OGH 15Os104/96

OGH15Os104/9627.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laszlo N***** und Attila V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** und über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28.Februar 1996, GZ 38 Vr 3112/95-53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch mehrere in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche der Angeklagten enthält, wurden Laszlo N***** und Attila V***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig - vgl US 8 oben -) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 (zu ergänzen: dritter und) vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch in Geschäftslokale Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen getrachtet, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch (vgl abermals US 8 oben) in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, nämlich

1. nachts zum 11.Oktober 1995 in Mariapfarr durch gewaltsames Entfernen eines Schloßzylinders mit einem sogenannten "Ziehfix" dem Ewald K***** die im Urteilssatz näher bezeichneten Sportartikel im Gesamtwert von 600.000 S,

2. nachts zum 28.Oktober 1995 in Lofer durch Aufbrechen einer Türe dem Wolfgang W***** die im Urteil angeführten Sportartikel im Gesamtwert von mindestens 700.000 S sowie Bargeld von 3.100 S und 700

DM,

3. nachts zum 9.November 1995 in Hinterglemm durch Ausdrehen des Schließzylinders dem Peter G***** die im Urteilssatz bezeichneten Sportartikel und Uhren im Gesamtwert von ca 900.000 S,

4. nachts zum 20.April 1995 in Neumarkt am Hausruck durch Abdrehen eines Schloßzylinders der Geschäftseingangstüre der Angelika S***** die im Urteilssatz angeführten Kinderbekleidungsstücke im Gesamtwert von 224.000 S sowie Bargeld von 3.380 S,

5. in Schwanenstadt jeweils durch Aufbrechen einer Balkontüre zur Kleiderboutique "G***** dem Helmut H*****, wobei sie unter Zurücklassung der Beute die Flucht ergriffen, weil sie sich beobachtet fühlten, und zwar

a) nachts zum 27.April 1995 Bekleidungsstücke im Wert von ca 700.000

S und 2.000 S Bargeld sowie

b) am 4.Mai 1995 Bekleidungsstücke unbekannten Wertes.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte V***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch sowie den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche fechten beide Angeklagten mit Berufung an.

Mit undifferenzierter Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO rügt der Angeklagte V***** die Schuldspruchsfakten 4. bis 6. als unzureichend begründet, weil seine Verantwortung überhaupt nicht gewürdigt worden sei und sich die erstgerichtlichen Feststellungen mit dem durchgeführten Beweisverfahren nicht deckten; auf Grund der Verantwortungen der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte das Erstgericht den Beschwerdeführer mangels an Beweisen freisprechen müssen, zumal es nicht einleuchtend sei, warum der Beschwerdeführer weitere, bei der Strafbemessung nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallende Faktengruppen leugnen soll, wenn er in der Voruntersuchung zu sämtlichen Fakten geständig war.

Bei dieser Argumentation übergeht der Nichtigkeitswerber zunächst, daß sich das Schöffengericht mit seiner (jegliche Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen laut 4. bis 6. des Urteilssatzes leugnenden) Verantwortung (vgl 505/I und 10 f/II) in den Entscheidungsgründen sehr wohl auseinandergesetzt und nachvollziehbar, plausibel sowie im Sinne des Gebotes einer gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch zureichend begründet hat, warum es dieser nicht geglaubt hat (US 8 f), womit es seiner formellen Begründungspflicht nachgekommen ist.

Die Beschwerde übersieht aber auch, daß der Angeklagte V***** die Mitwirkung am Einbruchsdiebstahl in Mariapfarr (Schuldspruchsfaktum 1.) noch am 22.Dezember 1995 vor dem Untersuchungsrichter geleugnet (vgl 67 verso/I) und erst bei der ergänzenden sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 30.Jänner 1996 eingestanden hat (507/I).

Schließlich verkennt der Beschwerdeführer, daß der von ihm ins Spiel gebrachte "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) niemals Gegenstand der relevierten formellen Nichtigkeitsgründe sein kann.

Im Kern läuft daher das gesamte Vorbringen auf eine unzulässige Kritik der erstgerichtlichen Beweis- würdigung hinaus, weshalb dem bekämpften Urteil weder der behauptete Begründungsmangel anhaftet (Z 5), noch Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die konstatierte Mittäterschaft des Nichtigkeitswerbers an den Einbruchsdiebstählen laut 4. bis 6. des Urteilsspruches zu entnehmen sind (Z 5 a).

Die nominell auf Z 9 lit a - der Sache nach jedoch auf Z 10 - gegründete Rechtsrüge läßt eine gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil sie nicht vom gesamten Tatsachensubstrat ausgeht, sondern nur auf der Grundlage einer einzigen Feststellungspassage (vgl US 8 oben) danach trachtet, dem Erstgericht einen Subsumtionsfehler nachzuweisen.

Bei prozeßordnungsgemäßer Berücksichtigung auch der weiteren Konstatierungen, denen zufolge die beiden Angeklagten im Herbst 1995 beschlossen, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen in österreichische Wintersportgeschäfte eine Einnahmsquelle zu verschaffen, und in Verfolgung dieses verbrecherischen Vorhabens in relativ kurzen Zeitabständen (11. und 28. Oktober sowie 9.November 1995) profimäßig ausgerüstet, gezielt ergiebige Einbruchsdiebstähle verübten (US 5 f, 10), sind den Entscheidungsgründen indes alle jene Kriterien der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des dritten und vierten Falles des § 130 StGB (mehrfache Wiederholung gleichartiger, kurzzeitig aufeinanderfolgender diebischer Angriffe) zu entnehmen, die der Beschwerdeführer zu vermissen vermeint.

Nur der Vollständigkeit halber sei zur Wiederholung angemerkt, daß es diesbezüglich lediglich der spezifischen Absicht bedarf, künftighin gleichartige Taten zu begehen, wobei diesfalls bereits Versuch einer einzigen solchen Straftat für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ausreicht.

Angesichts der Subsumtionseinheit der wert- abhängigen diebischen Angriffe (Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 6) verschlägt es - wie ergänzend bemerkt sei - auch nichts, daß in den Entscheidungsgründen die Gewerbs- mäßigkeit einerseits bei allen Schuldspruchfakten angenommen wurde (US 8 oben - so auch im Urteilsspruch), andrerseits aber ein "im Herbst 1995" einsetzender entsprechender Entschluß konstatiert wurde (US 5).

Sonach war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).

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