OGH 13Os50/96 (13Os51/96)

OGH13Os50/96 (13Os51/96)12.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Februar 1996, GZ 7 Vr 105/96-63, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Josef G***** wurde des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen 16.Februar und 30. April 1995 in Edenrad mindestens sieben 1.000 S-Banknoten mit dem Vorsatz nachgemacht, daß sie als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werden.

Der Angeklagte, der zugab, die Falsifikate herge- stellt zu haben (S 235/II), jedoch behauptete, daß sie noch aus einem seinerzeit gegen ihn geführten Verfahren, welches mit einem gleichartigen Schuldspruch geendet hat, stammen, bekämpft seinen Schuldspruch - dem zugrunde liegt, daß er mit denselben Geräten, die ihm nach der seinerzeitigen Verurteilung vom Gericht wieder ausgefolgt worden sind, erneut Falschgeld mit dem Vorsatz, sie in Verkehr zu bringen, nachgemacht hat - mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO.

Er ist nicht im Recht.

Die (äußerst umfangreich ausgeführte) Verfahrensrüge (Z 4) ist vorweg darauf zu verweisen, daß ausschließlich die Antragstellung in erster Instanz den Ausschlag gibt. Darnach wurden fünf Zeugen dafür beantragt, daß der Angeklagte "in der Tatzeit ab 20 Uhr abends zu Hause war und daß er den Computer niemals in einer derartigen Zeitspanne benützt hat, die die Herstellung von sieben oder acht Falsifikaten beanspruchen würde" (S 265/II). Keiner der beantragten, schon im Vorverfahren überwiegend kontradiktorisch vernommenen Zeugen (ON 16, 36), hatte jedoch eine ständige eigene Beobachtung des Angeklagten im Tatzeitraum (von fast zweieinhalb Monaten) auch nur angedeutet. Da auch im Beweisantrag nicht dargetan wurde, warum nunmehr bei einer neuerlichen Befragung das angestrebte Ergebnis erwartet werden könne, verfiel daher der Beweisantrag mit zutreffender Begründung (US 11) zu Recht der Ablehnung. Abgesehen davon läßt sich ein (täglicher) Aufenthalt des Angeklagten "ab 20 Uhr abends" im gesamten Tatzeitraum (16.Februar bis 30.April 1995) kaum vereinbaren, wobei es dazu auch eines diesbezüglichen erläuternden Hinweises im Antrag ermangelt.

Des weiteren beantragte der Verteidiger vor dem Schöffengericht ein Sachverständigengutachten dafür, daß "das Einscannen und Ausdrucken des vorgelegten Fotos einen Datenumfang von 5.784 Bit erfordert, daß sämtliche Falsi- fikate die gleiche Abnützung aufweisen, daß das Einscannen einer Banknote mit einem Nominalwert von 1.000 S und das jeweilige Umrechnung auf den Druckdriver bei Druck- vorgaben einen Datenumfang von zumindest 14.000 Bit erfordern würde und eine derartige Datei nicht aufgefunden wurde und daß daher die gegenständlichen Falsifikate aus dem Altbestand stammen" (neuerlich S 265/II). Die Ver- fahrensrüge geht auch diesbezüglich nicht von dem Beweisantrag erster Instanz aus. So erhöht sie die Bitzahl von 5.784 auf 5,496.624, somit auf jene Zahl die ohnehin der im Urteil genannten genau entspricht (US 9) und die wiederum jedenfalls "zumindest" 14.000 Bit übersteigt. Daß eine Datei in dem letztgenannten Umfang aber nicht aufgefunden wurde, bedeutet keinen Widerspruch zum Urteil, das sich mit dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung gelöschter Dateien ausführlich auseinandergesetzt hat (US 9). Im Beweisantrag war ferner nur behauptet worden, daß die "gegenständlichen" Falsifikate die gleiche Abnützung aufwiesen, nicht aber, daß sie (bezüglich der Abnützung) ident seien mit jenen des vorangehenden Strafverfahrens, wie die Verfahrensrüge jetzt geltend macht. Auf diesbezügliche Änderungen bzw Neuerungen der Beweisanträge kann schon aus formellen Gründen nicht eingegangen werden.

Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Schöffensenat eigene sachverständige Überlegungen vor, denen die Rechts- mittelausführungen ebenso mit eigenen sachverständigen Argumenten zu begegnen versuchen. Die Beschwerde übersieht dabei, daß im Beweisverfahren eine umfangreiche kriminaltechnische Untersuchung des Tatwerkzeuges zur Verfügung stand und das Schöffengericht daraus (ohne formelle Begründungsmängel) den Schluß gezogen hat, daß der Angeklagte mit diesem die vorliegenden Tatgegenstände hergestellt hat. Im übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst den Druck von weiteren Falsifikaten zur Tatzeit (wenn auch zu anderen Zwecken) ein. Auch das hat das Schöffengericht eingehend berücksichtigt und hat nach umfassender Würdi- gung sämtlicher vorliegender Beweismittel seine Feststellungen getroffen, ohne daß ihm ein Begründungsmangel unterlaufen wäre.

Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Aus der von der Beschwerde diesbezüglich in den Vordergrund gestellten Untersuchung der kriminaltechnischen Zentralstelle kann nämlich die vom Verteidiger behauptete zeitliche Abfolge der Herstellung aller Falsifikate nicht abgeleitet werden (s insb S 115/II).

Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung scheitert in diesem und im Zusammenhang mit der vorangehenden Mängelrüge schon deshalb, weil die Tatrichter auf Grund des Beweisverfahrens von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt waren und dabei die Beweismittel sorgfältig einzeln wie auch in ihrem Zusammenhang gewissenhaft geprüft haben (s § 258 Abs 2 StPO).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht prozeßordnungswidrig nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern verliert sich in Überlegungen über die Wahrscheinlichkeit eines gegenteiligen Tatgeschehens.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a StPO).

Dieses Schicksal teilt die angemeldete und ausgeführte Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Schöffenurteile nicht zusteht (§ 283 StPO).

Gemäß § 285 i StPO hat damit über die Berufung wegen Strafe und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

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