OGH 8Ob2036/96m

OGH8Ob2036/96m27.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH., ***** vertreten durch Dr.Erhard C.J.Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 160.010,20 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Jänner 1996, GZ 5 R 176/95-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Tankstelle vom usprünglichen Grundeigentümer erbaut, in dessen Eigentum auch sämtliche technische Anlagen - mit Ausnahme einer als Schadensursache nicht in Frage kommenden Heizölzapfsäule - standen. In der Folge war die Tankstelle an einen Betreiber verpachtet, dessen Pachtvertrag auch nach Verkauf der Tankstelle an die nunmehrigen Grundeigentümer und Vertragspartner der Klägerin aufrecht blieb. Die Beklagte belieferte aufgrund mehrerer Verträge die jeweiligen Betreiber der Tankstelle seit dem Jahr 1966 mit Treibstoff. Sie schulte die jeweiligen Betreiber ein, schrieb die Preise für Treibstoff und Nebenprodukte vor und verbot den Verkauf von Erzeugnissen anderer Unternehmen. Die Treibstoffe wurden auf Rechnung der Beklagten verkauft, die jeweiligen Betreiber erhielten Provisionen. Ursache der festgestellten Kontaminierung des Erdreiches war ein undichtes Saugrohr, welches zu einer Treibstoffzapfsäule führte.

Rechtliche Beurteilung

"Tankstellenverträge" werden als Folge der bestehenden Vertragsfreiheit unterschiedlich ausgestaltet. Der sogenannte "Stationärsvertrag" ist dadurch gekennzeichnet, daß gewöhnlich ein Grundstückseigentümer lediglich eine Grundfläche zur Errichtung oder Finanzierung der Tankstelle durch das Treibstoffunternehmen zur Verfügung stellt, und zwar in Form eines meist langjährigen Mietvertrages. Nach erfolgter Errichtung führt er dann als "Stationär" die Tankstelle für das Treibstoffunternehmen. Seine für die Gesellschaftt als Handelsvertreter ausgeübte Tätigkeit weist dienstnehmerähnlichen Charakter auf, es handelt sich aber um keinen reinen Dienstvertrag, sondern um ein komplexes Vertragsverhältnis. Auch eine dritte Person kann als "Stationär" die von der Mineralölgesellschaft auf fremdem Grund errichtete Tankstelle verwalten. Beim "Pächtervertrag" stellt die Mineralölgesellschaft auch das Grundstück selbst bei; die von ihr auf diesem errichtete Tankstelle wird sodann von einem "Pächter", der als Handelsvertreter tätig wird, geführt (JBl 1987, 41; JBl 1986, 721; WBl 1989, 161). In beiden Fällen kann dem Tankstellenverwalter infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit eine arbeitnehmerähnliche Stellung zukommen (ArbSlg. 9887).

Die gegenständliche Vertragskonstruktion weicht von den dargestellten Betriebsformen insoweit ab, als der Grundeigentümer die Tankstelle selbst errichtet hat und auch die technischen Anlagen in dem hier wesentlichen Ausmaß in seinem Eigentum stehen. Die Bindung der Beklagten an die jeweiligen Betreiber bestand lediglich in Bezugsverträgen, welche keine unmittelbare Ingerenz auf die Anlage selbst eröffneten, zu deren Instandhaltung die Grundeigentümer verpflichtet waren. Es muß nicht geprüft werden, ob nach den vorliegenden Verträgen die Betreiber in Ansehung der Beklagten als arbeitnehmerähnlich zu beurteilen wären, da selbst bejahendenfalls die Beklagte dadurch nicht selbst zur Betreiberin der Tankstelle würde. Mangels vertraglicher Bindung an die jeweiligen Grundeigentümer - von welchen die Klägerin ihre Ansprüche durch Zession ableitet - kommt diesen gegenüber eine Haftung der Beklagten für Erfüllungsgehilfen nicht in Betracht. Auch die deliktische Haftung scheidet aus, da sich im Verfahren kein Anhaltspunkt für einen Sorgfaltsverstoß des Personals der Beklagten - etwa bei Befüllung der Treibstofftanks - ergeben hat (vgl SZ 65/136). Da weder die Anlage noch Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen zuzurechnen sind, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 31 WRG.

Stichworte