OGH 6Ob2139/96v

OGH6Ob2139/96v11.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10.Juni 1975 verstorbenen Karl L*****, zuletzt *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter Erika H*****, vertreten durch Delmar W. H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Februar 1995, GZ 43 R 45-48/96-603, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs ist verspätet.

Die Entscheidung zweiter Instanz wurde am 11.4.1996 zugestellt. Der Rekurs wurde zwar innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben, war jedoch an das Rekursgericht adressiert und langte erst am 29.4.1996, also außerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht ein. Nach ständiger Rechtsprechung werden die Tage des Postenlaufes eines Rechtsmittels nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor § 461 mwN). Dieses wäre das Erstgericht gewesen. Da sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Miterben, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG), ist der Rekurs als verspätet zurückzuweisen.

Im übrigen liegen auch die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.

Der Rekurswerberin mangelt es an der für eine meritorische Behandlung ihres Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. Die erbserklärte Erbin war am 20.4.1990 durch ihren Abwesenheitskurator vertreten. Die Einantwortung erfolgte aufgrund dessen abgegebener Erbserklärung. Bei antragsgemäßer Erledigung fehlt einem Rechtsmittelwerber die erforderliche Beschwer.

Die Zurückweisung der Rekurse durch das Rekursgericht wegen Verspätung erfolgte nach der Aktenlage zu Recht. Dagegen wird im Revisionsrekurs auch nichts vorgebracht.

Entgegen dem Rekursvorbringen liegt in der Feststellung, die Einantwortung erfolge aufgrund bedingt abgegebener Erbserklärungen keine Aktenwidrigkeit. Die Rekurswerberin hat im Zuge des langjährigen Verlassenschaftsverfahrens nur einmal eine unbedingte Erbserklärung abgegeben (ON 41), diese wurde jedoch rechtskräftig zurückgewiesen (ON 66 iVm ON 82 und 131).

Die im Revisionsrekurs neuerlich vorgebrachte Behauptung eines "Doppelmordes" (begangen am Erblasser und der Berta Frank) ist nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern ausschließlich im Rechtsweg zu klären.

Stichworte