OGH 9Ob2009/96y

OGH9Ob2009/96y12.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christoph S*****, wider die beklagte Partei Bank ***** AG, ***** vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen 509.984 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 1995, GZ 3 R 243/95-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19.Juli 1995, GZ 13 Cg 290/94p-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 35.699,73 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 5.943,29 S Umsatzsteuer und 40 S Barauslagen) sowie die mit 47.912 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.567 S Umsatzsteuer und 26.510 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.6.1994 wurde über das Vermögen der M*****gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masserverwalter bestellt. Die spätere Gemeinschuldnerin unterhielt bei der beklagten Partei ein Konto, das lediglich zur Einlösung von Schecks diente. Sie begab als Gläubigerin und Schecknehmerin die auf andere Bankinstitute gezogenen Schecks der beklagten Partei zum Inkasso. Die beklagte Partei gewährte der späteren Gemeinschuldnerin auf diese Schecks Barvorschüsse. Auch nach der Konkurseröffnung leistete die beklagte Partei an die Gemeinschuldnerin auf diese Weise noch sechs Zahlungen, und zwar am 16.6.1994 64.432,80 S und 124.662 S, am 22.6.1994 123.482 S und 126.302 S und am 25.6.1994 115.200 S und 145.000 S.

Sowohl in der Zeitung "Die Presse" als auch in den AKV-Informationen Nr.23 vom 17.6.1994 wurde die Konkurseröffnung mitgeteilt. Ebenso wurde sie in der Mitteilung des Kreditschutzverbandes von 1870 (KSV) Nr.25 vom 20.6.1994 veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte am 1.7.1994. Bei der beklagten Partei ist Mag.Gerald A***** als Leiter der Rechtsabteilung für die Evidenzhaltung der Insolvenzverfahren zuständig. Er hat das Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu studieren und erhält auch die Mitteilungen des KSV, beachtet diese jedoch nicht. Ihm entging auch die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, weil dies auf den letzten Tag vor seinem Urlaubsantritt fiel und er noch andere dringende Arbeiten zu erledigen hatte. Die beklagte Partei ist Mitglied des KSV und erhält regelmäßig dessen Informationen über Insolvenzen.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 509.984 S sA (Gutschriften vom 22.6. und 25.6.1994). Die beklagte Partei habe diese Gutschriften trotz erfolgter Konkurseröffnung über das Vermögen der Kontoinhaberin ohne Zustimmung des Klägers als Masseverwalter ausgezahlt. Die Gutschriften stünden der Masse zu. Die Unkenntnis der beklagten Partei von der Konkurseröffnung sei auf die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zurückzuführen. Das Konkursedikt sei am 15.6.1994 an der Amtstafel angeschlagen worden. Ab diesem Tag, spätestens aber ab der Veröffentlichung in der "Presse" sowie Erhalt des KSV-Rundschreibens sei von der Kenntnis der beklagten Partei von der Insolvenz auszugehen. Die Zahlung an die Gemeinschuldnerin sei daher nicht wirksam erfolgt.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Geschäftsverbindung mit der späteren Gemeinschuldnerin habe sich lediglich im Guthabenbereich abgespielt. Für die beklagte Partei habe daher kein Grund zur Besorgnis bestanden. Da es sich um ein tägliches Massengeschäft gehandelt habe und die Veröffentlichung der Konkurseröffnung im Amtsblatt der Wiener Zeitung erst am 1.7.1994 erfolgt sei, seien die Zahlungen der beklagten Partei am 22.6. bzw 25.6.1994 nicht die Folge eines Sorgfaltsverstoßes. Der Leiter der Rechtsabteilung werte die Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung aus, es sei ihm aber nicht zumutbar, andere Zeitungen, insbesondere nichtamtliche Veröffentlichungen zu studieren. Überdies habe es sich bei den von der beklagten Partei eingelösten Schecks um keine Geldmittel zu ihrer Befriedigung gehandelt, sondern um Fremdgelder. Die Aussteller dieser Schecks hätten durch deren Hingabe an die (spätere) Gemeinschuldnerin geleistet; die beklagte Partei habe die Schecks nur eingelöst. Die Klage wäre daher gegen die Aussteller der Schecks zu richten gewesen, denen allenfalls ein Sorgfaltsverstoß bei der Hingabe der Schecks zur Last gefallen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es seiner Entscheidung zugrundelegte, es sei nicht erwiesen, daß die beklagte Partei die Mitteilung des KSV nicht vor dem 22.6.1994 erhalten habe. Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs 2 KO sei nicht nur der persönliche Schuldner, sondern auch derjenige, der in seinem Namen die Leistung erbringe. Der Scheck sei seiner Natur nach eine Anweisung; Verpflichteter daraus sei sowohl der Aussteller als auch die bezogene Bank. Hier sei die beklagte Partei eingetreten und habe im Rahmen der Bevorschussung die Leistung erbracht, die die bezogene Bank zu erbringen gehabt habe. Schutz- und Sorgfaltspflichten müsse aber jeder beachten, der aus der Teilnahme an einem Geschäft einen wirtschaftlichen Vorteil ziehe; sie träfen auch die einen Scheck einlösende und auszahlende Bank. Die beklagte Partei sei daher Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs 2 KO und habe zu beweisen, daß ihr die Konkurseröffnung weder bekannt gewesen sei, noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt habe bekannt sein müssen. Dieser Beweis sie ihr nicht gelungen. Es sei nicht unwahrscheinlich, daß der beklagten Partei die Mitteilung des KSV vom 20.6.1994 über die Eröffnung des Konkurses vor dem 22.6.1994 zugegangen sei. Wenn die beklagte Partei dessen ungeachtet wegen Übersehen der Mitteilung oder wegen eines Organisationsmangels dies nicht zur Kenntnis genommen habe, falle ihr eine Sorglosigkeit zur Last. Sie sei daher zur neuerlichen Zahlung an den Kläger verpflichtet.

Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Es gründete seine Ausführungen auf die Entscheidung SZ 55/3 und kam zum Ergebnis, daß im Hinblick auf die Pflicht zur amtlichen Veröffentlichung von Insolvenzverfahren die Verfolgung dieser Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt als ausreichende Maßnahme zur Verschaffung der notwendigen Kenntnis anzusehen sei. Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sei die Veröffentlichung aber erst am 1.7.1994 erschienen, sodaß die bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte Zahlung keinen Sorgfaltsverstoß begründe. Daß die beklagte Partei Mitglied des KSV sei und die Mitteilungen dieses Verbandes beziehe, könne nicht zu einer Erhöhung der Sorgfaltspflicht führen. Die Revision wurde vom Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Informationspflicht insbesondere von Bankinstituten im Lichte der seit Ergehen der Entscheidungen SZ 55/3 und SZ 56/170 neu zur Verfügung stehenden Informationsmedien bisher nicht Stellung bezogen hat.

Die Revision ist auch berechtigt.

Nach § 3 Abs 2 KO wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer "Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte)". Unter "Verpflichteter" iS der letztgenannten Gesetzesstelle ist nicht nur der persönlich haftende Schuldner, sondern auch derjenige anzusehen, der in seinem Namen die Leistung erbringt (Bartsch/Pollak3 I Anm 27 zu § 3 KO; EvBl 1965/191), somit etwa auch der Drittschuldner im Konkurs des betreibenden Gläubigers, denn er hat diesem gegenüber eine Schuld zu erfüllen; diese stellt umgekehrt eine zur Masse gehörige Forderung des betreibenden Gläubigers und nunmehrigen Gemeinschuldners dar. Die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zugekommen ist oder daß ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte, trägt der Verpflichtete (SZ 56/170 mwN).

Hier steht fest, daß die beklagte Partei nach der ihr nicht bekannten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der M*****gesellschaft mbH aus ihr von dieser übertragenden Scheckeinlösungen Zahlung an diese geleistet hat. Sie war daher aus dem Bankgeschäft Verpflichtete der Gemeinschuldnerin. Die von ihr geleistete Zahlung ist nicht wirksam, wenn ihr die Unkenntnis der Konkurseröffnung als Verschulden zuzurechnen wäre. Daß das von der beklagten Partei Geleistete der Konkursmasse zugekommen wäre, wurde nie behauptet.

