OGH 15Os93/96

OGH15Os93/961.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang Johann Be***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und einer anderen strafbarene Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die angemeldete Berufung wegen Schuld sowie über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19.März 1996, GZ 22 Vr 562/95-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Johann Be***** I. des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und II. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

zu I. fremde bewegliche Sache in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich einem Gesamtwert von zumindest 795.000 S, nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. zwischen dem 20.Oktober und dem 14.Dezember 1990 in Linz dem Dr.Rudolf W***** (im einzelnen unter a bis l aufgelisteten) Schmuck im Gesamtwert von zumindest 700.000 S und

2. im März 1993 in Graz der Gerlinde Bl***** ein Smaragd-Brilliant-Collier im Wert von etwa 95.000 S, das er ihr zuvor (aus der zu 1. genannten Diebsbeute) verkauft hatte;

zu II. in der Nacht zum 9.November 1994 Gerlinde Bl***** durch die fernmündliche Äußerung: "Ich bring dich um, wenn ich dich erwische!", zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil gerichteten, zum Teil ohne Bezugnahme auf einen Nichtigkeitsgrund, zum Teil unter Geltendmachung von Gründen des § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit b und 10 StPO ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Unbeachtlich ist das nunmehr in der Rechtsmittelschrift abgelegte Diebstahlsgeständnis des Beschwerdeführers. Zum ersten handelt es sich dabei um eine im Nichtigkeitsverfahren nicht zu berücksichtigende Neuerung (Mayrhofer/Rieder StPO3 § 281 E 15 a ff), zum anderen ist es erklärtes Ziel dieses auf keinen Nichtigkeitsgrund gestützten Vorbringens, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Bl***** "zu widerlegen" und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes "zu erschüttern", eine Zielsetzung, die darauf hinausläuft, eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Schuldberufung auszuführen.

In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Juwelenfach, womit bewiesen werden sollte, daß auf Grund der vorhandenen Fotos des Schmuckes dessen Echtheit nicht konstatiert werden könne und daß der Wertermittlung die subjektiven Angaben Dris W***** zugrundegelegt wurden, und Einvernahme informierter Vertreter der Firmen D***** und "L*****" (gemeint: L*****), zum Beweise dafür, daß Dr.W***** die von ihm behaupteten Anschaffungspreise nicht bezahlt habe (S 287 f).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag indes bereits ein - vom Schöffengericht allerdings dann nicht verwertetes - Sachverständigengutachten eines Juweliers vor (ON 25). Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten gewesen, bereits im Beweisantrag darzutun, welcher der in §§ 118 Abs 2, 125 oder 126 StPO bezeichneten Gründe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gegeben seien (Mayrhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 133, 133 a).

Auch die Einvernahme von informierten Vertretern der beiden genannten Firmen konnte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden. Der Zeuge Dr.W***** hatte die Schmuckstücke für seine vor mehr als zehn Jahren verstorbene Ehefrau (S 191) gekauft. Angesichts des Zeitablaufes wäre der Angeklagte verhalten gewesen, im Beweisantrag darzutun, aus welchen besonderen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das von ihm behauptete Ergebnis haben werde (Mayrhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 19); die Aufnahme aussichtsloser Beweise ist nicht erforderlich.

Abgesehen davon wurde weder im Beweisantrag noch in der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan, daß durch Vernehmung informierter Vertreter der beiden genannten Firmen, die - wenn überhaupt - nur Aussagen zu jeweils einem Schmuckstück machen könnten, die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB hätte tangiert werden können.

Soweit der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge aber vorbringt, der gesamte von ihm gestohlene Schmuck sei im Dorotheum um 57.000 S belehnt worden, bringt er wieder eine unzulässige Neuerung vor, denn bisher hatte er behauptet, der "private" Schmuck der Zeugin Bl***** sei im Dorotheum versetzt worden (S 187, 271) und die sonstigen bisherigen Verfahrensergebnisse bieten keinen Hinweis für das Zutreffen der nunmehrigen Behauptung des Angeklagten.

Mit den abschließenden Ausführungen der Mängelrüge, in denen der Beschwerdeführer aus der Zugänglichkeit der Wohnung des Zeugen Dr.W***** für mehrere Personen den vom Geschädigten angegebenen Wert des Schmuckes bezweifelt, verfällt er erneut in den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Mängelrüge (Z 5) ergeht sich in durch die Aktenlage völlig ungedeckte Spekulationen darüber, daß Dr.W***** in Asien "Billigschmuck" erstanden habe, seine Ehefrau auch Schmuck geerbt habe und der Genannte ein "unerfahrener Röntgenfacharzt" sei. Sie zeigt damit keinen Begründungsmangel im Sinn des Nichtigkeitsgrundes auf, sondern versucht erneut nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, das die Aussage des Zeugen Dr.W***** auch über seine langjährige Erfahrung im Handel mit Schmuckstücken als glaubwürdig erachtete. Es kam damit seiner Begründungspflicht nach. Auf ein - einem Bestohlenen gewiß nicht zu verdenkendes - Interesse am Verfahrensausgang mußte es dabei nicht eigens eingehen.

