OGH 5Ob2145/96v

OGH5Ob2145/96v25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann in der Rechtssache der Antragstellerin S***** Schuhandel GmbH, Wien 1, ***** (allenfalls Seilergasse 2), vertreten durch Dr.Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin W***** AG, Wien 1, ***** vertreten durch Dr.Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 (§ 16) MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23.Jänner 1996, GZ 39 R 50/96h-6, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.Juli 1995, GZ 39 Msch 24/95m-3, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien vom 12.12.1994, eingelangt am 21.12.1994, brachte die Antragstellerin vor, sie habe mit Mietvertrag vom 1.7.1989 ein Geschäftslokal im Haus der Antragsgegnerin gemietet; darin beantragte sie gemäß § 16 Abs 8 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses auf den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zurückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge.

Das sodann gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies diesen Antrag ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin ab. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin habe das Mietverhältnis am 1.7.1989 begonnen, der Antrag sei jedoch erst im Dezember 1994 eingebracht worden, also zu einem Zeitpunkt, als bereits das MRG idF des 3.WÄG gegolten habe. Da der Gesetzgeber des

3. WÄG generell die Rückwirkung der neuen Vorschriften angeordnet, jedoch hinsichtlich des § 16 Abs 8 MRG keine Ausnahme vorgesehen habe, habe die Generalklausel zur Anwendung zu kommen, sodaß diese Bestimmung auch auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschlossen wurden, anzuwenden sei. Gemäß § 16 Abs 8 MRG idF des

3. WÄG seien Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Abs 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreite. Die Unwirksamkeit sei binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Dreijahresfrist beginne mit Vertragsabschluß. Es handle sich um eine Präklusivfrist, welche von amtswegen zu beachten sei. Der Antrag sei daher als verfristet abzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, wobei es aussprach, daß der weitere Rekurs zulässig sei. Das Rekursgericht teile die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß entsprechend Art II II. Abschnitt Z 1 der Übergangsbestimmungen des 3. WÄG dessen Neuregelungen im I. Abschnitt auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden seien, zu gelten haben, insoweit in den übrigen Punkten der Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt werde. Da die Übergangsbestimmungen keine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der neuen Bestimmung des § 16 Abs 8 MRG enthielten, bedeute dies, daß die neue Bestimmung grundsätzlich auch für vor Inkrafttreten des 3. WÄG abgeschlossene Mietverträge anzuwenden sei. Freilich verbiete die Auslegung des § 16 Abs 8 MRG, daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung von einem Zeitpunkt an berechnet werden solle, zu welchem nach der Gesetzeslage eine Anfechtbarkeit von Mietzinsvereinbarungen zeitlich unbefristet gewesen sei. Daher sei nach Ansicht des Rekursgerichtes die Bestimmung des § 16 Abs 8 MRG für Mietzinsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung des 3. WÄG geschlossen worden seien, dahin auszulegen, daß die Unwirksamkeit einer solchen Mietzinsvereinbarung binnen 3 Jahren ab Inkrafttreten der Bestimmung des § 16 Abs 8 MRG geltend zu machen sei. Diese Frist ende daher für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 3. WÄG getroffen wurden, generell am 28.2.1997.

Mangels einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Übergangsbestimmungen des 3. WÄG im Zusammenhang mit der Neufassung des § 16 Abs 8 MRG sei der weitere Rekurs zulässig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern.

Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.

Der Oberste Gerichtshof hat zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage bereits mehrmals, und zwar sowohl vor (5 Ob 149/95) als auch nach (5 Ob 6/96 und 5 Ob 2056/96f) dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes dahin Stellung genommen, daß § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3. WÄG grundsätzlich für die nach Maßgabe des neuen § 16 MRG geschlossenen Neuverträge gilt. Zu bedenken wäre allenfalls, ob alte Mietzinsvereinbarungen binnen 3 bzw 3 1/2 Jahren ab Inkrafttreten des 3. WÄG (1.3.1994) angefochten werden müssen. Dies ist aber hier ebensowenig zu entscheiden wie in den vorausgegangenen Fällen, weil der Mieter die Unzulässigkeit des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses ohnedies noch im Jahre 1994 geltend gemacht hat.

Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

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