In der bisherigen Rechtsprechung wurde die Verfolgung der Veröffentlichungen der Insolvenzen in den Amtsblättern als ausreichende Vorkehrung für die Überwachung der Konkurseröffnungen angesehen. So lehnte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 55/3 die Ansicht ab, der Verpflichtete (dort eine Bank) wäre gehalten gewesen, sich täglich entweder durch telephonische Anrufe beim Konkursgericht oder durch Studium der Anschläge an der Konkurstafel davon zu überzeugen, ob gegen einen Kunden der Konkurs eröffnet worden sei. Diese Anforderung an die Sorgfaltspflicht sei überspitzt; tägliche telephonische Anrufe beim Konkursgericht, die nicht nur von Banken, sondern auch von anderen größeren Unternehmungen gefordert werden müßten, würden zu einem Zusammenbruch des Geschäftsbetriebes des Konkursgerichtes führen; daß aber sämtliche größeren Unternehmungen jeden Tag die Anschläge an der Amtstafel des Konkursgerichtes studieren und dahin überprüfen müßten, ob sich unter den Schuldnern, gegen die der Konkurs eröffnet wurde, auch Kunden befinden, sei weder üblich noch bei der Organisation von Betrieben praktisch durchführbar. Da die Verpflichtung zur amtlichen Veröffentlichung von Insolvenzverfahren bestehe, werde man daher im allgemeinen eine Verfolgung dieser Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt als ausreichende Maßnahme zwecks Verschaffung der notwendigen Kenntnis ansehen müssen. Insbesondere dann, wenn die Konten des Kunden keine Auffälligkeiten (etwa außergewöhnliche Überziehungen) zeigen oder keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderten, seien weitergehende Maßnahmen nicht erforderlich. Auch in den Entscheidungen SZ 56/170 und 4 Ob 2026/96m wurde der amtlichen Veröffentlichung die maßgebliche Bedeutung zuerkannt. Der letztgenannten Entscheidung lag allerdings ein Fall zugrunde, in dem die Zahlung nach der am 27.5.1993 eröffneten Konkurseröffnung im Juni 1993 erfolgte; die Vorgänge ereigneten sich rund fast ein Jahr vor dem gegenständlichen Fall, zu welchem Zeitpunkt Teletextinformationen über Insolvenzeröffnungen noch nicht zur Verfügung standen.

Die Verhältnisse haben sich jedoch seither grundlegend geändert. Nunmehr stehen auf elektronischem Weg On-line-Datennetze zur Verfügung, die jeweils auf dem letzten Stand sind und einen unmittelbaren Zugriff auf den neuesten Datenstand ermöglichen. Es ist nicht so, wie die beklagte Partei dies darzustellen versucht, daß vor der amtlichen Veröffentlichung (Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich - § 75 KO) jedenfalls schuldbefreiend an den Gemeinschuldner geleistet werden könnte. Auch vor diesem Zeitpunkt obliegt dem Leistenden der Nachweis seiner unverschuldeten Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine dem § 8 Abs 2 dKO entsprechende Bestimmung findet sich in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Die Rechtsprechung hat in früherer Zeit nur aus rein praktischen Erwägungen die Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Verpflichteten im allgemeinen auf die Verfolgung der amtlichen Veröffentlichungen beschränkt, weil die laufende Überwachung in anderer Weise einen mit den Anforderungen der Praxis nicht zu vereinbarenden Aufwand erfordert hätte. Diese Argumente fallen aber in einer Zeit weg, in der jedermann vom Wohnzimmer aus den neuesten Stand der Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verfolgen in der Lage ist. Seit 1.2.1994 steht die Liste der Unternehmungen, über die das Konkursverfahren eröffnet wurde, ab 16 Uhr des dem Tag der Konkurseröffnung folgenden Tag über Teletext zu Verfügung und kann daher praktisch auf jedem Fernsehgerät ohne besonderen Aufwand abgefragt werden; die beklagte Partei nimmt im übrigen in ihrer Revisionsbeantwortung auf diese Informationsquelle ausdrücklich Bezug. Es ginge an der Realität vorbei, wollte man in einer Zeit, in der elektronische Medien eine fast verzögerungsfreie Information über den letzten Stand der Insolvenzen ermöglichen, die Verfolgung von Printmedien, die, wie hier (aus manipulativen, technischen oder sonstigen Gründen) mit einer Verzögerung von mehr als 2 Wochen arbeiten, als ausreichende Maßnahme für die Information über die Eröffnung von Insolvenzverfahren gelten lassen. Die einem großen Bankinstitut wie der beklagten Partei obliegende Sorgfaltspflicht gebietet es, sich dieser neuen Möglichkeiten zu bedienen, um sich über den letzten Stand der Insolvenzen Kenntnis zu verschaffen. Nur dann, wenn die beklagte Partei diese elektronischen Informationsdienste in Anspruch genommen hätte und ungeachtet dessen von der Konkurseröffnung keine Kenntnis gehabt hätte, wäre ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht anzulasten. Daß sie trotz Einsatz dieser technischen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig vor der Auszahlung von der Konkurseröffnung Kenntnis zu nehmen, hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet.

