OGH 4Ob2198/96f

OGH4Ob2198/96f12.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Alfred F*****, zuletzt wohnhaft in W*****, infolge Revisionsrekurses des Dipl.-Ing. Jindrich M*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12.Juni 1996, GZ 16 R 67/96h-10, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 7.Februar 1996, GZ A 13/96g-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der im vorliegenden Verfahren zum Gerichtskommissär bestellte öffentliche Notar Dr. Richard G***** hat die Todfallsaufnahme durchgeführt und darin den Antrag des Dipl.-Ing. Jindrich M***** festgehalten, ihm für die Begräbniskosten von S 39.575,50 den aus einem Bankguthaben von S 22.224,62 bestehenden Nachlaß an Zahlungs Statt zu überlassen. Der Gerichtskommissär hat die Überlassung an Zahlungs Statt vorbereitet und für seine Tätigkeit nach § 18 GKTG Gerichtskommissionsgebühren von S 589,--, S 200,-- an Verwaltungsauslagen und S 157,80 USt verzeichnet.

Das Erstgericht überließ Dipl.-Ing. Jindrich M***** den Nachlaß an Zahlungs Statt und bestimmte die Gebühren antragsgemäß.

Das Rekursgericht bestätigte den Gebührenbeschluß des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dem Gerichtskommissär stünden für die Vorbereitung der Überlassung eines Nachlasses an Zahlungs Statt 30 % der sich nach dem § 13 GKTG ergebenden Gebühr zu; die Todfallsaufnahme sei nicht gesondert zu entlohnen. Das Erstgericht habe die Gebühr richtig errechnet; die Barauslagen seien bescheinigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Dipl.-Ing. Jindrich M***** ist unzulässig.

Nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Entscheidung über die Gebühr des Gerichtskommissärs ist eine Entscheidung im Kostenpunkt. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte