH 5Ob118/95 (5Ob119/95, 5Ob120/95, 5Ob121/95, 5Ob122/95, 5Ob123/95, 5Ob124/95, 5Ob125/95)

OGH5Ob118/95 (5Ob119/95, 5Ob120/95, 5Ob121/95, 5Ob122/95, 5Ob123/95, 5Ob124/95, 5Ob125/95)27.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr.Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helga F*****, Private, ***** vertreten durch Dr.Robert Fluck, Rechtsanwalt in Wien, wegen jeweils S 43.139,68 s.A. (zu 6 C 840/94w, 938/94g, 1071/94s, 1587/94y, 1287/94f, 1744/94m, 1473/94h) und S 13.739,68 s.A. (zu 6 C 471/94f je des Bezirksgerichtes Josefstadt) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1995, GZ 37 R 381/95-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 1.Feber 1995, GZ 6 C 840/94w-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte von der Beklagten mit jeder einzelnen Klage die Zahlung eines 50.000 S nicht übersteigenden Betrages mit der Begründung, die Beklagte habe die für den betreffenden Monat vorgeschriebenen Akontozahlungen nicht geleistet.

Das Erstgericht gab den einzelnen (in einem Gesamtbetrag zusammengefaßten) Zahlungsbegehren statt und wies einen von der Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung zurück.

Das Berufungsgericht gab der nur gegen den klagestattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei; die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung führe nicht zur Zusammenrechnung der Streitwerte.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in (wohl gemeint) klageabweisendem Sinn abzuändern oder aufzuheben hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - unzulässig, wenn der Streit- gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S nicht übersteigt. Diese Voraussetzung für die absolute Unzulässigkeit der Revision ist im hier gegebenen Fall erfüllt, weil keine der eingebrachten Klagen auf die Leistung eines über 50.000 S liegenden Geldbetrages gerichtet ist. Eine Zusammenrechnung der eingeklagten Teilbeträge kommt nicht in Betracht, weil § 55 Abs 1 ZPO auf die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachten Ansprüche abstellt, demnach keine Zusammenrechnung für den Fall der Verbindung mehrerer Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vorsieht (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 55 JN unter Hinweis auf EvBl 1983/6 und AnwBl 1991, 109; so auch schon die Rechtsprechung vor der WGN 1989 - MGA JN-ZPO14 § 502 ZPO/E 60).

Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage der rechtsmißbräuchlichen Einklagung der jeweiligen monatlichen Vorauszahlungen statt halbjährlicher oder jährlicher Geltendmachung und die allfälligen Auswirkungen einer solchen rechtsmißbräuchlichen Vorgangsweise auf die Streitwertzusammenrechnung ist nicht weiter einzugehen, weil kein Gläubiger verhalten ist, fällig gewordene Beträge bloß deswegen erst später einzuklagen, damit vielleicht ein für die Anfechtungsmöglichkeit günstigerer höherer Streitwert entsteht.

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