Spruch:
Dr. Martin Z***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Dr. Martin Z***** wurde am 6. April 1996 aus den Haftgründen der Flucht-, Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft genommen (ON 11). In der (ersten) Haftverhandlung am 17. April 1996 beschloß der Untersuchungsrichter die Enthaftung des Beschuldigten unter Anwendung der gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1 bis 5 und 7 StPO, wobei die Kaution mit einer Million Schilling festgesetzt wurde (ON 20).
Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht am 10. Mai 1996 (ON 39) Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf, ordnete die Fortsetzung der Haft aus den bisherigen Haftgründen an und sprach aus, daß damit gemäß § 181 Abs 2 Z 3 StPO eine - mit der neuerlichen Festnahme des am 18. April 1996 (nach Beibringung einer Bankgarantie über die Kautionssumme) enthafteten Beschuldigten beginnende - Haftfrist von zwei Monaten ausgelöst werde.
Am 20. Mai 1996 verhängte der Untersuchungsrichter über Dr. Martin Z***** neuerlich die Untersuchungshaft und erkannte dabei (entsprechend der vom Oberlandesgericht recte deklarierten Haftfrist von zwei Monaten), daß dieser Beschluß bis längstens 20. Juli 1996 gelte (ON 44). Dessen ungeachtet führte er schon am 20. Juni 1996 eine (weitere) Haftverhandlung durch, in welcher er die Fortsetzung der Haft bis längstens 20. August 1996 anordnete (ON 55).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Haft (nur noch) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 15. September 1996 (ON 65).
Dabei ging es davon aus, daß Dr. Martin Z***** dringend verdächtig sei, die Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB
(1) und der kriminellen Organisation nach § 278 a StGB (2) sowie das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 (erster Fall) StGB
(3) dadurch begangen zu haben, daß er
(zu 1 und 2) im Jahr 1994 in sechs Fällen zu der von James T***** und Peter F***** im Rahmen einer kriminellen Organisation durchgeführten betrügerischen Herauslockung von zumindest ca 1,4 Mio US-Dollar dadurch beitrug, daß er als Rechtsanwalt und Treuhänder die Einzahlungen der Anleger übernahm und an die "F*****" (FADB) weiterleitete, wobei er sich als Mitglied an dieser kriminellen Oganisation beteiligte und wissentlich Bestandteile ihres Vermögens in deren Interesse verwahrte, verwaltete sowie an Dritte übertrug; ferner
(zu 3) "ein ihm anvertrautes Gut, nämlich von der ***** Versicherung AG als Rechtsschutzversicherung seines Mandanten Dr. Hubert Z***** geleistete Prozeßkostenvorschüsse in Höhe von 119.094 S trotz Hereinbringung dieses Betrages vom unterlegenen Prozeßgegner sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet" habe.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Auf den nicht weiter präzisierten Beschwerdeeinwand, die vom Oberlandesgericht - im übrigen gesetzeskonform - angenommenen Haftfristen seien mit § 181 StPO nicht in Einklang zu bringen, war schon deshalb nicht einzugehen, weil diesbezüglich nicht begründet wurde (§ 3 Abs 1 GRBG), worin die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt wird.
Den qualifizierten Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechens des schweren Betruges ließ der Beschuldigte unangefochten, wendet sich aber - im Rahmen der Bekämpfung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr - gegen den Vorwurf des Verbrechens nach § 278 a StGB, weil er "im Lichte der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.1994, 11 Os 112,114/94 nicht einer kriminellen Organistion zugerechnet werden" könne. Hiebei übersieht er, daß nach der gegebenen Verdachtslage die für die Annahme einer kriminellen Organisation erforderlichen Voraussetzungen tatsächlicher Art - arbeitsteiliges Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Personen in einer zumindest auf längere Zeit eingerichteten Verbindung mit hierarchischer Struktur ("Vizepräsident der FADB" Peter F*****, "Präsident der FADB" James T*****) und einer gewissen Infrastruktur - vorliegen.
Ob die - nicht ausdrücklich bestrittene - Dringlichkeit des Tatverdachtes auch in Ansehung des Vorwurfes der Veruntreuung (3) besteht, ist schon im Hinblick auf den qualifizierten Betrugsverdacht nicht von Bedeutung, weshalb die Behauptung einer Säumnis des Untersuchungsrichters hinsichtlich der vom Oberlandesgericht aufgetragenen Vernehmung zu dieser Anschuldigung bei Erledigung der Grundrechtsbeschwerde auf sich beruhen kann.
Die gegen die Annahme der Tatbegehungsgefahr erhobenen Einwendungen vermögen die ausgewogene Begründung dieses Haftgrundes durch das Beschwerdegericht nicht zu entkräften. Daß der Beschuldigte auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, steht einer weiteren Vermögensdelinquenz unter Ausnutzung seines Sach- und Fachwissens keinesfalls entgegen. Auf die gegenüber den Tatzeitpunkten geänderten Lebensverhältnissen hat der angefochtene Beschluß - der Beschwerde zuwider - insbe- sondere durch Hinweis auf den Fortfall der bisherigen Existenzgrundlage durchaus Bedacht genommen und auch zutreffend die nach Lage des Falles indizierte Mitwirkung des Dr. Martin Z***** im Rahmen einer kriminellen Organisation und die damit verbundene erhöhte Gefahr der Verbrechensbegehung ins Kalkül gezogen (§ 180 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses - seiner Intensität wegen durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) nicht substituierbaren - Haftgrundes erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere (gegen die Fluchtgefahr gerichtete) Beschwerdevorbringen (ÖJZ-LSK 1993/51).
Von einer Unverhältnismäßigkeit der bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz knapp zweieinhalb Monate währenden Untersuchungshaft kann schließlich in Ansehung der für das Verbrechen des schweren Betruges mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren angedrohten Sanktion keine Rede sein.
Da somit Dr. Martin Z***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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