OGH 7Ob609/95

OGH7Ob609/9526.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der widerklagenden Partei Martha K*****, vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel und Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dr.Markus L*****, vertreten durch Dr.Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 753.000,-- sA und Feststellung (Feststellungsstreitwert S 100.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 13.Juni 1995, GZ 3 R 173/95-5, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 12.Mai 1995, GZ 3 C 1042/95g-2 abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der in Liechtenstein lebende widerbeklagte Zahnarzt begehrte mit seiner am 13.4.1994 beim Erstgericht zu 3 C 700/94m eingebrachten Klage von der dort beklagten Widerklägerin ein Honorar von S 8.803 s. A. für erfolgte Behandlungen. Diese beantragte dort die Klagsabweisung und wendete ein, durch die Behandlung des dort klagenden Widerbeklagten zu schweren gesundheitlichen Schäden gekommen zu sein. Das genannte Verfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 16.9.1994, 3 C 700/94m-17 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Widerbeklagten behängenden Strafverfahrens U 1510/93 des fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes Vaduz unterbrochen.

Mit am 11.5.1995 beim Erstgericht eingebrachter Klage begehrt die Widerklägerin unter Berufung auf den Gerichtsstand der Widerklage vom Widerbeklagten die Bezahlung von S 753.000 s.A. (S 700.000 an Schmerzengeld sowie S 53.000 für Pflegekosten und schadensbedingte Aufwendungen) sowie die Feststellung, daß der Widerbeklagte ihr für alle künftigen Schadensfolgen und Nachteile aus der zahnärztlichen Behandlung vom 4.2.1991 zu haften habe. Die Widerklägerin brachte dazu vor, daß der Widerbeklagte am 4.2.1991 einen Zahn mit einem Compositinlay versehen habe, wodurch bei der Klägerin eine toxische Reaktion mit schwerwiegenden und anhaltenden Folgen aufgetreten sei.

Das Erstgericht wies die Widerklage a limine mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es seien zwar alle Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Widerklage gegeben, doch könnte das Bezirksgericht Feldkirch nicht durch Parteienvereinbarung für den der Widerklage zugrunde liegenden Anspruch zuständig gemacht werden. Die Widerklägerin habe keine ausreichenden Inlandsbeziehung dargetan.

Das Rekursgericht behob mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens (unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund) auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Für den Gerichtsstand der Widerklage genüge ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der schon eingeklagten und der mit Widerklage geltend gemachten Forderung. Die Anrufung des Erstgerichtes durch den Widerbeklagten im Vorprozeß könne nicht nur als Unterwerfung unter dessen Jurisdiktion hinsichtlich des damit verfolgten Begehrens angesehen werden, sondern umfasse im Sinne des § 96 JN auch die damit verbundenen präjudiziellen, konnexen und kompensablen Gegenforderungen, für die auch eine Gerichtsstandsvereinbarung, die die inländische Gerichtsbarkeit begründe, getroffen werden könne. Ein solcher Sachzusammenhang sei zwischen der beim Erstgericht geltend gemachten Honorarklage des Widerbeklagten und dem hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Widerklägerin aus einer der Honorarforderung zugrundeliegenden Behandlung gegeben.

Dieser Beschluß wurde dem Widerbeklagten samt Klage und Ladung zu der am 30.8.1995 stattfindenden mündlichen Streitverhandlung am 18.7.1995 zugestellt. Er erstattete am 25.8.1995, sohin vor der ersten mündlichen Streitverhandlung einen, vorbereitenden Schriftsatz, in dem er sich nicht gegen den von der Widerklägerin in Anspruch genommenen Gerichtsstand der Widerklage aussprach, sondern die Unterbrechung dieses Verfahrens gleich dem Vorverfahren beantragte (ON 8). In der folgenden mündlichen Streitverhandlung vom 30.8.1995 wendete der Widerbeklagte vor Einlassung in die Streitsache die mangelnde Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit sowie Streitanhängigkeit wegen eines in Liechtenstein von der Widerklägerin anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens ein. Über diese Einreden erging bisher noch keine Entscheidung. Der Widerbeklagte erhob am Tag der Verhandlung den vorliegenden Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung (entgegen der Lehre) steht dem bisher am Verfahren nicht beteiligten Beklagten kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes zu, mit der es den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, behebt und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufträgt (vgl. Mayer in Rechberger JN § 41 Rz 3 mwN), weil der Beklagte im Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung mangels Klagszustellung an ihn noch nicht Prozeßpartei geworden ist und die davor ergangene Entscheidung des Rekursgerichtes für ihn noch nicht bindend ist (vgl. 3 Ob 69/92). Der Rekurs des Widerbeklagten war daher zurückzuweisen.

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