Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 9.3.1995 zu ***** gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Dabei wurde ausgesprochen, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Antragsgegner trifft. Mit am 22.12.1995 erhobenem Antrag begehrt die Antragstellerin, ihr die frühere Ehewohnung Wohnhaus auf der Liegenschaft L*****, zuzuweisen, wobei zur Sicherstellung dieses alleinigen Benützungs- und Wohnrechtes eine entsprechende Dienstbarkeit auf der dem Antragsteller gehörigen Liegenschaft einzuverleiben sei. Sie bot dabei dem Antragsgegner ein symbolisches Entgelt von S 100 pro Monat für die Benützung der Ehewohnung an, darüber hinausgehende Beträge seien für sie wirtschaftlich nicht verkraftbar.
Der Antragsgegner trat der begehrten Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht entgegen, beantragte jedoch die Abweisung des Begehrens auf Eintragung einer Servitut zur Besicherung des Wohnrechtes der Antragstellerin sowie Zuspruch eines angemessenen Benützungsentgelts.
Das Erstgericht sprach der Antragstellerin das von ihr begehrte Benützungsrecht sowie dessen Besicherung durch eine Servitut auf dem Grundstück, auf dem das Wohnhaus steht, zu, verpflichtete jedoch die Antragstellerin zur Bezahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes für die Ehewohnung von S 500.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es begründete diesen Ausspruch damit, daß von der Antragstellerin nur der Zuspruch eines S 100 monatlich übersteigenden Benützungsentgelts angefochten werde, was bedeute, daß der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, in Geld ausgedrückt werden könne. Eine Bewertung habe daher zu unterbleiben. Nachdem der Entscheidungsgegenstand S 50.000 sohin nicht übersteige, sei gemäß § 14 Abs 2 AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig.
§ 14 Abs 2 AußStrG sieht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dann vor, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt, wobei die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden sind. Laut Abs 3 leg cit gilt der Abs 2 Z 1 nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Vermögensrechtlicher Natur sind alle vererblichen oder veräußerbaren Ansprüche, nicht aber die Personen und Familienrechte. Vermögensrechtlicher Natur ist zB der Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 EheG (vgl Fucik, AußStrG [MTA] 23 mwN).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten auf Zurverfügungstellung der früheren Ehewohnung ist in der Regel zwar ein familienrechtlicher Anspruch eigener Art (vgl Pichler in Rummel ABGB2 § 97 Rz 2 mwN). Davon ist aber die in § 88 Abs 2 EheG vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die einem Ehegatten überlassene Wohnung zu unterscheiden. Die Auferlegung einer derartigen Zahlung eines Benützungsentgeltes kommt inhaltlich einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG gleich, um dem weichenden Ehegatten die Kosten, die er zur Aufrechterhaltung der Wohnung hat, abzugelten. Bei sinngemäßer Anwendung des § 58 JN ergibt sich daher tatsächlich eine unter S 50.000 liegende Bemessungsgrundlage für diesen vermögensrechtlichen Anspruch.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.
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