OGH 11Os77/96

OGH11Os77/966.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 3.Juli 1995, GZ 10 E Vr 572/95-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 3.Juli 1995, GZ 10 E Vr 572/95-5, ist das Gesetz in dem aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung abzuleitenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem - gemäß § 458 Abs 3 StPO gekürzt ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 12.Mai 1992, GZ 12 E Vr 352/92-5, wurde über Franz G***** wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verhängt, die jedoch gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 15.Mai 1992 in Rechtskraft.

Nachdem die Probezeit (am 15.Mai 1995) abgelaufen war, sprach das Landesgericht Leoben mit (seit 8.August 1995) rechtskräftigem Beschluß vom 22.Juni 1995, GZ 12 E Vr 352/92-18, gemäß § 497 StPO die endgültige Strafnachsicht aus.

Mit rechtskräftigem (gleichfalls gemäß § 458 Abs 3 StPO gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 3.Juli 1995, GZ 10 E Vr 572/95-5, wurde über Franz G***** wegen des (am 15.Mai 1995 begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verhängt.

Zugleich faßte das Landesgericht Leoben gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem vorerwähnten Urteil des Landesgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 3.Juli 1995, GZ 10 E Vr 572/95-5, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Der vom Landesgericht Leoben vom 22.Juni 1995 zu AZ 12 E Vr 352/92 gefaßte Beschluß auf endgültige Strafnachsicht entfaltete (sogar schon vor Eintritt der Rechtskraft) eine Bindungswirkung, derzufolge kein Gericht ohne vorausgegangene Aufhebung dieses Beschlusses berechtigt gewesen wäre, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 3.Juli 1995 konnte somit weder die schon vorher wirksam beschlossene endgültige Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Er war daher gemäß § 292 letzter Satz StPO zu kassieren.

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