Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/32; 10 ObS 15/95 ua). Damit ist auch der Umstand, welche wissenschaftliche Untersuchungsmethode der medizinische Sachverständige seinem Gutachten zugrunde legt, nicht mit Revision bekämpfbar, weil die Wahl der Untersuchungsmethode durch den Sachverständigen nicht einen mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machenden Verstoß dieses Gutachtens gegen zwingende Denkgesetze aufzeigt (SSV-NF 7/32). Dieser Umstand betrifft nur die vom Berufungsgericht ohnehin überprüfte Begründung des Gutachtens. Hat sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung in der Berufung auseinandergesetzt, so kann die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch nicht mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO angefochten werden (SSV-NF 7/32). Ob in der Berufung behauptete und vom Berufungsgericht behandelte Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (10 ObS 108/95). Auf den in der Revision im übrigen erhobenen Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kann nicht eingegangen werden. Das Berufungsgericht lehnte die rechtliche Beurteilung der Sache deshalb ab, weil seiner Meinung nach die Berufung keine gesetzlich ausgeführte Rechtsrüge enthielt. In einem solchen Fall hätte diese Begründung des Berufungsgerichtes als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden müssen (SSV-NF 5/18). Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 5/18).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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