OGH 10ObS2312/96i

OGH10ObS2312/96i20.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 8 Rs 45/96p-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Oktober 1995, GZ 15 Cgs 195/93a-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.7.1993 gerichtete Klagebegehren ab. Die am 27.10.1947 geborene Klägerin genieße keinen Berufsschutz als angelernte Köchin und könne nach § 255 Abs 3 ASVG auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Aktenwidrigkeit und hielt der Rechtsrüge entgegen, daß die Klägerin nicht über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nicht berechtigt.

Die Klägerin verweist darauf, daß sie von 1980 bis 1991 in einem Altersheim als Köchin und Küchenleiterin gearbeitet und dort für 250 Personen österreichische Küche (Hausmannskost), aber auch Diät- und Schonkost zubereitet habe. In einem vergleichbaren Fall (SSV-NF 7/129) habe der Oberste Gerichtshof Berufsschutz als angelernte Köchin angenommen.

Diese Rechtsrüge ist deshalb nicht zielführend, weil es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall gar nicht entscheidend ist, ob der Klägerin Berufsschutz als angelernte Köchin zukommt. Nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist sie ungeachtet ihres auf leichte Arbeiten eingeschränkten Leistungskalküls nämlich weiterhin geeignet, als Küchenleiterin mit den wie zuletzt ausgeführten Arbeiten tätig zu sein. Als Küchenleiterin muß sie keineswegs ständig in Nässe und Kälte arbeiten; gelegentlich anfallende, ihr Leistungskalkül überschreitende Arbeiten kann sie auf andere Personen abwälzen oder sie kann zumindest deren Mithilfe beanspruchen. Daß sie den Berufsanforderungen einer Köchin nicht mehr gewachsen wäre, hat dabei außer Betracht zu bleiben. War eine Versicherte in mehreren erlernten oder angelernten Berufen tätig (Küchenleiterin ist gegenüber Köchin ein Aufstiegsposten), ist sie nur dann invalid, wenn ihre Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist (SSV-NF 6/19 mwN). Kann demnach die Klägerin den in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (auch) ausgeübten Beruf einer Küchenleiterin in einem Altersheim weiterhin ausüben, ist sie nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG. Ein "Tätigkeitsschutz" bestünde lediglich im Rahmen des hier nicht anwendbaren § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG.

Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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