Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 99 Abs 1 Satz 2 JN darf der Wert des im Inland befindlichen
Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des
Streitgegenstandes, für dessen Berechnung der § 55 Abs 3 JN nicht
gilt. Das Vermögen muß nach ständiger Rechtsprechung in einer
angemessenen Relation zum Streitwert stehen; dies ist dann der Fall,
wenn das Vermögen ca. 20 % des Streitwertes erreicht (EvBl 1991/182 =
RdW 1991, 325 = RZ 1993/20; RdW 1993, 111 = ecolex 1993, 322 = WBl
1993, 194 = ZfRV 1993, 210; s Mayr in Rechberger, ZPO § 99 JN Rz 8; s
auch Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 138; Fasching, LB**2 Rz 311, der bereits ein 10 % übersteigendes Vermögen genügen läßt). Aus der von Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung folgt, daß es immer auf das Verhältnis zwischen Vermögen und Streitwert ankommt und keine absolute Wertgrenze besteht, bei deren Erreichen der Gerichtsstand nach § 99 JN gegeben wäre.
Die Klägerin hätte im zweiten Rechtsgang die Klage einschränken können (s Kodek in Rechberger, ZPO § 496 Rz 5 mwN); es ist daher nicht richtig, daß sie mit der im Beschluß vom 24.11.1992, 4 Ob 550/92 (= RdW 1993, 111 = ecolex 1993, 322 = WBl 1993, 194 = ZfRV 1993, 210), vertretenen Rechtsansicht überrascht worden wäre und keine Gelegenheit gehabt hätte, die Klageforderung auf den im Verfahren hervorgekommenen tatsächlichen Wert des inländischen Vermögens der Beklagten abzustimmen.
Die Klägerin hat im zweiten Rechtsgang vorgebracht, daß die Beklagte mit ihren Rechten an internationalen Marken weiteres inländisches Vermögen besitze. Dieses Vorbringen haben die Vorinstanzen zugelassen; das Beweisverfahren hat aber ergeben, daß die diesbezüglichen Rechte der Beklagten keinen Veräußerungswert haben. Die von der Klägerin als erheblich erachtete Frage, ob der Behauptung weiteren Vermögens des Beklagten im zweiten Rechtsgang des Zuständigkeitsstreites das Neuerungsverbot entgegensteht, ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Über den Ordinationsantrag der Klägerin ist mit gesondertem Beschluß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)