Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Auf den in erster Linie geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist schon aus folgender Erwägung nicht näher einzugehen: In der Berufung gegen das Urteil erster Instanz wurde zwar angekündigt, daß - neben unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens - auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde, in der Folge wurden aber lediglich die auf ein ärztliches Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen des Erstgerichtes über die Unfallskausalität der bestehenden Beschwerden wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit (Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) bekämpft. Rechtsausführungen sind in der Berufung jedoch nicht enthalten; sie wurde ausschließlich wegen Tatfragen erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; zuletzt 10 Ob 1617/95; ebenso mwN und überzeugender Widerlegung gegenteiliger Meinungen Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503).
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei in Kürze nur entgegengehalten, daß die Lösung der Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, zur Beweiswürdigung gehört und im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN). Das Gericht zweiter Instanz hat sich im übrigen ausreichend mit den Berufungsausführungen auseinandergesetzt, wobei es zutreffend prüfte, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG eingetreten sei.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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