OGH 13Os84/96

OGH13Os84/963.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sabine C***** und einer weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Brigitta C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 1995, GZ 9 c Vr 4709/95-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitta C***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 22.März 1995 in Wien versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Hatem S***** fremde bewegliche Sachen, und zwar 26.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie gegen den Genannten eine Spielzeugpistole richtete, welche einer Faustfeuerwaffe ähnlich sah, und rief, er solle ihr sein Geld geben.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst eine durch die Verwendung des Wortes "offenbar" bloße Scheinbegründung der Feststellung, die Angeklagte hätte bereits im Lokal oder im Hotel bemerkt, daß ihr späteres Raubopfer einen größeren Geldbetrag (ca 26.000 S) bei sich gehabt hätte. Dieser - im übrigen nicht zutreffende - Vorwurf geht schon deshalb ins Leere, weil die bekämpfte Feststellung (das Erkennen eines größeren Geldbetrages) keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidungswesentliche Tatsache betrifft; die Tauglichkeit des Opfers für einen Raub war nie in Zweifel.

Die Behauptungen, das Urteil führe nicht aus, ob die vorsätzliche Wegnahme oder Abnötigung mit Gewalt gegen eine Person oder durch (im übrigen rechtlich gleichwertige) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben versucht worden sei, auch sei keiner dieser Begehungsmittel von einem der Zeugen bestätigt worden, ignoriert das Urteil in seiner Gesamtheit (siehe Spruch und US 5); dieses stützt sich auf die Aussagen des Hatem S***** vor der Polizei (S 31 f) und in der Hauptverhandlung (S 142 f), auf welche sich die Beschwerde sogar, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, beruft. Schließlich wird der Nichtigkeitsgrund durch die bloße Wiederholung der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.

Von vornherein unzulässig, weil zum Nachteil ausgeführt, ist die Mängelrüge insoweit, als sie das Unterbleiben der Annahme eines durch die Verwendung einer Waffe als schwer zu qualifizierenden Raubes moniert. Bloß am Rande sei bemerkt, daß eine Spielzeugpistole (auch wenn sie einer echten Pistole täuschend ähnlich ist) keine Waffe im Sinne des § 143 StGB ist (Leukauf-Steininger Komm3 § 143 RN 14).

Schließlich releviert die Beschwerde, daß das Urteil auf die Aussage des Zeugen Hatem S*****, er habe genau erkannt, daß es sich um eine Spielzeugpistole handelte, weil die Angeklagte die Pistole so locker in der Hand gehabt hätte und vorne am Pistolenlauf ein Sprung gewesen wäre, nicht eingegangen wäre. Sie läßt dabei jedoch jene Aussagen dieses Zeugen außer acht, nach welchen dieser die Pistole "am Anfang für echt" gehalten hatte (S 18, 144) bzw davon ausging, mit einer echten Waffe bedroht zu werden (S 145).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, übersieht, daß solche, wenn auch knapp, getroffen wurden (US 6) und im übrigen dem Kontext von Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung der Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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