Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 22.2.1939 geborene Kläger hat den Beruf des Optikers gelernt und war überwiegend als Feinoptiker beschäftigt. Beim Hantieren mit Glas wird dabei meist ohne Gummihandschuhe mit auf zirka 12 Grad gekühltem Poliermittel gearbeitet. Wegen Rhizarthrose und verminderter motorischer Kraft der Hände sind ua Arbeiten unter überwiegender Nässe- und Kälteexposition ausgeschlossen, damit auch Arbeiten in kaltem Wasser, nicht hingegen solche in auf 12 Grad gekühltem sowie im lauwarmen Wasser von zirka 20 Grad. Berufstypisch werden zwischenzeitlich im Bereich des Optikergewerbes Gläser nicht mehr händisch geschliffen, sondern nur mehr in vollautomatische Maschinen eingelegt und durch die Maschine geschliffen. Diese Arbeit erlaubt das Tragen von Kunststoffhandschuhen; das Schleifwasser ist lauwarm (zirka 20 Grad). Damit ist dem Kläger die Tätigkeit als Optiker und Feinoptiker im Rahmen des nunmehr üblichen Berufsbildes weiter zumutbar.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Erstgericht das auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß dem Stichtag 1.6.1994 gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und rechtlich ausgeführt, daß das für den Kläger relevante Berufsbild nicht "historisch", sondern im Lichte der Fortentwicklung der Technik und der zugunsten der Arbeitnehmer erreichten Innovationen zu beurteilen sei. Da der Kläger dem aktuellen Berufsbild entsprechend im Kernbereich seines Lehrberufes weiterhin tätig sein könne, also in seinem geschützten Beruf unter den aktuellen Bedingungen des Arbeitsmarktes seine Kenntnisse und Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen könne, ohne dadurch unter Verletzung des medizinischen Kalküls seine Gesundheit zu gefährden, liege tatsächlich keine geminderte Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 253 d ASVG vor.
Rechtliche Beurteilung
Die hiegegen aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene und auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitspension gerichtete, von der beklagten Partei unbeantwortet gebliebene Revision ist auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig (sodaß es auf die im Rechtsmittel hervorgekehrte besondere Voraussetzung der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zum Berufsschutz des geleisteten Optikers nicht ankommt), jedoch nicht berechtigt.
Auf die im Rechtsmittel - auch unter Bezugnahme auf andere Berufsgruppen, insbesondere der Schriftsetzer - schwerpunktmäßig behandelte Abgrenzung zwischen abstrakten, historischen und konkret ausgeübten erlernten bzw angelernten Berufsbildern kommt es nicht an. Der Revisionswerber übersieht (und übergeht) nämlich die von ihm in der Berufung unbekämpft gebliebene und damit für den Obersten Gerichtshof, der nur Rechts-, aber nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindende Feststellung des Erstgerichtes, daß es ihm im Rahmen des erhobenen Leistungskalküls gesundheitsbedingt nur versagt ist, Arbeiten in kaltem, nicht aber auch in (auf 12 Grad) gekühltem Wasser mit Poliermitteln zu verrichten. Damit ist aber bereits gesichert, daß er auch nach der herkömmlichen ("historischen") Arbeitsplatzbeschreibung weiterhin in der Lage ist, seinen Feinoptikerberuf ohne Einschränkung auszuüben. Umsomehr muß dies gelten, wenn im Sinne der ebenfalls erhobenen berufstypischen Vollautomatisierung überhaupt nur mehr in lauwarmem Schleifwasser von 20 Grad gearbeitet werden muß. Soweit der Kläger von diesen Feststellungen abweicht, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist damit jedenfalls richtig (§ 48 ASGG).
Seiner Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).
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