Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.104,-- (darin S 3.684,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hat mit Kaufvertrag vom 16.5.1991 Betriebsvermögensanteile sowie Forderungen und Aufträge der S***** GmbH & Co KG erworben, über deren Vermögen in der Folge am 22.7.1991 der Konkurs eröffnet und am 28.6.1993 nach Verteilung des Massevermögens wieder aufgehoben wurde. Der Kläger war vom 1.6.1987 bis 3.4.1991 angestellter Geschäftsführer und dann noch 5 Tage lang Angestellter ohne Organfunktion bei der letztgenannten GmbH, die die einzige Komplementärin der oben genannten GmbH & Co KG war und die im gleichen Zeitpunkt wie die KG insolvent geworden ist. Dementsprechend oblag dem Kläger die Geschäftsführung der KG in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH. Zum Umfang der von der beklagten Partei erworbenen Teile des Betriebsvermögens der S***** GmbH & Co KG wird, da es zur Beurteilung der revisionsgegenständlichen Rechtsfrage nicht erforderlich erscheint, auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwiesen.
Der Kläger behauptet, am 8.4.1991 grundlos entlassen worden zu sein, weshalb ihm aus dem Dienstverhältnis noch eine restliche Forderung von S 764.609,59 s.A. zustehe. Dafür habe die beklagte Partei als Übernehmerin des Vermögens der S***** GmbH & Co KG gemäß den §§ 1409 ABGB und 25 HGB zu haften.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß nicht einmal der Urschuldner (Vermögensveräußerer) für diese Forderung zu haften gehabt hätte. Sie habe nur Teile des Vermögens der KG, nicht aber die GmbH erworben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei sei mit dem Erwerb wesentlicher Firmenbestandteile der Firma S*****GmbH & Co KG deren Verbindlichkeiten, soweit sie mit dem Betrieb in einem inneren Zusammenhang gestanden seien bzw als Form des Betriebes erschienen, gemäß § 1409 ABGB iVm § 25 HGB beigetreten. Die faktische Abhängigkeit der Kommanditgesellschaft von der durch die GmbH auszuführenden Geschäftsführung sei von einer zwingenden gesellschaftrechtlichen Organisationsfunktion und Verantwortlichkeit überlagert. Der Geschäftsführer stehe aufgrund seiner Bestellung und des Anstellungsvertrages nur in einem Rechtsverhältnis zur GmbH und diese wiederum allein aufgrund des Kommanditgesellschaftsvertrages in einer Rechtsbeziehung zur GmbH & Co KG. Ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär GmbH und der KG komme nach herrschender Lehre nicht zustande. Es könne weder der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers als Vertrag zu Lasten Dritter ausgelegt werden, da die Verpflichtung eines Dritten ohne dessen Zustimmung dem Grundsatz der Privatautonomie widerspreche, noch könne der Kommanditgesellschaftsvertrag als Vertrag zugunsten des Geschäftsführers ausgelegt werden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der GmbH und der Kommanditgesellschaft könne am ehesten noch mit der bei einem Dienstverschaffungsvertrag vorkommenden Arbeitsleihe oder einem mittelbaren Arbeitsverhältnis verglichen werden. In all diesen Fällen habe der Dienstnehmer aber nur einen Anspruch auf Entgeltzahlung gegenüber dem Unternehmen, das ihn beschäftigt habe und nicht gegenüber dem, für das er tätig werde. Nach den zitierten Bestimmungen hafte der Erwerber eines Vermögens aber nur für die Schulden des Veräußerers, Veräußerer sei aber nur die KG gewesen. Dementsprechend hafte die Beklagte nicht für Forderungen des Klägers, die diesem nur gegenüber der Komplementär GmbH zustünden.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil diese Entscheidung. Es erklärte die Revision für zulässig. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Wenngleich ein wirtschaftlicher Zusammenhang der klagsgegenständlichen Schuld der Komplementär GmbH (Entlohnung des angestellten Geschäftsführers) mit der Kommanditgesellschaft, deren Geschäfte von ihr bzw von ihrem Geschäftsführer mitbesorgt worden seien, gegeben sei, ergebe sich daraus rechtlich keine Haftung der Kommanditgesellschaft für Schulden ihrer KomplementärGmbH. Die Begründung einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der KG selbst, seine Entlohnung betreffend, so durch eine vertragliche Vereinbarung, sei nicht behauptet worden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Für die Beurteilung der allein revisionsgegenständlichen Rechtsfrage des Direktanspruches des Geschäftsführers der GesmbH gegenüber der KG bei einer GmbH & Co KG ist vorerst davon auszugehen, daß die beklagte Partei den Kern des von der Firma S***** GmbH & Co KG betriebenen Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen erworben hat und die Fortführung dieses Betriebes nach der allgemeinen Verkehrsauffassung durch sie möglich war und sohin von einer Haftung der beklagten Partei nach § 1409 ABGB iVm § 25 HGB auszugehen ist (vgl JBl 1984, 436). Soweit überblickbar, wurde in der österreichischen Rechtsprechung der Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH auf Entgelt für seine für die KG verrichtete Tätigkeit im Rahmen einer GmbH & Co KG bzw gegen deren Erwerber im Rahmen des Schuldbeitrittes nach den §§ 1409 ABGB und 25 HGB noch nie beurteilt, sehr wohl aber wurde ein solcher Anspruch, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, in der österreichischen Lehre verneint. Voraussetzung für die gesellschaftsrechtliche Anerkennung der GmbH & Co KG war, daß die Vertragsfreiheit nicht durch Zwang zur Einhaltung des gesetzlichen Typus der KG eingeengt wird und Grundtypenmischungen zugelassen wurden. Es sollte die beschränkte Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im wesentlichen erhalten bleiben, indem die Elemente der KG (beschränkte Haftung der Kommanditisten, die bei Volleinlage ausgeschaltet werden kann) mit der beschränkten Haftung der GmbH verbunden werden. Die österreichische Lehre hat seit längerem die Konstruktion der GmbH & Co KG anerkannt, der Oberste Gerichtshof hat diesen Typus der KG mit Entscheidung vom 11.9.1962 (= HS 3082) ausdrücklich als zulässig erklärt (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 158). Die Struktur der GmbH & Co KG beruht auf einer engen wirtschaftlichen Verbindung der Kommanditisten mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl Kastner/Doralt/Nowotny aaO 160 mwN). Die Geschäftsführung und die Vertretung der KG obliegen der GmbH und werden durch deren Geschäftsführer, die an Gesellschafterbeschlüsse gebunden sind, ausgeübt (mittelbare Geschäftsführung; vgl Kastner/Doralt/Nowotny aaO 161 mwN sowie Peter Doralt in Kastner-Stoll, GmbH & Co KG2, 236 mwN). Trotzdem wird ein unmittelbarer Entgeltanspruch des Geschäftsführers der GmbH gegenüber der KG sowohl von Peter Doralt als auch Paul Doralt (in Kastner-Stoll aaO, 271 und 323) abgelehnt. Zwar wird nicht übersehen, daß dies gegenüber einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer angesichts der meist geringen Kapitalausstattung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unbefriedigend sein kann; doch wird dies mit dem Argument, der Geschäftsführer könne sich direkt mit der Kommanditgesellschaft vertraglich absichern, entkräftet (vgl Peter Doralt aaO, 271). Das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur von ihm geleiteten KG kann, wie das Erstgericht ausführt, mit der bei Dienstverschaffungsverträgen vorkommenden Arbeitsleihe oder einem mittelbaren Arbeitsverhältnis verglichen werden. Aber auch in diesen Fällen hat der Dienstnehmer nur gegenüber dem Unternehmer, der ihn bestellt hat, einen Anspruch, nicht auch gegenüber jenem Unternehmer für den er tätig war (vgl Paul Doralt in Kastner-Stoll aaO, 323 mwN). Auch der Umstand, daß die Gründung einer GmbH bzw ihre wirtschaftliche Funktion nur zur Schaffung bzw der Führung einer GmbH & Co KG erfolgt sein mag, vermag nichts an der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH zu ändern. Bejaht man nämlich die eingangs wiedergegebene Struktur der GmbH & Co KG als gesetzeskonform, so ergibt sich daraus trotz der engen wirtschaftlichen Verknüpfung der GmbH mit der KG, daß beide Gesellschaften dennoch rechtlich völlig selbständig bleiben müssen; der Haftungszweck der Kommanditgesellschaft würde sonst gesetzwidrig umgangen und es könnte daher zu keiner wirksamen Gründung einer KG kommen. Diese rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihrer Funktion als Komplementärin bringt es aber zwangsläufig mit sich, daß sie Geschäftsführerleistungen für die KG zu erbringen hat, die je nach Vereinbarung von letzterer abgegolten werden oder nicht, daß aber dem Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur bei einer mit der Kommanditgesellschaft selbst getroffenen Absprache ein Anspruch auf Sicherung seiner Entgeltansprüche zusteht, und er sich aber mangels einer solchen damit nur an seinen Dienstgeber, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wenden kann. Aus diesen Gründen schließt sich der erkennende Senat der zitierten österreichischen Lehre an, die einen Direktanspruch des Geschäftsführers der GmbH für seine Entgeltansprüche gegenüber der Kommanditgesellschaft verneint. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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