Auch die Konstatierung des Diebstahls des Smaragd-Brilliant-Colliers zum Nachteil der Zeugin Bl***** - der der Angeklagte dieses Collier zuvor aus der bei Dr.W***** erzielten Beute verkauft hatte - ist formal zureichend durch den Hinweis auf die als glaubwürdig erkannte Aussage der Zeugin Bl***** begründet (US 11). Der Versuch, aus der Unterlassung einer Anzeige in Ansehung des Colliers die Unglaubwürdigkeit dieser Aussage abzuleiten, stellt sich erneut wieder nur als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Die in diesem Zusammenhang abermals aufgestellte Behauptung, der gesamte Schmuck des Zeugen Dr.W***** einschließlich des Colliers sei im Dorotheum versetzt worden, von der Zeugin Bl***** ausgelöst worden und befinde sich bis jetzt in ihrem Besitz, ist erneut - wie schon dargelegt - eine unzulässige Neuerung.

Soweit die Mängelrüge letztlich zum Urteilsfaktum II. vorbringt, die Zeugin Bl***** habe nie erklärt, daß sie durch die inkriminierte Äußerung in Furcht und Unruhe geraten sei, und die Urteilskonstatierung, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, die Zeugin einzuschüchtern, habe im Urteilsspruch keinen Niederschlag gefunden, ist darauf zu verweisen, daß bei Beurteilung der Eignung einer gefährlichen Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, von einem objektiven Maßstab auszugehen und keineswegs erforderlich ist, daß die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21). Das Beschwerdevorbringen tangiert somit keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Die Rechtsrüge (Z "9 b", der Sache nach indes Z 9 lit a) geht nicht, wie es bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, sondern bezweifelt einerseits, daß die dem Angeklagten angelastete Äußerung überhaupt gefallen ist und behauptet andererseits urteilsfremd, es handle sich um "die ehemalige Umgangssprache" zwischen ihm und der Zeugin Bl*****, mit der er seinerzeit eine Lebensgemeinschaft unterhalten hatte, negiert also die vom Schöffengericht konstatierte Ernstlichkeit der Drohung (US 6).

Gleiches gilt für die Ausführungen zur gefährlichen Drohung in der Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach indes erneut Z 9 lit a), in denen abermals die festgestellte Ernstlichkeit der Drohung in Zweifel gezogen wird, weil sie am Telefon gegenüber einer ehemaligen Lebensgefährtin geäußert worden war.

Auch die weiteren, insoweit zutreffend als Subsumtionsrüge (Z 10) vorgebrachten Ausführungen orientieren sich nicht am festgestellten Sachverhalt, weil sie die Feststellungen über den Wert der gestohlenen Schmuckstücke in Zweifel setzen und solcherart prozeßordnungswidrig nicht den konstatierten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen; nur auf diese Weise könnte ein materiellrechtlicher Rechtsfehler des Gerichtes dargetan werden.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringt, das Erstgericht habe "vergessen", gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.März 1992, GZ 32 Vr 1708/91-34, Bedacht zu nehmen, übersieht er seinerseits, daß ihm nunmehr auch Taten zur Last liegen, die nach jenem Urteil, nämlich im März 1993 (Faktum I 2) und am 9.November 1994 (Faktum II) begangen wurden, also denknotwendig nicht Gegenstand des Urteils vom 12.März 1992 sein konnten (was im übrigen in Anbetracht der am 9.November 1994 verübten Tat auch für die - vom Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht erwähnten - Urteile des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. September 1993, GZ 2 U 541/93-7, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.Jänner 1994, GZ 9 E Vr 3274/93-7 gilt). Eines Eingehens auf die Frage, ob der Angeklagte mit seinem Vorbringen den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO geltend macht (14 Os 108, 109/95) oder einen Berufungsgrund (JBl 1989, 328; 13 Os 23, 29/95; 11 Os 14/92; 13 Os 78/91 ua) bedarf es angesichts der in jedem Fall verfehlten Argumentation des Rechtsmittelwerbers vorliegend nicht.

Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Ihr Schicksal teilt auch die vom Angeklagten nach Urteilsverkündung angemeldete (S 295), als solche jedoch nicht ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil sie im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ist demnach das Oberlandesgericht Linz berufen (§ 285 i StPO).

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