Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden (Gegner der gefährdeten) Partei wird gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Durch Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht kann einer zugunsten des beklagten Ehegatten bewilligten einstweiligen Verfügung nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen werden, zumal auf § 382 Z 8 EO gestützte einstweilige Verfügungen nicht den Scheidungsanspruch sichern. Dem beklagten Ehegatten ist vielmehr in einem solchen Fall regelmäßig die Möglichkeit zu geben, das Weiterbestehen der einstweiligen Verfügung dadurch zu rechtfertigen, daß er selbst - allenfalls nach Bestimmung einer Frist zur Einbringung einer Scheidungsklage durch das Gericht - das hiefür erforderliche Verfahren in Gang setzt (EvBl 1984/43; EF 42.064; JBl 1980, 286). Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wenn eine Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Brächte also die beklagte Partei selbst innerhalb einer ihr vom Gericht gesetzten Frist iSd § 391 Abs 2 EO oder schon vorher eine Ehescheidungsklage ein, müßte das als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung angesehen werden. Hat der Kläger aber - wie hier - selbst ein weiteres (drittes) Scheidungsverfahren angestrengt, in welchem die Beklagte dem Scheidungsbegehren nicht widersprach und nur einen Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG begehrte (S 4 des Beschlusses der 1. Instanz), dann bedarf es tatsächlich keiner weiteren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung; eine darauf gerichtete Aufforderung durch das Gericht würde nur unnütze Kosten verursachen (vgl Rsp 1923, 154). Es spielt nämlich keine Rolle, welcher der Ehegatten die Scheidungsklage eingebracht hat (JBl 1980, 268).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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