OGH 12Os87/96

OGH12Os87/9625.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wien als Schöffengericht vom 1.März 1996, GZ 12 b Vr 13537/95-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Juni 1995 und Mitte September 1995 in Wien in zumindest zwei Angriffen eine unmündige Person, nämlich die am 23.September 1982 geborene Claudia K*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er jeweils einen Finger in die Scheide der Unmündigen einführte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (85) gestellten Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens "zum Zweck der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen" (der Claudia K*****) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil die Beiziehung eines Jugendpsychologen nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen geboten ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 EGr 117), diese Prämissen aber fallbezogen nicht vorliegen.

Das Aktenwidrigkeit zur tatzeitmäßigen Determinierung der (chronologisch) zweiten, dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlung behauptende Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) ist seinerseits nicht aktenkonform, weil es die die Grundlage der bezüglichen Urteilsannahmen bildenden, in der Hauptverhandlung verlesenen (88) Angaben der Claudia K***** vor der Polizei außer acht läßt.

Die die subjektiven Tatbestandserfordernisse vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a), deren Argumentation auch undifferenziert aus Z 5 und Z 5 a releviert wird, entbehrt der gesetzlichen Ausführung, weil sie die dazu getroffenen Feststellungen des bekämpften Urteils (US 5) mit Stillschweigen übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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