Da der beklagten Partei ein Sorgfaltsverstoß schon deshalb zu Last fällt, weil sie die dem heutigen Standard entsprechenden elektronischen On-line-Dienste nicht in Anspruch nahm, um sich auf diese einfache Art möglichst rasch Kenntnis über den neuesten Stand der Konkurseröffnungen zu verschaffen, ist es entbehrlich, auf die Frage einzugehen, welche Schlüsse aus der Feststellung des Erstgerichtes zu ziehen sind, es stehe nicht fest, daß die beklagte Partei die gedruckte Veröffentlichung des Kreditschutzverbandes nicht vor dem 20.6.1994 erhalten hat, sodaß der Umstand, daß das Berufungsgericht die gegen diese Feststellung gerichtete Beweisrüge nicht behandelte, der Sachentscheidung nicht entgegensteht. Das Informationsblatt des KSV ging der beklagten Partei jedenfalls zu einem Zeitpunkt zu, in dem die Tatsache der Konkurseröffnung über die elektronischen Medien bereits längst festgestellt werden konnte. Ausgehend hievon braucht auch auf die Frage nicht eingegangen werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß bereits 2 Tage nach dem Insolvenzeröffnungsbeschluß und damit 5 Tage bevor die beklagte Partei die Zahlung tätigte, die Konkurseröffnung im Wirtschaftsteil zumindest einer großen Tageszeitung berichtet wurde, die den am Wirtschaftsleben Interessierten als regelmäßige Informationsquelle dient.

Erwähnt sei im übrigen, daß in der Zwischenzeit neben einer vom KSV besonders zur Verfügung gestellten Datenbank auch über Internet entsprechende Informationen zur Verfügung stehen.

Auch der Einwand, die beklagte Partei treffe deshalb kein Verschulden, weil das Konto nur habenseitig geführt worden sei und daher Schlüsse auf die finanzielle Schwäche der Gemeinschuldnerin nicht möglich gewesen seien, schlägt nicht durch. Es besteht die Verpflichtung aufgrund der rasch zur Verfügung stehenden Informationen eine Konkursevidenz zu führen und vor Auszahlungen eine entsprechende Überprüfung an Hand dieser Konkursevidenz vorzunehmen (SZ 56/170 für den Fall eines Sozialversicherungsträgers, der als Drittschuldner nach Konkurseröffnung Zahlung an den Gemeinschuldner leistete). Diese Anforderungen sind in noch höherem Maß an ein Bankinstitut zu stellen.

Es ist daher davon auszugehen, daß die beklagte Partei bei Aufwendung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht von der Eröffnung des Konkursverfahrens über die M*****gesellschaft mbH spätestens ab dem 17.6.1994 Kenntnis haben mußte. Sie wurde daher durch die am 22.6. und 24.6.1994 an dieses Unternehmen erfolgten Zahlungen von ihrer Schuld nicht befreit, sodaß sich das Begehren der klagenden Partei berechtigt erweist. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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