OGH 11Os89/96

OGH11Os89/969.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Othmar K***** wegen des Finanzvergehens der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 1996, GZ 12 b Vr 1936/95-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Othmar K***** der Finanzvergehen der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 13 FinStrG (A./) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B./) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

A./ von 1982 bis Jänner 1994 vorsätzlich fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe von Erlöse und Gewinne zu niedrig ausweisenden Jahreserklärungen bescheidmäßig festzusetzende Steuern, nämlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer, für die Jahre 1982 bis 1991 im Gesamtbetrag von 1,819.305 S verkürzt und für 1992 im Betrag von insgesamt 144.057 S zu verkürzen versucht;

B./ vom Frühjahr 1993 bis Ende 1994 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger, nicht sämtliche Erlöse ausweisender Voranmeldungen, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Jänner 1993 bis Jänner 1994 und März 1994 bis Oktober 1994 um 315.670 S bewirkt und dies für gewiß gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a und Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Ohne daß es der Detailerwiderung bedarf, genügt es der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu erwidern, daß sie Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken vermag. Sie bekämpft in Wahrheit mit der Behauptung, aus den Beweisergebnissen wären andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen, auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise - nach Art einer Schuldberufung - ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht angefochten werden kann (NRSp 1994/175).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.

Sie gibt zunächst mit dem Einwand, die zu A./ inkriminierte Steuerhinterziehung könne nicht allein daraus abgeleitet werden, "daß der Warenbestand zum 31.Dezember 1992 nur S 500.000 ausgemacht hat, obwohl die Position 'Fertige und unfertige Erzeugnisse' in der Bilanz einen Wert von S 9,234.600 auswies" die Urteilsannahmen nicht aktenkonform wider, weil das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang ausgeführt hat, daß der Angeklagte bei einem tatsächlichen Warenbestand im Werte von (nur) 500.000 S zum 31.Dezember 1992, in der Bilanz 1992 tatsachenwidrig (und damit steuerschonend) Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen im Wert von 9,234.600 S auswies, woraus es die Schlußfolgerung zog, daß steuerpflichtige Eingänge für gelieferte Ware in diesem Ausmaß (betreffend das Jahr 1992) nicht ausgebucht und damit nicht versteuert wurden.

Sämtliche von anderen Prämissen ausgehenden, zum Teil Verfahrensmängel relevierenden Beschwerdeerwägungen orientieren sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und können daher, ebenso wie die zum Teil nicht ohne weiteres verständlichen Ausführungen ("... so wäre es notwendig gewesen, zu überprüfen, ob es Werkverträge gibt, die tatsächlich schon zur Gänze abgeschlossen wurden ..." oder "Der Warenbestand ist für die Frage, ob eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat oder nicht, völlig belanglos. Unfertige Arbeiten befinden sich nicht im Lager, sondern sind zum weitaus überwiegenden Teil bereits beim Kunden, der sich jedoch begründet oder unbegründet den Werklohn zu bezahlen") auf sich beruhen.

Darüber hinaus stützten sich die Tatrichter, was den Tatzeitraum 1982 bis 1991 anlangt, aber auch auf die auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung ergangenen berichtigten Bescheide der Finanzbehörde, was die Beschwerde mit Stillschweigen übergeht. Dies gilt gleichermaßen für die von der Beschwerde vermißte Feststellung, daß der Angeklagte die von ihm bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuer für gewiß hielt (vgl US 4, 8, 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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